Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Aufenthaltsfrage (Gelesen: 704 mal)
lefter
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsfrage
29.06.2008 um 19:50:45
 
Hi,

ja ich wieder mit einer 2. Frage:

Eine bekannte von mir, sie ist Türkin und mit einem deutschen (türk. herkunft) verheiratet. Sie lebt seit ca. 5 Jahren hier. Momentan lebt sie von ihrem Mann getrennt und bestreitet den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind mit ALGII. Da Sie über Familienzusammenführung nach Deutschland kam ist hier die Frage wird ihr Aufenthalt verlängert oder nicht??
Momentan lebt sie getrennt Scheidung ist nicht beantragt..

Danke für eure Antworten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsfrage
Antwort #1 - 29.06.2008 um 20:19:34
 
Hallo lefter,

Ihr Aufenthalt wird sicher verlängert werden. (Offensichtlich hat sie noch die AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG, oder?)

Eigentlich gäbe es zwei Optionen - Solange sie das Personensorgerecht über das (deutsche) Kind hat (behält) und in familiärer Gemeinschaft ausübt, könnte die AE dann eine AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG werden. - Ansonsten wären zumindest die Voraussetzungen für die AE nach § 31 (1) AufenthG gegeben. (eigenständiges Aufenthaltsrecht für zunächst ein Jahr, auch bei nicht gesichertem Lebensunterhalt.)

Wenn die Trennung nur relativ kurzzeitig ist, dürfte sie allerdings so oder so unschädlich sein.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
lefter
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsfrage
Antwort #2 - 29.06.2008 um 20:35:35
 
vielen dank für die schnelle Antwort schweitzer... denke da wird ihr ein grosser stein vom herzen fallen... danke nochmals... bei weitern fragen oder problemen komme ich wieder Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema