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heirat einer chinesin mit 16 jährigen tochter (Gelesen: 8.480 mal)
Muleta
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Antwort #30 - 09.07.2008 um 12:13:44
 
trixie schrieb am 09.07.2008 um 11:05:42:
Beispiel:
Mutter verdient 600 Euo (Freibetrag wurde schon abgezogen)
Ihr Bedarf liegt bei 520 Euro

Bedarf Kind 415 Euro
Kindergeld 154 Euro

Die übersteigenden 80 Euro werden nicht der Tochter angerechnet, sondern der gesamten BG angerechnet.


in diesem Fall ist der LU der Tochter schon gar nicht gesichert, weitere Rechnungen überflüssig: LU (-).

Außerdem wäre die Tochter wohl primär unterhaltsberechtigt so dass bei ausreichendem Verdienst von Mutter und Kind eine Antragstellung gem. SGB II nur für den Vater in Frage kommen würde und sich die Mutter auf anderweitige Unterhaltspflichten berufen könnte (müsste mal genauer geprüft werden). "Die Bedarfsgemeinschaft" als Rechtsgemeinschaft oder "Gesellschaft" existiert nämlich nicht - es handelt sich immer um individuelle Ansprüche und ggf. Pflichten.

Aus der aufenthaltsrechtlichen Perspektive wäre bei ausreichend hohem Einkommen der Mutter zu rechnen:
: Bedarf der gesamten BG
- anrechenbares EK der Mutter
- SGB II Leistungen an Vater (!)
- Kindergeld
====================
= Restbedarf

LU gesichert wenn Restbedarf < 0 EUR.


thom schrieb am 09.07.2008 um 10:55:36:
darauf bezog sich mein "wenn überhaupt" - ist die Sicherung des LU hier absolute Bedingung?


für den Kindernachzug zu einem Ausl ist der LU zu sichern (Problematik des KiNachzugs zu dt. Stiefelternteil hatte ich schon erwähnt -> dann wäre wohl kein LU nötig, Rspr. existiert dazu aber m.W. noch nicht). Eine vorübergehende Trennung der Ehegatten wäre u.U. zumutbar, wenn berechtigte öffentliche Interessen an der Schonung öffentlicher Mittel entgegen stehen. Könnte man mal durchprozessieren...

Muleta
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thom
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Antwort #31 - 09.07.2008 um 13:01:46
 
Muleta schrieb am 09.07.2008 um 12:13:44:
LU gesichert wenn Restbedarf < 0 EUR.

oder einfacherdie B-VAH:
Auf eine Verpflichtungserklärung des Stiefelternteils ist zu verzichten, wenn die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt einreisen und der leibliche Elternteil zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt und den des Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit sichern kann.

Muleta schrieb am 09.07.2008 um 12:13:44:
vorübergehende Trennung der Ehegatten wäre u.U. zumutbar

Ich bin hier wegen der geplanten gemeinsamen Einreise der allein sorgerechtigten Gattin mit Tochter im Falle eines nicht gesicherten LU der Tochter der Meinung, dass weder ein Zurücklassen der Minderjährigen noch eine jahrelange Trennung der Gatten zumutbar ist.
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Antwort #32 - 09.07.2008 um 15:55:09
 
Hallo Leute,
vielen Dank für diese Diskussion.
Momentan bin ich etwas schwindelig. Als Laie verstehe ich gerade so manches, aber mit Sicherheit nicht alles.
Auf jeden Fall ist meine Frage wohl eine spannende Frage.

Wenn ich nun meine ganzen Fakten auf den Tisch lege, dann wird es noch interessanter, das ist sicher.
Mein Verdienst ist gut, inkl. Steuerrückerstattungen und Sonderzahlungen übers Jahr bestimmt gut bis überdurchschnittlich -das düfte keine Frage sein.

Nun bin ich aber auch geschieden und habe an Ex-Frau und Tochter ebenso Unterhalt zu bezahlen. Das "verkompliziert" das alles noch mehr.
Darf ich das hier fragen? Geht das ggf. auch hinter der Kulisse?

- Wie gesagt, das mit der Sprache der Tochter ist derzeit klar, Einreise geht ohne Test, da der Anspruch gem. §32 besteht !

- Was die Sache nun entscheidend beeinflusst, ist der Finanzrahmen, den es zu erfüllen gilt.

Ich werde mir diese Fakten von hier heute Abend einverleiben und dann ......bestimmt noch einmal fragen.

Vielen Dank schon mal.
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Antwort #33 - 09.07.2008 um 16:05:58
 
thom schrieb am 09.07.2008 um 13:01:46:
Auf eine Verpflichtungserklärung des Stiefelternteils ist zu verzichten, wenn die Kinder das Kind zu einem späteren Zeitpunkt einreisen und der leibliche Elternteil zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt und den des Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit sichern kann.

Nur dann hätte man wieder das besagte Problem der Sprachkenntnisse, da das Kind bereits 16 Jahre alt ist.

tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 15:55:09:
Momentan bin ich etwas schwindelig

Liegt heute wohl am Wetter. Laut lachend


tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 15:55:09:
Was die Sache nun entscheidend beeinflusst, ist der Finanzrahmen, den es zu erfüllen gilt.

Vielleicht eine Faustformel, denn das eigene Empfinden "gut bis überdurchschnittlich" muss nicht mit den Zahlen der ABH harmonieren.

Von deinem Nettoverdienst ziehst du den Unterhalt für Ex-Frau und leibliche Tochter ab. Was dann noch übrig bleibt sollte über dem Bedarf des SGB II liegen (Berechnungformel wurde ja bereits genannt).

tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 15:55:09:
Geht das ggf. auch hinter der Kulisse?  

Wie ist das zu verstehen?

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Antwort #34 - 09.07.2008 um 16:25:37
 
trixie schrieb am 09.07.2008 um 16:05:58:
Wie ist das zu verstehen


wenn ich konkreter werde und das muss ich ja wohl, wenn es um Geld geht, dann bitte nicht offen im forum. das sollte doch auch per mail o.ä. gehen.

geht das?
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Antwort #35 - 10.07.2008 um 20:39:43
 
trixie schrieb am 07.07.2008 um 00:02:18:
Das Sprachniveau ist nicht A1, sondern B1, zusätzlich einer Sozialprognose

Warum denn "zusätlich einer Sozialprognose"?

In §32 (2) steht "wenn es die deutsche Sprache beherrscht" (ist das B1?) "oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann" (ist das die angesprochene Sozialprognose?).

Wenn ich das so verstehe, wie es da geschrieben ist, ist also entweder B1 oder eine günstige Prognose notwendig, aber nicht beides gleichzeitig oder?
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Antwort #36 - 10.07.2008 um 23:17:34
 
@ FliegerTom

Vielleicht eine kleine Korrektur zum bisherigen Posting.

OK! Es muss entweder das eine oder das andere erfüllt sein. Mit meinem "UND" sollte man sich auf beide Möglichkeiten gefaßt machen, da es sicherlich besser ist, der Botschaft beides schlüssig darzulegen.

Allerdings setzen die VAH BMI C1 als Sprachkenntnisse voraus und nicht nur B1.

Zitat:
32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu
bestimmen.
32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.
32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.
32.2.5 Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint, das Kind werde sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen. Dies ist im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind.
32.2.6 Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem eutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden.
32.2.7 Es ist davon auszugehen, dass einem Kind die Integration umso leichter fallen wird, je jünger es ist.


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Antwort #37 - 11.07.2008 um 00:37:31
 
trixie schrieb am 10.07.2008 um 23:17:34:
Allerdings setzen die VAH BMI C1 als Sprachkenntnisse voraus und nicht nur B1.


Aha. B1 hattest Du in Deinem ersten Posting genannt...
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Antwort #38 - 11.07.2008 um 03:03:20
 
trixie schrieb am 09.07.2008 um 12:06:44:
Bei deinem Rechenbeispiel würde der Ehemann nach Abzug des Ehegattenunterhalts nicht in der Lage sein, die Sozialleistungen für das Mädchen zu begleichen.

Welchen Zweck sollte dann die VE erfüllen? Einen Pfändungstitel für die Zunkunft schaffen, damit, wenn der Ehegattenunterhalt wegfällt, gepfändet werden kann?

#27: Demnach wäre die VE fast wertlos, weil der Kindsvater die verauslagten Staatsleistungen für das Mädchen nie zurückzahlen könnte.
Die  FZF-LU-Prüfung schließt einen Scheidungsfall nicht mit ein. Ansonsten ist auch der Stiefvater für einige Jahre effektiv unterhaltspflichtig.

trixie schrieb am 09.07.2008 um 16:05:58:
Nur dann hätte man wieder das besagte Problem der Sprachkenntnisse
Muletas Variante war von Anfang an fiktiv wegen der Sprachkenntnisse - und nicht am Ende.

Wo ich Berliner VAH schrieb, folgten Zitata aus den Weisungen und nicht meine Meinung, die Du offenbar zu korrigieren und zu kommentieren meintest.
Ich werde wieder Anführungszeichen verwenden.
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Antwort #39 - 11.07.2008 um 10:51:28
 
tomorrow schrieb am 08.07.2008 um 12:31:39:
- Die Mutter macht A1 wie geplant.

- Die ABH hat Recht - A1 oder noch schlimmer B1 für die Tochter zur Antragstellung des Visa in Peking ist nicht erforderlich.

- Die Tochter kommt nach Visaerteilung durch die Botschaft gemeinsam mit der Mutter nach Deutschland.


Aktueller Stand hierzu:
Die ABH hat nach Abstimmung mit der Botschaft in China gestern bestätigt, dass die Tochter in der Tat ohne Deutschkenntnisse den Antrag zur Einreise stellen darf. Das ist schon mal prima.

Nun gilt es zu klären, was meine Finanzen aushalten.

Mal sehen, ob ich das hier schaffe.

Vielen Dank schon mal.

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Antwort #40 - 11.07.2008 um 13:26:17
 
tomorrow schrieb am 11.07.2008 um 10:51:28:
Mal sehen, ob ich das hier schaffe.

pi mal Daumen sollte als Netto bei LstKl III ca. 1000.- + Miete + Unterhalt für Ex-Frau und leibliche Tochter reichen.

Sollte es knapp werden, würde ich argumentieren, dass weder ein Zurücklassen der Minderjährigen noch eine jahrelange Trennung der Gatten zumutbar ist.

Sollte die ABH eine VE für die Tochter wünschen oder höheres Einkommen, solltest Du die Argumentation der Berliner ABH ausdrucken.
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Antwort #41 - 11.07.2008 um 13:40:17
 
thom schrieb am 11.07.2008 um 13:26:17:
Sollte es knapp werden, würde ich argumentieren, dass weder ein Zurücklassen der Minderjährigen noch eine jahrelange Trennung der Gatten zumutbar ist.

Sollte die ABH eine VE für die Tochter wünschen oder höheres Einkommen, solltest Du die Argumentation der Berliner ABH ausdrucken.
thom


Hallo thom,

wo finde ich diese Argumentation der Berliner ABH?

Vielen Dank.

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Antwort #42 - 11.07.2008 um 13:54:24
 
tomorrow schrieb am 11.07.2008 um 13:40:17:
wo finde ich diese Argumentation der Berliner ABH?  

Hier:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

Die ABH kann sich aber darauf stützen, dass diese eben nur Berlin gültig sind und nicht für sie, da andere Bundesländer andere Anwendungshinweise benutzen.

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Antwort #43 - 11.07.2008 um 14:00:13
 
i4a >Links zum Thema >Ausländerrecht oben >in 3. Absatz von 2.3.1.10.

Die "Gültigkeit" ist weniger wichtig als die Argumentation.
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