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heirat einer chinesin mit 16 jährigen tochter (Gelesen: 8.482 mal)
tomorrow
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i4a rocks!


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06.07.2008 um 23:38:49
 
hallo,
ich habe vor meine chinesische freundin zu heiraten. es passt einfach. meine freundin hat eine 16jährige tochter, die dann nach deutschland mitkommen soll.
Nun stellt sich die frage nach den bedingungen hierfür.
meine freundin lernt gerade deutsch und wird für das visum zur heirat in deutschland beim goethe-institut in china einen test level A1 ablegen. wir wissen, dies ist bedingung.
was nun offen ist: da die tochter über 16 ist, muss sie mit der mutter einen antrag fürs visum stellen. ein späterer nachzug wird offenbar sehr schwierig, was menschlich sehr schmerzhaft sein kann.
wenn die tochter nun mit der mutter gemeinsam einen entsprechenden antrag fürs visum stellt, braucht die tochter dann auch bereits den test A1, oder kann sie diesen nach der ankunft in deutschland machen?   
momentan dreht sich alles um die frage, anträge stellen ? oder ist A1 beim Antrag für beide erforderlich.

wer kann mir dazu weiterhelfen?

meine papiere sind bereits in china. was nun ansteht, ist die übersetzung aller weiterer papiere inkl. legitimation. das kostet echt geld, gilt nur 6 monate. aus diesem grund sollten wir wissen. alles fertigstellen und antrag stellen, oder brauchen in der tat beide A1?

bitte sagt mir was zu tun ist.

vielen dank.
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trixie
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Antwort #1 - 07.07.2008 um 00:02:18
 
Die bevorstehende Olympiade lässt das Interesse an chinesischen Bürgern emporschnellen. Kein Tag ohne mehrfachen Chinabezug, fast wie in einem Chinaforum. Zwinkernd

tomorrow schrieb am 06.07.2008 um 23:38:49:
da die tochter über 16 ist

... muss ich deine Euphorie etwas bremsen. Das Sprachniveau ist nicht A1, sondern B1, zusätzlich einer Sozialprognose.

Zitat:
§ 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.


Am besten Kontakt mit der ABH und der Botschaft aufnehmen. Eine Ferndiagnose ist kaum machbar, da das Gesetz hier klare Worte spricht.

trixie
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Antwort #2 - 07.07.2008 um 12:33:24
 
hallo,

danke für die  Antwort.
Auf der ABH war ich schon. Die waren sich an diesem Tag nicht ganz sicher. Es hiess am besten gemeinsam Visum beantragen und gemeinsam einreisen. In diesem Fall wäre dann max. der A1 für beide erforderlich. Ggf. kann die Tochter, da gerade 16 auch ohne A1 einreisen.
Diese Frage ist nun meine Frage: wenn beide gemeinsam vor der Heirat kommen, geht das dann für die Tochter ohne A1?

Das wäre eben wichtig, da diese derzeit und ab Herbst semhr intensiv mit der "normalen" Schule beaufschlagt ist.

Gibt es da eine Chance ?

Danke.
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inge
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Antwort #3 - 07.07.2008 um 12:43:45
 
Zitat:
da gerade 16 auch ohne A1 einreisen

Ein "Ermessen" bzgl des Alters ("gerade mal so 16") hat eigentlich weder ABH noch Botschaft.
Im Zweifel bitte auch nicht vergessen, dass die ABH die Einreise zwar erlauben muss, aber selbst wenn die ABH die Einreise erlaubt, kann die Botschaft trotzdem ablehnen.

Wie ist das Sorgerecht geregelt?
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trixie
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Antwort #4 - 07.07.2008 um 12:46:09
 
tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 12:33:24:
Die waren sich an diesem Tag nicht ganz sicher.

... dann solltest du dich lieber auf das Gesetz verlassen, ober mit der Botschaft sprechen. Die erteilt das Visum oder auch nicht und nicht die ABH.

tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 12:33:24:
. Es hiess am besten gemeinsam Visum beantragen und gemeinsam einreisen.  

... aber wohl erst, wenn es genehmigt wird.

tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 12:33:24:
Diese Frage ist nun meine Frage: wenn beide gemeinsam vor der Heirat kommen, geht das dann für die Tochter ohne A1?

Warum stellst du die Frage, wenn du das bisher gesagte nicht glaubst, zumal deine freundliche ABH dir auch nichts Konkretes sagen konnte.

Gestzlich ist es klar geregelt:

Kinder über 16 Jahren müssen die deutsche Sprache beherrschen (B1), Kinder unter 16 Jahren müssen keine Sprachkenntnisse haben.

Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Antragsstellung.

trixie

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Antwort #5 - 07.07.2008 um 13:25:57
 
inge schrieb am 07.07.2008 um 12:43:45:
Ein "Ermessen" bzgl des Alters ("gerade mal so 16") hat eigentlich weder ABH noch Botschaft.
Im Zweifel bitte auch nicht vergessen, dass die ABH die Einreise zwar erlauben muss, aber selbst wenn die ABH die Einreise erlaubt, kann die Botschaft trotzdem ablehnen.

Wie ist das Sorgerecht geregelt?  


Das Sorgerecht liegt bei der Mutter. Das habe ich bereits geklärt.


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

trixie schrieb am 07.07.2008 um 12:46:09:
Warum stellst du die Frage, wenn du das bisher gesagte nicht glaubst, zumal deine freundliche ABH dir auch nichts Konkretes sagen konnte.

Gestzlich ist es klar geregelt:

Kinder über 16 Jahren müssen die deutsche Sprache beherrschen (B1), Kinder unter 16 Jahren müssen keine Sprachkenntnisse haben.

Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Antragsstellung.

trixie


Hierzu hiess es bei der ABH, A1 oder ggf. weniger und in Deutschland lernen.
d.h. für mich: mit der Botschaft Kontakt aufnehmen?
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« Zuletzt geändert: 08.07.2008 um 07:20:20 von Tippi »  
 
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Antwort #6 - 07.07.2008 um 13:35:34
 
tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 13:33:32:
Hierzu hiess es bei der ABH, A1 oder ggf. weniger und in Deutschland lernen. 

Nein, es heisst B1 (!!!) bei der Antragstellung für das Kind, das ist alles andere als einfach wenn man gar keine Vorkenntnisse hat.
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Antwort #7 - 07.07.2008 um 13:41:18
 
maki schrieb am 07.07.2008 um 13:35:34:
Nein, es heisst B1 (!!!) 

Die ABH hat ihm die A1 Auskunft gegeben ...
Allerdings unter der Massgabe:
Zitat:
Die waren sich an diesem Tag nicht ganz sicher.

Ggfs ändern die ihre Einschätzung noch ab Zwinkernd

tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 13:33:32:
mit der Botschaft Kontakt aufnehmen?

Ist immer eine gute Idee, da ja beide Behörden beteiligt sind. Auf Zustimmung einer der beiden kann man sich also nur bedingt verlassen. Ebenfalls auf die von nur einem genannten Einreisevoraussetzungen. Die Botschaft wird vermutlich einen Nachweis über die Sprachkenntnisse haben wollen oder alternativ warum das Kind sich auch ohne diesen problemlos einfügen wird. Was bei 16jährigen allerdings in den meisten Fällen wohl eher nicht so zutrifft.
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Antwort #8 - 07.07.2008 um 23:09:34
 
o.k.,
danke. Ich werde jetzt auf die ABH zugehen und gleichzeitig erneut den Kontakt zur Botschaft in Beijing aufnehmen.
Ich sehe das Problem nicht beim Lernen. Beide sind gut drauf und können bereits englisch. Meine freundin recht fliessend. Die Tochter nach Stand des Unterrichtes.
 
Was ist, wenn ich nach China reise und erst mal dort heirate? Bringt mir/uns das einen Vorteil beim Level A1/ B1, wenn man dann anschließend eine Familienzusammenführung beantragt?

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Antwort #9 - 07.07.2008 um 23:25:11
 
tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 23:09:34:
Beide sind gut drauf und können bereits englisch.  

... was aber für die Deutschkenntnisse überhaupt nichts bringt. Nicht nur die Sprachkenntnisse sind wichtig, sondern auch die angesprochene Sozialprognose.

tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 23:09:34:
Was ist, wenn ich nach China reise und erst mal dort heirate?

... dann kannst du sicherlich wieder ein schönes Land besuchen. In Sachen FZF und den Sprachkenntnissen bringt das keinen Vorteil.

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Antwort #10 - 08.07.2008 um 07:14:58
 
tomorrow schrieb am 06.07.2008 um 23:38:49:
was nun offen ist: da die tochter über 16 ist, muss sie mit der mutter einen antrag fürs visum stellen. ein späterer nachzug wird offenbar sehr schwierig, was menschlich sehr schmerzhaft sein kann.  


wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, dann benötigt die Tochter weder Deutschkenntnisse noch sonst welche Prognosen. Denn der Aufenthalt der Tochter richtet sich dann nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Das hat die ABH hier wohl auch richtig erkannt und zumindest im Ergebnis auch richtig beraten.

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Antwort #11 - 08.07.2008 um 09:23:33
 
Muleta schrieb am 08.07.2008 um 07:14:58:
der Aufenthalt der Tochter richtet sich dann nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.


Zitat:
§ 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt


Die Kindsmutter hat aber noch keine AE, NE oder DA-EG.

Wieso trifft hier trotzdem der besagte § zu?

Oder anders gesagt. Bei einem zeitversetzten Nachzug Mutter und Tochter wäre § 32 Abs. 1 Nr. 2 nicht mehr anzuwenden und somit nachteilig für das Kind.

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Antwort #12 - 08.07.2008 um 09:56:51
 
trixie schrieb am 08.07.2008 um 09:23:33:
Die Kindsmutter hat aber noch keine AE, NE oder DA-EG.

Wieso trifft hier trotzdem der besagte § zu?


das hatten wir doch alles schon x-mal: Der Zuzug zum Ehegatten, zum Kind oder zum Elternteil muss nicht streng nacheinander erfolgen um die gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen, sondern kann selbstverständlich auch gemeinsam erfolgen.

Welchen Sinn hätte

Zitat:
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt


denn auch sonst? Wie sollten denn die sorgeberechtigten Eltern(teile) ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben (damit sie diesen *gemeinsam* mit dem Kind verlegen können) und *gleichzeitig* eine AE besitzen?!? vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG: die Aufenthaltserlaubnis wäre dann vor der gemeinsamen Lebensmittelpunktverlagerung zwingend erloschen.

Der Gesetzgeber wollte doch ganz eindeutig die gemeinsame Einreise von Stammberechtigten und abgeleitet Aufenthaltsberechtigen ermöglichen - etwas Gegenteiliges wurde selbst vom Innenministerium niemals behauptet und dementsprechend ist das Gesetz hier auszulegen.

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Antwort #13 - 08.07.2008 um 10:53:36
 
tomorrow schrieb am 07.07.2008 um 23:09:34:
Was ist, wenn ich nach China reise und erst mal dort heirate?  

Wäre dies nicht die besserer Alternative?
Ein gemeinsames Einreiseverfahren der Verlobten mit Tochter erscheint mir schwierig, weil der Anspruch auf AE der Mutter noch nicht hergestellt ist. Eine VE für beide würde auch ein sehr hohes Einkommen voraussetzen.

ergänzend die Berliner VAH 32.1.2. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 kommt es maßgeblich darauf an, ob das Einreiseverfahren gemeinsam betrieben wird bzw. die Verlegung des Wohnsitzes gemeinsam erfolgt. Eine gemeinsame Einreise ist nicht erforderlich.
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Antwort #14 - 08.07.2008 um 12:31:39
 
So nun habe ich viel gelesen und bin schon mal dankbar für diese rückmeldungen.

ich verstehe bis dato:

- Die Mutter macht A1 wie geplant.

- Die ABH hat Recht - A1 oder noch schlimmer B1 für die Tochter zur Antragstellung des Visa in Peking ist nicht erforderlich. 

- Die Tochter kommt nach Visaerteilung durch die Botschaft gemeinsam mit der Mutter nach Deutschland.

- Zur Vermeidung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die das ganze wieder verkomplizieren könnte, ist es besser zuvor in China zu heiraten. Danach kann ohne grossartige Finanzenprüfung Visa für FZF gestellt werden. (was wird hier pro Person im Haushalt verlangt?)

Habe ich das alles gut sortiert und verstanden?
Wenn ja, wie lange kann dieser Vorgang andauern, wenn ich z.B. im September in China heirate?

Bis dato sind die Infos hier gut und helfen mir echt weiter.

Ist mein angedachtes Vorgehen für uns gut, sicher und praktikabel?

Vielen Dank bis hierher.   
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