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heirat einer chinesin mit 16 jährigen tochter (Gelesen: 8.490 mal)
trixie
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Antwort #15 - 08.07.2008 um 13:36:46
 
tomorrow schrieb am 08.07.2008 um 12:31:39:
Zur Vermeidung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung,...

... die man aber im Vorfeld mit der ABH problemlos klären kann.

Für eine VE wird oftmals die Pfändungsgrenze der ZPO 850 c als Ansatz genommen. In deinem Fall - sofern du nicht noch unterhaltspflichtige Angehörige hast - wäre das Mindestnettoeinkommen 1560 Euro. Dies ist aber nur eine vage Richtgröße, weil keine ABH an diese Werte gebunden ist.

tomorrow schrieb am 08.07.2008 um 12:31:39:
Danach kann ohne grossartige Finanzenprüfung Visa für FZF gestellt werden.

... nur wenn der LU gesichert ist.
Ansatz wäre der ALG II Satz für 3 Personen + Miet- u. Nebenkosten + Aufschlag von 10 - 20 %.

tomorrow schrieb am 08.07.2008 um 12:31:39:
Wenn ja, wie lange kann dieser Vorgang andauern, wenn ich z.B. im September in China heirate?

Da das von vielen Einzelfakten abhängt, wird man dir hierzu keine seröse Aussage tätigen können.

tomorrow schrieb am 08.07.2008 um 12:31:39:
Ist mein angedachtes Vorgehen für uns gut, sicher und praktikabel?

Diese Entscheidung werdet letztendlich nur ihr zusammen treffen können. Zwinkernd

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Antwort #16 - 08.07.2008 um 20:53:47
 
trixie schrieb am 08.07.2008 um 13:36:46:
... nur wenn der LU gesichert ist. Ansatz wäre der ALG II Satz für 3 Personen

m.E. müsste beim Ehegattennnachzug -wenn hier überhaupt- nur der Bedarf der Tochter, nicht der der Gattin abgedeckt sein.
Für ein - ohnehin schwierigeres- Heiratsvisum dagegen kann das erforderliche Netto für beide deutlich höher als 1560.- liegen.

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Antwort #17 - 08.07.2008 um 21:46:19
 
thom schrieb am 08.07.2008 um 20:53:47:
m.E. müsste beim Ehegattennnachzug -wenn hier überhaupt- nur der Bedarf der Tochter, nicht der der Gattin abgedeckt sein.  

Der Bedarf der Tochter liegt vermutlich zwischen 200 und 300 Euro. Deiner Argumentation zur Folge wäre dann ein Einkommen des TS ALG II Satz + Bedarf der Tochter als gesicherter LU anzusehen. Da habe ich meine Bedenken.

Da aber für die Tochter i.d.R. eine VE unterschrieben werden muss, müßte das Nettoeinkommen wesentlich höher sein.

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Antwort #18 - 09.07.2008 um 09:34:08
 
thom schrieb am 08.07.2008 um 20:53:47:
Für ein - ohnehin schwierigeres- Heiratsvisum dagegen kann das erforderliche Netto für beide deutlich höher als 1560.- liegen.


Was bedeutet der Hinweis: -  ohnehin schwierigeres- Heiratsvisum ???
Wie muss ich das verstehen?
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Antwort #19 - 09.07.2008 um 09:41:16
 
trixie schrieb am 08.07.2008 um 21:46:19:
Da aber für die Tochter i.d.R. eine VE unterschrieben werden muss, müßte das Nettoeinkommen wesentlich höher sein.


Hallo Trixie,

wie stellt sich denn so eine gesamtkostenbetrachtung dar. gibt es eine formel/ eine liste was dazu alles herangezogen wird.
dies unter dem blickwinkel - heirat in deuschland oder heirat in china!

ich denke dieser punkt ist letztendlich ausschlaggebend für das gesamte gelingen.

 
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Antwort #20 - 09.07.2008 um 09:43:58
 
tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 09:34:08:
Wie muss ich das verstehen?  


1. Besteht auf ein Visum zur Eheschließung kein Rechtsanspruch, d. h. es könnte auch abgelehnt werden.
2. Wenn Verlobte und Kind vor der Hochzeit gleichzeitig nach Deutschland einreisen sollen, müßte das Nettoeinkommen - wie beschrieben - sehr hoch sein, damit die ABH die VE für beide Personen akzeptiert.

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Antwort #21 - 09.07.2008 um 10:10:47
 
trixie schrieb am 09.07.2008 um 09:43:58:
1. Besteht auf ein Visum zur Eheschließung kein Rechtsanspruch, d. h. es könnte auch abgelehnt werden.
2. Wenn Verlobte und Kind vor der Hochzeit gleichzeitig nach Deutschland einreisen sollen, müßte das Nettoeinkommen - wie beschrieben - sehr hoch sein, damit die ABH die VE für beide Personen akzeptiert.


zur eheschliessung im ausland: das ist eine konkrete aussage. danke.

jetzt stellt sich mir noch die frage zur tochter:
kann die tochter auch nach eheschliessung im ausland miteinreisen und die deutschprüfung hier in D nachholen?
sie ist seit april 2008 16 jahre alt, in der schule sehr gut....einer guten integration steht meiner auffassung nach nichts im wege.
wenn ja, bestimmt dies dann die botschaft?

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Antwort #22 - 09.07.2008 um 10:19:57
 
tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 09:41:16:
wie stellt sich denn so eine gesamtkostenbetrachtung dar. gibt es eine formel/ eine liste was dazu alles herangezogen wird.

Eine allgemeine Formel gibt es hierbei nicht; jede ABH handhabt das anders.

Aber vielleicht zum Verständnis.

Wenn du in China heiratest, die Tochter mit nach Deutschland soll, verpflichtest du dich (bzw. ABH fordert eine Verpflichtung deinerseits), für das Kind aufzukommen, für den Fall, dass es eines Tages, z. B. durch Trennung/Scheidung von Vater Staat unterstützt werden muss.

Für das Kind würden seitens des Staates ALG II Leistungen fällig, die man von dir wieder einfordert. Deiner Frau bist du deinem Einkommen gemäß unterhaltspflichtig.

Bis zu einem Nettoeinkommen von 1360 Euro ist dein Einkommen pfändungsfrei (1 unterhaltspflichtige Person, sprich Ehefrau). Damit im Falle eines Falles Vater Staat die verauslagen Leistungen an das Mädchen wieder bekommen kann, muss dein Nettoeinkommen um den ALG II Satz höher liegen (Kind 211 Euro + Miet- und Nebenkosten).

Bei einem Nettoeinkommen (1 unterhaltspflichtige Person) von 2000 Euro sind gerade einmal 322 Euro pfändbar. Das ist sicherlich weniger, als das Mädchen dem Staat im Monat kostet.

M. M. nach dürfte es unabhängig sein, ob die Eheschließung in China oder in Deutschland stattfindet, weil die finanziellen Folgen bzw. deren Auswirkungen nach der FZF die gleichen sind.

Mein aus der Pfändungstabelle in Antwort # 15 zitierter Nettobetrag dürfte somit zu wenig sein und nur auf ein Schengen Visum für 2 Personen passen.

tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 10:10:47:
kann die tochter auch nach eheschliessung im ausland miteinreisen und die deutschprüfung hier in D nachholen?  

Wenn du nochmals muletas Aussage liest, muss bei einer zeitgleichen Ausreise gar kein Sprachnachweis geführt werden.

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Antwort #23 - 09.07.2008 um 10:28:30
 
thom schrieb am 08.07.2008 um 20:53:47:
m.E. müsste beim Ehegattennnachzug -wenn hier überhaupt- nur der Bedarf der Tochter, nicht der der Gattin abgedeckt sein.


da gebe ich Dir im Prinzip recht. Der LU ist aber nur dann gesichert, wenn der Sozialleistungsbedarf in Summe durch den Nachzug der Tochter nicht ansteigt. Dies ist nur dann unproblematisch, wenn ein Dritter eine VE für die Tochter abgibt.

Soll der LU hingegen durch die Erwerbstätigkeit der Eltern gesichert werden, führt dies faktisch dazu, dass der LU für alle aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert sein muss. Anders nur, wenn die ausländische Mutter den eigenen LU und den der Tochter erwirtschaften würde und lediglich der deutsche Stiefvater im Leistungsbezug steht.

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Antwort #24 - 09.07.2008 um 10:38:47
 
Muleta schrieb am 09.07.2008 um 10:28:30:
Anders nur, wenn die ausländische Mutter den eigenen LU und den der Tochter erwirtschaften würde und lediglich der deutsche Stiefvater im Leistungsbezug steht.  

... nur da dürfte es Berechnungsprobleme geben, weil das von der Mutter erwirtschaftete, welches über ihren Bedarf liegt, nicht der Tochter angerechnet wird, sondern der gesamten BG.

Sofern der Stiefvater ALG II bezieht, dürfte indirekt der LU der Tochter nicht sichergestellt sein.

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Antwort #25 - 09.07.2008 um 10:48:56
 
trixie schrieb am 09.07.2008 um 10:38:47:
... nur da dürfte es Berechnungsprobleme geben, weil das von der Mutter erwirtschaftete, welches über ihren Bedarf liegt, nicht der Tochter angerechnet wird, sondern der gesamten BG.


nein, Leistungen an dt. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind als Einkommen voll zu berücksichtigen (VG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2007 - 7 E 2641/06).

(Andernfalls müsste die Mutter sich für Ehe ODER Kind entscheiden und im Falle des Rückzugs zum Kind würde ein höherer Sozialleistungsbedarf entstehen als im Falle des Kindernachzugs. Das wäre mit den Wertungen von Art. 6 I, II GG nicht zu vereinbaren)

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Antwort #26 - 09.07.2008 um 10:55:36
 
Die Berliner VAH gehen in 2.3.1.10 auf diesen Fall ein.
Nach einer Heirat würde die Pfändungstabelle nicht angewandt werden.

Ich komme dann auf 278,00 € + 2x312,00 € + Miete + 210 Freibeträge < Nettogehalt mit Lohnsteuerklasse III

Muleta schrieb am 09.07.2008 um 10:48:56:
Andernfalls müsste die Mutter sich für Ehe ODER Kind entscheiden
darauf bezog sich mein "wenn überhaupt" - ist die Sicherung des LU hier absolute Bedingung?
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Antwort #27 - 09.07.2008 um 11:05:42
 
Muleta schrieb am 09.07.2008 um 10:48:56:
nein, Leistungen an dt. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind als Einkommen voll zu berücksichtigen

Reden wir jetzt aneinander vorbei?

Beispiel:
Mutter verdient 600 Euo (Freibetrag wurde schon abgezogen)
Ihr Bedarf liegt bei 520 Euro

Bedarf Kind 415 Euro
Kindergeld 154 Euro

Die übersteigenden 80 Euro werden nicht der Tochter angerechnet, sondern der gesamten BG angerechnet.

thom schrieb am 09.07.2008 um 10:55:36:
Nach einer Heirat würde die Pfändungstabelle nicht angewandt werden.

Demnach wäre die VE fast wertlos, weil der Kindsvater die verauslagten Staatsleistungen für das Mädchen nie zurückzahlen könnte.

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Antwort #28 - 09.07.2008 um 11:26:30
 
trixie schrieb am 09.07.2008 um 11:05:42:
Demnach wäre die VE fast wertlos, weil der Kindsvater die verauslagten Staatsleistungen für das Mädchen nie zurückzahlen könnte.

VAH Eine solche Besserstellung ist vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben auch das Einkommen und das Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners mit zu berücksichtigen. Damit werden Stiefkinder leistungsrechtlich so gestellt, als ob sie gegenüber dem Stiefelternteil einen Unterhaltsanspruch hätten. Diese leistungsrechtliche Schlechterstellung wirkt bei der Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht zu Gunsten der Betroffenen.

Bei meiner Rechnung kommt das Kindergeld zum Einkommen dazu, ein bisschen durch 1 Kind in der Lohnsteuerkarte, ...
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Antwort #29 - 09.07.2008 um 12:06:44
 
thom schrieb am 09.07.2008 um 11:26:30:
dieser Vorschrift ist bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben auch das Einkommen und das Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners mit zu berücksichtigen.

Das ist mir schon klar.

Bei deinem Rechenbeispiel würde der Ehemann nach Abzug des Ehegattenunterhalts nicht in der Lage sein, die Sozialleistungen für das Mädchen zu begleichen.

Welchen Zweck sollte dann die VE erfüllen? Einen Pfändungstitel für die Zunkunft schaffen, damit, wenn der Ehegattenunterhalt wegfällt, gepfändet werden kann?

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