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Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre (Gelesen: 2.550 mal)
Luigi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre
29.06.2008 um 00:32:34
 
Hi! Smiley
Weisst jemand, unter welchen genauen Voraussetzungen wird der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre verkürzt ?

Ich habe bereits den § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG gelesen aber alles erscheint mir zu allgemein.

Hat jemand vielleicht schon Erfahrung in dieser Hinsicht?
Wie habt ihr es begrundet ?
Ist es vom Bundesland zum Bundesland unterschiedlich ?
Wie ist es in NRW?

Ich haben einen Abschluß aus einer Deutschen Uni, behersche die Deutsche Sprache und habe bereits ein Niederlassungsrecht.
Genügt das?

Schönen Dank!  Cool
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lacrima
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Beiträge: 245
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre
Antwort #1 - 29.06.2008 um 15:31:07
 
Luigi schrieb am 29.06.2008 um 00:32:34:
Genügt das?

Das Thema interessiert mich auch brennend aber die Experten hier sagen zu diesem Thema sehr oft:
Ermessensentscheidung, keine pauschalen Antworten hier möglich, Alles Einzelfall bezogen.. usw..
Was natürlich für Ratsuchende enttäuschend ist..

Ich habe jetzt in anderen Foren gelesen, dass einige EBHs die Antragsteller von der Inanspruchnahme der 6 Jahre Regelung abraten, weil der Prozess und die Entscheidung für diese Regelung (ziemlich) lange dauert und daher steht man bei Beantragung der Einbürgerung erst 7 Jahren mit einem Integrationskurs besser da als die Beantragung mit 6 Jahren.
Falls das wirklich so ist, dann kann man 6 Jahre Regelung direkt vom Gesetz streichen, so ist es definitiv nicht im Sinne des Gesetzesgebers gewesen..

Grüße,

Lacrima
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre
Antwort #2 - 30.06.2008 um 09:34:11
 
Wobei meine Vermutung wäre, dass alleine Studium + Deutschkenntnisse nicht ausreichen wird, da das ja wohl auf viele ausl. Exstudenten zutrifft. Und schließlich geht's ja um "besondere" Integrationsleistungen. Etwas mehr als das was "alle" schaffen muss es dann vermutlich (!) sein.
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rnogueir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasilien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre
Antwort #3 - 30.06.2008 um 10:48:46
 
Ich wohne in Düsseldorf. Ende 2007 habe ich nach dieser Verkürzung gefragt. Der Beamter hat mir gesagt, daß diese "besonderen Integrationsleistungen" z. B. mit einer Existenzgründung zu tun hat, d.h., wenn ich Arbeitstellen schaffe, bin ich "besonders integriert". Also, dann geht es nur ums Geld?  Ärgerlich

Ich glaube ihn nicht, aber egal... wie schon erwähnt, die Einbürgerung nach 7 Jahren sieht einfacher aus und es dauert nicht mehr lang.
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schweitzer
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Antwort #4 - 30.06.2008 um 10:59:00
 
rnogueir schrieb am 30.06.2008 um 10:48:46:
Also, dann geht es nur ums Geld?



Nee, geht es durchaus nicht. Ich hatte kürzlich
hier
schon mal auf die Frage nach den besonderen Integrationsleitungen geantwortet. (Blaues bitte klicken!)

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Mick
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Antwort #5 - 30.06.2008 um 11:02:50
 
schweitzer schrieb am 30.06.2008 um 10:59:00:
(Blaues bitte klicken!)


Hi,

kleiner Hinweis: Im Black-Template ist das
Blaue nicht blau. Aber ich glaube eh, dass
der Hinweis überflüssig ist Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #6 - 30.06.2008 um 11:06:57
 
@ mick:

Es ist blau, blauer geht es gar nicht. - Hoffentlich nicht nur wieder bei mir  Schockiert/Erstaunt (Für den Fall gehe ich in mich und komme nicht wieder raus!!! Zwinkernd)

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Antwort #7 - 30.06.2008 um 18:01:44
 
rnogueir schrieb am 30.06.2008 um 10:48:46:
Der Beamter hat mir gesagt, daß diese "besonderen Integrationsleistungen" z. B. mit einer Existenzgründung zu tun hat, d.h., wenn ich Arbeitstellen schaffe, bin ich "besonders integriert". Also, dann geht es nur ums Geld?

War doch nur ein Beispiel. Zwinkernd
Ansonsten hat Inge es gesagt: Die Betonung liegt auf
dem Wörtchen "besondere", also ist doch einiges mehr
als der Durchschnitt erforderlich.

lacrima schrieb am 29.06.2008 um 15:31:07:
Ermessensentscheidung, keine pauschalen Antworten hier möglich, Alles Einzelfall bezogen.. usw..
Was natürlich für Ratsuchende enttäuschend ist..

Dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt,
ergibt sich ja schon unmittelbar aus dem Gesetzestext:
Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

"Kann" = Ermessen.

Mehr dazu auch hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/bes_int.htm
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