Liebe Experten,
trotz allen Erwartungen bzgl. der Anrechnung der Studienzeiten zur Hälfte bei Beantragung der
NE – was klipp und klar vom § 9 (4) Nr. 3
AufenthG belegt ist und auch in Ausländerbehörden praktiziert wird, wie der ähnlichen Fall:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203582280/30 ) müsste ich leider heute das Gegensatze in einer Ausländerbehörde in Baden-Württemberg erleben.
Dort wurde nämlich auf meinen Antrag zu
NE die Anrechnung der Studienzeiten vor 2005 (die Bewilligungszeiten) verweigert. Diese Zeiten können erst nach 01.01.2005 angerechnet werden. Die Sachbearbeiterin verweist auf eine interne Verwaltungsvorschrift der BW aus 2008(die sie nicht ausgibt und woanders auch nicht zu finden ist), in dem die Anrechnung der Hälfte der Bewilligungszeiten(vor 2005) zur benötigten Zeiten für eine
NE ausdrücklich ausgeschlossen war.
Die Diskussion mit der Sachbearbeiterin sowie ihrem Abteilungsleiter hat auch leider nix gebracht, da sie meinten, sie hätten die Verwaltungsvorschriften der BW bei der Anwendung des Gesetzes zu berücksichten und diese lassen eine Anrechnung der Bewilligungszeiten (also vor 2005) nicht zu.
Ich weiß, dass hier auch etliche Diskussionen über die veraltete Anwendungshinweise der BMI o.ä. gab, welche vor dem 28.08.07 Anwendungen fanden; hier geht’s aber offensichtlich um eigene Interpretation des Gesetzes in BW bzw. dessen Überdeckung durch bundeslandseigene Vorschriften, obwohl alle Beteiligten die § 9 (4) Nr. 3 kennen, diese aber nur auf die Studienzeiten nach 01.01.2005 anwendbar wissen.
Daher meine Bitte an alle Experte bzw. Leidesgenossen, die in den ähnlichen Situationen gesteckt haben und mehr Erfahrung haben:
1) Darf die BW eigene Vorschriften vordem § 9 (4) Nr. 3 setzen, obwohl der Gesetzgeber Schwarz auf weiß die Anrechung der „Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte“ anordnet, egal ob Bewilligung oder
AE heißt und ob vor oder nach 2005 stattgefunden hat?
2) Habe ich bei der Problemlösung eine Chnance wenn ich den Rechtsweg einschlage (was mir die
ABH lustigerweise selber empfiehlt)? Ich meine die Diskussion mit
ABH bringt mich nicht wirklich weiter, da sie der festen Überzeugung sind, dass in BW im Gegensatz zu anderen Bundesländer (Bsp. Hessen oder Berlin) diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Dass die Studienzeiten bei der Einbürgerung in BW nicht angerechnet werden (wegen unterschiedliche Interpretationen des gewöhnlichen Aufenthalts etc.) war mir klar, aber dass man auch § 9 (4) Nr. 3
AufenthG anders interpretiert, hätte ich eigentlich nicht erwartet.
Und noch eine Bemerkung im Rande zu anderen Voraussetzungen zum Antrag
NE:
Aufenthaltszeiten (§9 Abs. 2 Pnkt. 1) :
Studienzeiten: 05.02.00 - 30.06.06 : 76 Mon. / 2 (zu Hälfte) = 38 Monaten
Vollzeitbeschäftigung: 01.08.06 - laufend: [bis 31.07.08] = 24 Monaten
Insgesamt: 62 Monaten ( > 5 Jahren)
Lebensunterhalt gesichert (§9 Abs. 2 Pnkt. 2):
Unbefristeter und ungekündigter Arbeitsvertrag, finanziell gesichert.
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§9 Abs. 2 Pnkt. 3):
> 60 Monaten bezahlt
Aktuell Aufenthaltsstatus:
AE nach §18
Schönen Dank für Eure Hilfe im Voraus
Koschir