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Urkundenüberprüfung im Einbürgerungsverfahren? (Gelesen: 5.226 mal)
Eduard
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30.06.2008 um 13:48:50
 
Hallo,

bin zufällig beim Googeln  auf dieses Thema gestoßen. Gemeinhin hört man von Urkundenüberprüfung immer nur im Zusammenhang mit Eheschließung und FZF. Kann einen die Urkundenüberprüfung auch noch später "erwischen", wenn der ausländische Ehegatte die Einbürgerung beantragt?

Bis jetzt sind wir dank Heirat in DK um dieses leidige Thema herumgekommen ...

Danke,
   Eduard
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Ralf
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Antwort #1 - 30.06.2008 um 17:53:51
 
Wenn eine Urkundenüberprüfung im Einzelfall erforderlich
ist und noch nicht durchgeführt wurde, kann das natürlich
auch noch im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
durchgeführt werden.
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Eduard
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Antwort #2 - 30.06.2008 um 20:04:35
 
Danke. Wie bestimmt sich die Erforderlichkeit? Nur in "verdächtigen" Fällen oder generell, wenn noch keine Überprüfung durchgeführt wurde? Wenn ich nach den einschlägigen Webseiten der verschiedenen EBHs gehe, wird nur eine Übersetzung, keine Legalisierung der vorgelegten ausländischen Urkunden verlangt. Und da die Überprüfung ja eigentlich die Legalisierung ersetzt ...

(Für die FZF-AE und auch für die Geburtsurkunde für unser Kind wurde jedenfalls keine Überprüfung verlangt.)

Gruß
    Eduard
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Ralf
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Antwort #3 - 30.06.2008 um 23:10:56
 
Hab das mal verschoben, ist ja kein Einbürgerungsrecht.

Im Grunde kann für jede ausländische Urkunde eine
Legalisation bzw. eine Apostille verlangt werden, das
liegt im Ermessen der Behörde. Ausnahme: Zwischen-
staatliche Vereinbarungen befreien von solchen
Formalitäten.
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Eduard
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Antwort #4 - 30.06.2008 um 23:36:20
 
Ok. Danke. Also "kommt darauf an". Aber gut zu wissen ...


Eduard
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trixie
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Antwort #5 - 30.06.2008 um 23:42:10
 
Ralf schrieb am 30.06.2008 um 23:10:56:
Im Grunde kann für jede ausländische Urkunde eine
Legalisation bzw. eine Apostille verlangt werden, das
liegt im Ermessen der Behörde


Wäre das nicht durch das Anlegen eines Familienbuches zu vereinfachen, da immer darauf hingewiesen wird, dass das Familienbuch die Prüfung der Heiratsurkunde für andere Behörden ersetzt?

trixie
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Antwort #6 - 03.07.2008 um 08:06:06
 
trixie schrieb am 30.06.2008 um 23:42:10:
Wäre das nicht durch das Anlegen eines Familienbuches zu vereinfachen, da immer darauf hingewiesen wird, dass das Familienbuch die Prüfung der Heiratsurkunde für andere Behörden ersetzt?


Aber hat sich das mit dem Familienbuch nicht zum 01.01.09 erledigt?
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trixie
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Antwort #7 - 03.07.2008 um 09:21:38
 
Benoni schrieb am 03.07.2008 um 08:06:06:
Aber hat sich das mit dem Familienbuch nicht zum 01.01.09 erledigt?  

Es wird dann aber eine andere Möglichkeit geben, dass im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland registriert werden können. Mit weiteren Infos sind die Standesämter bisher noch ziemich zurückhaltend.

trixie
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ronny
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Antwort #8 - 03.07.2008 um 16:45:16
 
trixie schrieb am 03.07.2008 um 09:21:38:
Mit weiteren Infos sind die Standesämter bisher noch ziemich zurückhaltend.


Da gibts nicht viel Neues Zwinkernd

Für den bisher Familienbuchantragsberechtigten (Deutsche , Asylberechtigte, Flüchtlinge und Staatenlose) gibts zukünftig die Möglichkeit , sowohl seine Geburt als auch seine Eheschließung im Ausland durch den Wohnortstandesbeamten nachbeurkunden zu lassen (steht so im neuen Gesetz).

Aber da die oberste deutsche Standesamtsaufsicht in ihrer grenzenlosen Güte einfach nicht aus dem A.... kommt, gibts weder eine PStV (neu) noch eine technische PStV (wegen elektronischem Personenstandsbuch) noch die entsprechenden Vorschriften auf Länderebene.

Das Gesetz mußten sie ja übers Knie brechen und verabschieden in einer Nacht-und-Nebel-Aktion, auch das alte Gesetz bereits auslaufen lassen zum 31.12.2008, aber für denn Rest haben sie ja noch soooviieell Zeit Ärgerlich

Wir wissen bislang nur fast definitiv, dass die neue Dienstanweisung nicht rechtzeitig da sein wird.....

Noch Fragen Kienzle? Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Antwort #9 - 03.07.2008 um 20:06:00
 
ronny schrieb am 03.07.2008 um 16:45:16:
Für den bisher Familienbuchantragsberechtigten (Deutsche , Asylberechtigte, Flüchtlinge und Staatenlose) gibts zukünftig die Möglichkeit , sowohl seine Geburt als auch seine Eheschließung im Ausland durch den Wohnortstandesbeamten nachbeurkunden zu lassen (steht so im neuen Gesetz).


Entfällt damit die Anordnung für das Standesamt I in Berlin? Was geschieht mit Altfällen, die 2008 (oder früher) angeordnet, aber noch nicht in Berlin beurkundet wurden?

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #10 - 03.07.2008 um 20:21:01
 
ulf schrieb am 03.07.2008 um 20:06:00:
Entfällt damit die Anordnung für das Standesamt I in Berlin?


Ja Zwinkernd

ulf schrieb am 03.07.2008 um 20:06:00:
Was geschieht mit Altfällen, die 2008 (oder früher) angeordnet, aber noch nicht in Berlin beurkundet wurden?


Berlin hätte gerne, dass sie unerledigt abgegeben werden aber eine Regelung steht noch aus (siehe meine Bemerkung zum Zeitfaktor) Zwinkernd

Grüße
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Antwort #11 - 07.07.2008 um 21:19:10
 
ronny schrieb am 03.07.2008 um 16:45:16:
oberste deutsche Standesamtsaufsicht 

Ist OT, aber nur mal so als Frage, weil ich das oefters lese: Ist das nur so ein Spruch mit der obersten Standesamtsaufsicht oder hat das BMI wirklich nicht nur ministerielle (d.h. z.B. Verordnungsgeber-), sondern auch aufsichtsbehoerdliche Befugnisse im Personenstandswesen?? Bei der DA duerfte es sich ja wohl um eine zustimmungsbeduerftige VwV (Art. 83) handeln, den Erlass solcher Vorschriften verstehe jedenfalls ich nicht als aufsichtsbehoerdliches Taetigsein, aber das kann man vielleicht auch anders sehen...
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ronny
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Antwort #12 - 09.07.2008 um 18:05:34
 
tapir schrieb am 07.07.2008 um 21:19:10:
Ist das nur so ein Spruch mit der obersten Standesamtsaufsicht oder hat das BMI wirklich nicht nur ministerielle (d.h. z.B. Verordnungsgeber-), sondern auch aufsichtsbehoerdliche Befugnisse im Personenstandswesen?? 



Hi Tapir,

habe das nicht vergessen aber im Moment sehr viel zu tun.

Soweit ich das abschätze hat das BMI auch noch aufsichtsbehördliche Befugnisse, denn beim Zweifel über die örtliche Zustänigkeit entscheidet immer die nächste gemeinsame Aufsichtsbehörde.

In länderübergreifenden Kompetenzstreitigkeiten kann das IMHO nur das BMI sein, aber die Frage ist eh akademisch (geworden) da die bisherigen Regelungen einschl DA Ende 2008 Makulatur werden.

Schlimm ist halt nur an der grundgesetzkonformen Neuregelung , dass es für jede bundesrechtliche Regelung einer Umsetzung auf Länderebene bedarf, was die Angelegenheit nicht beschleunigt.

Und die bislang doch relativ stringente Einheitlichkeit wird darunter leiden

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 13.07.2008 um 02:16:39
 
Danke für die Info, Ronny. Entscheidung eines Kompetenzkonflikts wäre in der Tat aufsichtliches Handeln.
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