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AE nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 3.120 mal)
santos1957
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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26.06.2008 um 18:56:33
 
Hallo an Alle,

nun habe ich hier viel gelesen, aber augenscheinlich nicht das richtige Ergebnis gefunden. Vorab bemerkt, ich lebe in NRW.
Nächste Woche werden meine russische Verlobte und ich in Dänemark heiraten. Nach der Heirat wollen wir die AE bei der ABH beantragen. Nun habe ich bei meiner ABH vorgesprochen und den Fall geschildert. Die freundliche Dame sagte mir, dass meine zukünftige Frau keine AE bekommt. Sie muss wieder nach RF reisen und das FZV Verfahren beantragen. Begründung: Sie ist mit einem falschen Visum eingereist. Jetzt habe ich eine Menge recherchiert und den nachfolgenden amtlichen Leitsatz gefunden.

Aufenthaltsrecht

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
•      §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 39 Nr. 3 AufenthV

Amtliche Leitsätze:
§ 5 Abs. 2 AufenthG ist in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV unanwendbar.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgte Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist unanwendbar, wenn vor deren Inkrafttreten dessen Voraussetzungen erfüllt waren.
OVG NW, Beschluss vom 21. 12. 2007 – 18 B 1535/07 –.
© Wolters Kluwer Deutschland GmbH



Dieses interpretiere ich nun so, dass der § 5 Abs. 2 AufenthG keine Anwendung findet, vielmehr gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV, der sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bezieht und die AE erteilt werden muss. Daher meine Fragen.

-      Kann die ABH die AE ablehnen?
-      Findet der amtliche Leitsatz in unserem Fall Anwendung?

Wenn jemand Erfahrung mit diesem Thema hat und vielleicht auch ein praktiziertes Beispiel, bin ich für Informationen und Hilfe sehr dankbar.

Herzliche Grüße Frank
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Einbeck
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Antwort #1 - 26.06.2008 um 19:18:26
 
Hi santos,

der Sachverhalt und die Thematik wurde hier wiederholt diskutiert.
Nutze Bitte mal die Suchfunktion und lese dich schlau, du soltest einiges finden.

Ja, die ABH kann die Erteilung einer AE ablehnen.

Deine Verlobte ist scheinbar mit Schengen Visum zu Besuchszwecken eingereist.

§ 39 AufenthV würde wenn er auf den Sachverhalt anwendbar wäre
(falls alle Voraussetzungen erfüllt sind und ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind oder Ausnahmetatbestand greift) eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG , Pflicht der Einreise mit erforderlichen Visum und richtigen Angaben bei der Antragstellung, gestatten.
In § 39 AufenthV sind Ausnahmesachverhalte geregelt, die Grundlage dazu findet sich im § 99 AufenthG der Verordnungsermächtigung.

Kannst Du den Sachverhalt ergänzen?
Wie steht es um Deutschkenntnisse und welches Aufenthaltsstatus/Visa hat deine Verlobte?
Welche Angaben wurden im Visaantrag gemacht?
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santos1957
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 26.06.2008 um 19:41:16
 
Hallo Einbeck,

natürlich kann ich den Sachverhalt ergänzen Zwinkernd

Die Einreise erfolgt über ein Schengenvisum ( Besuchervisum). Ihre Deutschkenntnisse sind gemäß Start Deutsch 1, Goethe-Institut.
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trixie
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Antwort #3 - 26.06.2008 um 19:51:20
 
santos1957 schrieb am 26.06.2008 um 18:56:33:
Wenn jemand Erfahrung mit diesem Thema hat und vielleicht auch ein praktiziertes Beispiel, bin ich für Informationen und Hilfe sehr dankbar


Das mache ich doch liebend gerne. Hier ein "kleiner" Thread mit entsprechenden Einstieg in diese höchst interessante Materie.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211808710/

Was das praktizierende Beispiel angeht, wird dies dir wenig helfen, weil es trotz der Gesetzesänderung von den ABHs unterschiedlich gehandhabt wird. Wie deine freundliche ABH den Sachverhalt beurteilt, hat man dir ja bereits mitgeteilt.

trixie
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santos1957
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Antwort #4 - 26.06.2008 um 20:26:00
 
trixie schrieb am 26.06.2008 um 19:51:20:

Das mache ich doch liebend gerne. Hier ein "kleiner" Thread mit entsprechenden Einstieg in diese höchst interessante Materie.

trixie


Danke Trixie, sehr nett. Nur dieser Thread bringt uns auch nicht wirklich weiter. Denn hatte ich auch schon gelesen. Also nochmal "recht herzlichen DanK"

Frank
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jake_blues
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Antwort #5 - 26.06.2008 um 21:56:28
 
Eine Frage dazu:
Warum kann man mit einem Schengenvisum überhaupt heiraten wenn es doch das falsche Visum ist, warum wird es von den Standesämtern akzeptiert?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.06.2008 um 22:05:45
 
Du verwäxelst da 2 Sachen. So lange jemand die
erforderlichen Papiere zum Heiraten hat, darf er/sie
das. Den Standesbeamten interessiert das nicht, mit
welchem Visum er/sie hier ist. Erst die ABH kuckt da
dann drauf......

Sind eben 2 verschiedene Rechtsgebiete.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 26.06.2008 um 22:07:12
 
jake_blues schrieb am 26.06.2008 um 21:56:28:
Warum kann man mit einem Schengenvisum überhaupt heiraten wenn es doch das falsche Visum ist, warum wird es von den Standesämtern akzeptiert?


Es steht nirgends geschrieben, dass man mit einem Schengen Visum nicht heiraten kann, sondern es geht darum, dass man nicht sofort eine AE bekommt. Das Kriterium eines Schengen Visums ist grundsätzlich die Rückkehr ins Heimatland.

War hier nicht vor kurzem die Anfrage, welches Visum man braucht um in Deutschland zu heiraten, wenn man aber keinen Daueraufenthalt im Anschluss an die Heirat anstrebt?

Ein Schengen Visum ist nur für einen Kurzaufenthalt und nicht für einen Daueraufenthalt vorgesehen.

Außerdem hat das Standesamt grundsätzlich nichts mit ausländerrechlichen Angelegenheiten zu tun. Nur wenn der Standesbeamte sieht, dass jemand illegal hier ist, ist er gezwungen die ABH oder die Polizei zu informieren.

Zitat:
Sind eben 2 verschiedene Rechtsgebiete.

Um das vielleicht noch deutlicher zu machen:

Zwei ausländische (z. B. nicht EU) Bürger können in Deutschland mit einem Schengen Visum heiraten. Wenn aber der LU nicht gesichert ist, können sie die Ehe grundsätzlich nicht in Deutschland leben.

trixie
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