Hallo an Alle,
nun habe ich hier viel gelesen, aber augenscheinlich nicht das richtige Ergebnis gefunden. Vorab bemerkt, ich lebe in NRW.
Nächste Woche werden meine russische Verlobte und ich in Dänemark heiraten. Nach der Heirat wollen wir die
AE bei der
ABH beantragen. Nun habe ich bei meiner
ABH vorgesprochen und den Fall geschildert. Die freundliche Dame sagte mir, dass meine zukünftige Frau keine
AE bekommt. Sie muss wieder nach RF reisen und das FZV Verfahren beantragen. Begründung: Sie ist mit einem falschen Visum eingereist. Jetzt habe ich eine Menge recherchiert und den nachfolgenden amtlichen Leitsatz gefunden.
Aufenthaltsrecht
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
• §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG, § 39 Nr. 3
AufenthVAmtliche Leitsätze:
§ 5 Abs. 2
AufenthG ist in den Fällen der §§ 39 bis 41
AufenthV unanwendbar.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgte Änderung des § 39 Nr. 3
AufenthV ist unanwendbar, wenn vor deren Inkrafttreten dessen Voraussetzungen erfüllt waren.
OVG NW, Beschluss vom 21. 12. 2007 – 18 B 1535/07 –.
© Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Dieses interpretiere ich nun so, dass der § 5 Abs. 2
AufenthG keine Anwendung findet, vielmehr gemäß § 39 Nr. 3
AufenthV, der sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG bezieht und die
AE erteilt werden muss. Daher meine Fragen.
- Kann die
ABH die
AE ablehnen?
- Findet der amtliche Leitsatz in unserem Fall Anwendung?
Wenn jemand Erfahrung mit diesem Thema hat und vielleicht auch ein praktiziertes Beispiel, bin ich für Informationen und Hilfe sehr dankbar.
Herzliche Grüße Frank