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Verpflichtungserklärung und Wohnort (Gelesen: 1.550 mal)
lea12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.07.2008 um 20:06:12
 
Hallo liebes Forum,

Ich würde gerne wissen, ob eine VE am zukünftigen Wohnort des Sprachschülers ausgestellt werden muss.

Dabei geht es darum, dass wir einer ehemalige Austauschschülerin aus Bolivien (sie war nur 3 Monate in Deutschland) einen Sprachkurs (über 3 Monate) in Deutschland ermöglichen wollen. Da sie kaum Vermögen hat, würde mein Vater eine VE abgeben. Sie würde aber bei mir (Studentin) wohnen, und ich wohne ca. 50 km entfernt von meinem Vater in München, da hier das Angebot für Sprachschüler einfach besser ist.

Ist das denn möglich? Denn melden muss sie sich doch an ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welche meiner Ansicht nach in München wäre. Die VE wird aber in der Ausländerbehörde am Wohnort meines Vater abgegeben.

Vielen Dank schon mal
LG
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trixie
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Antwort #1 - 01.07.2008 um 20:27:12
 
Wo die junge Dame wohnt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Wenn sie nur einen dreimonatigen Sprachkurs belegt und dafür ein nationales Visum von der Botschaft erhält, muss sie sich ohnedies nicht bei der ABH melden.

Beim KVR (Bürgerservice) muss sie allerdings während ihres Aufenthaltes angemeldet werden.

trixie
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FliegerTom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.07.2008 um 21:11:20
 
trixie schrieb am 01.07.2008 um 20:27:12:
Wenn sie nur einen dreimonatigen Sprachkurs belegt und dafür ein nationales Visum von der Botschaft erhält

lea12 schrieb am 01.07.2008 um 20:06:12:
(über 3 Monate) in Deutschland ermöglichen wollen

Also offenbar mehr als 3 Monate - und dann wir wohl auch eine AE fällig und somit der Gang zur ABH...

Wenn es denn ein Sprachkurs mit max. 90 Tagen Aufenthalt wäre, würde nicht ein Schengen-Visum reichen?
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trixie
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Antwort #3 - 01.07.2008 um 21:56:07
 
Zitat:
Also offenbar mehr als 3 Monate - und dann wir wohl auch eine AE fällig und somit der Gang zur ABH...

Sorry! Du hast Recht. Das hatte ich ganz überlesen. Sofern die junge Dame eine AE beantragen möchte, wäre die ABH am tatsächlichen Wohnort zuständig.

trixie


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lea12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.07.2008 um 14:22:06
 
also soweit ich es nun verstehe, ist es egal wo die VE abgegeben wird, vorausgesetzt es ist ein in Deutschland lebender, dessen Einkommen ausreichend ist, oder?
Der Kurs ist übrigens definitiv über 3 Monate.

Mich hatte das Ganze daher irritiert, da auf der VE ja auch nach der Größe der Wohnung etc. gefragt wird. Daher meine Frage, ob sie auch woanders wohnen darf und sich in der ABH dort melden kann.

lg Lea
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Antwort #5 - 02.07.2008 um 14:39:40
 
lea12 schrieb am 02.07.2008 um 14:22:06:
also soweit ich es nun verstehe, ist es egal wo die VE abgegeben wird, vorausgesetzt es ist ein in Deutschland lebender, dessen Einkommen ausreichend ist, oder?

Nicht ganz! Zuständig für die VE ist die ABH am Wohnort des VE Gebers.

lea12 schrieb am 02.07.2008 um 14:22:06:
Daher meine Frage, ob sie auch woanders wohnen darf  

JA!

lea12 schrieb am 02.07.2008 um 14:22:06:
und sich in der ABH dort melden kann muss.

... wenn es um die Beantragung der AE geht.

Die Akte wird dann von der "alten" ABH angefordert.

trixie
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lea12
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Antwort #6 - 02.07.2008 um 15:30:37
 
Super, dann ist jetzt alles klar! Tausend Dank für die Hilfe!!!

Lea
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