tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 09:41:16:wie stellt sich denn so eine gesamtkostenbetrachtung dar. gibt es eine formel/ eine liste was dazu alles herangezogen wird.
Eine allgemeine Formel gibt es hierbei nicht; jede
ABH handhabt das anders.
Aber vielleicht zum Verständnis.
Wenn du in China heiratest, die Tochter mit nach Deutschland soll, verpflichtest du dich (bzw.
ABH fordert eine Verpflichtung deinerseits), für das Kind aufzukommen, für den Fall, dass es eines Tages, z. B. durch Trennung/Scheidung von Vater Staat unterstützt werden muss.
Für das Kind würden seitens des Staates ALG II Leistungen fällig, die man von dir wieder einfordert. Deiner Frau bist du deinem Einkommen gemäß unterhaltspflichtig.
Bis zu einem Nettoeinkommen von 1360 Euro ist dein Einkommen pfändungsfrei (1 unterhaltspflichtige Person, sprich Ehefrau). Damit im Falle eines Falles Vater Staat die verauslagen Leistungen an das Mädchen wieder bekommen kann, muss dein Nettoeinkommen um den ALG II Satz höher liegen (Kind 211 Euro + Miet- und Nebenkosten).
Bei einem Nettoeinkommen (1 unterhaltspflichtige Person) von 2000 Euro sind gerade einmal 322 Euro pfändbar. Das ist sicherlich weniger, als das Mädchen dem Staat im Monat kostet.
M. M. nach dürfte es unabhängig sein, ob die Eheschließung in China oder in Deutschland stattfindet, weil die finanziellen Folgen bzw. deren Auswirkungen nach der
FZF die gleichen sind.
Mein aus der Pfändungstabelle in Antwort # 15 zitierter Nettobetrag dürfte somit zu wenig sein und nur auf ein Schengen Visum für 2 Personen passen.
tomorrow schrieb am 09.07.2008 um 10:10:47:kann die tochter auch nach eheschliessung im ausland miteinreisen und die deutschprüfung hier in D nachholen?
Wenn du nochmals muletas Aussage liest, muss bei einer zeitgleichen Ausreise gar kein Sprachnachweis geführt werden.
trixie