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Vorsetzung des Falles vom 22.05.08 (Arbeitserlaubnis nach dem Magisterstudium) (Gelesen: 1.426 mal)
el_genesis
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05.07.2008 um 21:16:13
 
Kurze Lageschilderung:

Ein Bekannter von mir ist Student in D. seit 2002.
Im 2004 hat er sein Magisterstudium im Fach Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen.
Im SS 2008 hat mit der Doktorarbeit angefangen.

Im Frühjahr dieses Jahres von einem Arbeitgeber wurde ihm einen festen Arbeitsvertrag angeboten, falls er die Arbeitsgenehmigung von den zuständigen Behörden kriegt. Der Arbeitgeber ist ein rissen Einzelhandelunternehmen mit Expansion in Osteuropa.
Laut der Verordnungen des Unternehmens bekommt mein Bekannte erst mal die Position eines Abteilungsleiters, dann wird er ein Warenbereichleiter, später Vertreter des Hausleiters, Hausleiter, Verkaufsleiter usw. Falls er nach Osteuropa geschickt wird, stehen hoch andere Positionen in Frage.

Momentan hat seine zukünftige Beschäftigung nicht viel mit dem geschlossenen Studium zu tun, deswegen die ABH  verweigert die Genehmigung zur Aufnahme der Tätigkeit. Griesgrämig

Was könnte man in dem Fall machen? Wir würden uns auf Ihre Ratschläge freuen! Durchgedreht
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Muleta
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Antwort #1 - 05.07.2008 um 21:40:14
 
el_genesis schrieb am 05.07.2008 um 21:16:13:
Ein Bekannter von mir ist Student in D. seit 2002.
Im 2004 hat er sein Magisterstudium im Fach Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen.
Im SS 2008 hat mit der Doktorarbeit angefangen.


was hat er denn zwischen 2004 und 2008 gemacht, welche AE hat er jetzt und welche hatte er zwischen 2004 - 2008?

Zitat:
Im Frühjahr dieses Jahres von einem Arbeitgeber wurde ihm einen festen Arbeitsvertrag angeboten, ... Der Arbeitgeber ist ein rissen Einzelhandelunternehmen mit Expansion in Osteuropa.
Laut der Verordnungen des Unternehmens bekommt mein Bekannte erst mal die Position eines Abteilungsleiters, dann wird er ein Warenbereichleiter, später Vertreter des Hausleiters, Hausleiter, Verkaufsleiter usw. Falls er nach Osteuropa geschickt wird, stehen hoch andere Positionen in Frage.


da kann etwas nicht stimmen: ein Abteilungsleiter ist eine Führungskraft mit Personalverantwortung - absolut untypisch als Einstiegsposition noch dazu, wenn kein einschlägiges Studium vorliegt. Zum Rest der schönen Titel verkneife ich mir mal einen Kommentar.

Zitat:
Was könnte man in dem Fall machen? Wir würden uns auf Ihre Ratschläge freuen!


ggf. erstmal den derzeitigen Titel korrigieren lassen: wovon lebt er denn derzeit?

Muleta
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el_genesis
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Antwort #2 - 05.07.2008 um 22:03:13
 
Seit 2002 ist er als Student in D.
Im 2004 hat er sein Magisterstudium im Fach Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen.
Danach hat er ein weiteres Studium im desselben Fach begonnen.
Am Ende des Jahres 2007 wurde ihm einen guten Praktikumsplatz bei einem internationalen Unternahmen (im Ausland) angeboten und er ist aus Deutschland ausgereist ohne ABH darüber Bescheid zu sagen. Als er nach einem Jahr zurückkehrte, mit dem Ziel eine Doktorarbeit zu schreiben, müsste er dringend mit dem Grenzübertrietsbescheinigung aus D ausreisen und im Konsulat im Heimatland (nicht EU-Land) ein neues Studiumsvisum beantragen, da er ein Semester lang an der Uni nicht eingeschrieben war und mehr als 6 Monaten nicht im Land aufhielt.
Im Frühjahr 2008 ist er mit dem neuen Studentenvisum nach D gekommen, seit einiger Zeit wurde ihm AE nach § 16 Abs. 1 AG erteilt.
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Muleta
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Antwort #3 - 05.07.2008 um 22:09:35
 
Muleta schrieb am 05.07.2008 um 21:40:14:
was hat er denn zwischen 2004 und 2008 gemacht, welche AE hat er jetzt und welche hatte er zwischen 2004 - 2008?


ich verlinke mal auf http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211463550/
womit meine Fragen weitgehend beantwortet sind.

Meine Ansicht:
1.) wenn er tatsächlich eine qualifizierte Postion im Unternehmen bekommt und er ReWi studiert hat (und in diesem Fach promoviert), dann fällt er unter die Hochschulabsolventenzugangsverordnung.
2.) die Arbeitsbedingungen dürfen aber nicht schlechter sein als von vergleichbaren deutschen AN (inkl. Bezahlung)
3.) dem steht dann noch die Sperrwirkung von 16 Abs. 2 entgegen, wobei m.E. jedoch ein atypischer Fall vorliegt und eine AE 18 erteilt werden kann.

Wenn die ABH partout nicht mitspielt, dann müsste der Fall individuell unter Beteiligung des AG, AN und eines spezialisierten Anwalts gelöst werden

Muleta
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Antwort #4 - 05.07.2008 um 22:11:15
 
Aus welchem Grund gibt der Arbeitgeber solche Position, kann ich nicht beurteilen.
Einziges was ich weiß, der Bekannte war eine Zeit lang  bei dem Unternehmen als Aushilfe angestellt.

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

O.K., danke Dir Muleta für die Interesse an den Fall, ich glaube der Arbeitnehmer sollte sich Mühe machen und mit der AHB Kontakt aufnehmen und dort klären, was er genau mit dem Arbeitnehmer vorhat. 
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« Zuletzt geändert: 06.07.2008 um 22:52:50 von Tippi »  
 
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