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Einbürgerung Thai (Gelesen: 3.521 mal)
micha110
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Thai
26.06.2008 um 10:25:20
 
Vorgeschichte:
Eine Freundin von mir ist Thailänderin, wohnt in Bangkok und besitzt einen thailändischen Pass
Sie ist 1967 in Deutschland geboren, hat eine deutsche Geburtsurkunde und ihre Mutter ist Deutsche, mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ihr Vater war Thai.

Besteht eine Möglichkeit, wie sie am schnellsten an enen deutschen Pass gelangt? Was muss sie dafür tun?

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten schon einmal vorab.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 26.06.2008 um 10:44:46
 
Zitat:
Besteht eine Möglichkeit, wie sie am schnellsten an enen deutschen Pass gelangt? Was muss sie dafür tun?

Zur deutschen Botschaft gehen und beantragen.

Schnell ist relativ. Die neuen Pässe dauern ja eh' länger. Und wegen des hin- und Hergeschickes wird's vermutlich auch etwas länger dauern.
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Ralf
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Antwort #2 - 26.06.2008 um 10:51:23
 
micha110 schrieb am 26.06.2008 um 10:25:20:
wohnt in Bangkok

Hi!
Wenn die Dame sich im Ausland aufhält, sehe ich eigentlich
kaum eine Chance für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren.
Voraussetzung ist durchweg ein langjähriger, andauernder
Inlandsaufenthalt.

In Frage käme allenfalls § 14 StAG:
Zitat:
§ 14

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Ob besondere Bindungen an Deutschland bestehen, die eine
Einbürgerung rechtfertigen, ist zumindest zweifelhaft.
Ob allein die Tatsache, dass man eine deutsche Mutter
hat, dafür ausreicht, kann ich nicht beurteilen.

Dazu ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes, dass
hinsichtlich der "besonderen Bindungen" auch für § 14 gilt:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/material/par13.pdf

Zuständig für einen Antrag nach § 14 ist das Bundes-
verwaltungsamt in Köln, Anträge sind über die deutsche
Auslandsvertretung einzureichen.
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Mikael321
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 26.06.2008 um 14:29:23
 
Ralf schrieb am 26.06.2008 um 10:51:23:
Wenn die Dame sich im Ausland aufhält, sehe ich eigentlich  kaum eine Chance für ein erfolgreiches Einbürgerungsverfahren. Voraussetzung ist durchweg ein langjähriger, andauernder Inlandsaufenthalt.


Ich kenne ja das Staatsangehörigkeiten Gesetz von 1967 nicht, aber es könnte ja sein, das keine Einbürgerung nötig ist, weil schon Deutscher :

Sie ist 1967 in Deutschland geboren, hat eine deutsche Geburtsurkunde und ihre Mutter ist Deutsche, mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ihr Vater war Thai.


Nehmen wir mal an, das die beiden auch noch verheiratet waren. ( Deutsche Mutter, in D. gebohren, evt. Verheiratet ..... ) Wie war die Reglung 1967 ?


Michael
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Mick
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Antwort #4 - 26.06.2008 um 14:30:57
 
Mikael321 schrieb am 26.06.2008 um 14:29:23:
Sie ist 1967 in Deutschland geboren, hat eine deutsche Geburtsurkunde und ihre Mutter ist Deutsche, mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ihr Vater war Thai. 

Hoi,

1967 wurde die StA ausschließlich vom Papa abge-
leitet  (wenn die Eltern vh waren).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #5 - 26.06.2008 um 15:39:45
 
Mick schrieb am 26.06.2008 um 14:30:57:
1967 wurde die StA ausschließlich vom Papa abge-
leitet  (wenn die Eltern vh waren). 

Ergänzung: Die Änderung, dass die StA (auch) von der deutschen
Mutter abgeleitet wurde, erfolgte zum 1.1.1975. Für davor, aber nach
dem 31.3.1953 geborene Kinder deutscher Mütter konnte zwischen
1975 und 1977 eine Erklärung abgegeben werden, dass das Kind
deutsch sein soll, wer diese Frist verpasst hat, hat schlicht Pech
gehabt.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.06.2008 um 16:12:06
 
Ralf schrieb am 26.06.2008 um 15:39:45:
wer diese Frist verpasst hat, hat schlicht Pech gehabt.


Na ja.

1. Bis zum 31.7.2006 war nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 in besonderen Fällen weiterhin die Ausübung des Optionsrechts möglich, nämlich dann, wenn der Betroffene unverschuldet an der Ausübung des Optionsrechts gehindert gewesen war.

2. Zum 1.8.2006 ist Art. 3 Abs. 7 RuSTAÄndG 1974 ersatzlos gestrichen worden.


3. Dieser ersatzlose Wegfall begegnet übrigens verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren geäußert hat (BT-Drs. 16/28, S. 29), die aber in den Fällen der Kinder aus binationalen Ehen in aller Regel nicht weiterhelfen, weil das BVerfG hier eine Nachforschungsobliegenheit bei den Eltern sieht (2 BvR 729/96).


4. Die Bundesregierung ist der Auffassung, Betroffene, die nicht fristgerecht von dem Optionsrecht Gebruach gemacht haben, könnten nunmehr nach § 13 (!) eingebürgert werden (BT-Drs. 16/28, S. 31). Das ist zwar offensichtlich nicht für alle Fälle richtig, auch nicht für den vorliegenden, weil § 13 nur die Einbürgerung der Kinder ehemaliger Deutscher zulässt. Aber wenn schon die Kinder ehemaliger Deutscher erleichtert eingebürgert werden, sollte dann m.E. im Rahmen von § 14 das Ermessen zu Gunsten der Kinder Deutscher ausgeübt werden.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Ralf
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Antwort #7 - 26.06.2008 um 16:30:12
 
tapir schrieb am 26.06.2008 um 16:12:06:
Aber wenn schon die Kinder ehemaliger Deutscher erleichtert eingebürgert werden, sollte dann m.E. im Rahmen von § 14 das Ermessen zu Gunsten der Kinder Deutscher ausgeübt werden. 

Nun wurde ja § 13 gerade erst dahin gehend geändert, dass die
Erleichterungen nicht mehr für alle, sondern nur noch für die
minderjährigen Kinder gelten. Bleibt als Auffangbecken für die
übrigen nur noch § 14. Das allein zuständige Bundesverwaltungs-
amt bezeichnet selbst den § 14 als absolute Ausnahmeregelung.

Alles hängt dabei an den "Bindungen in mehrfacher Hinsicht".
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