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Einbürgerung (Gelesen: 1.760 mal)
Kate1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bulgarin
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung
25.06.2008 um 00:34:17
 
Einbürgerung

Tippi Änderung:
Habe deine Zwei Posts mal zusammengefasst.



Hier konkreter: Bin seit 1997 bis 2007 in Deutschland als Studentin gewesen, mit „Bewilligung“. Seit April 2007 habe ich  EU Aufenthaltsrecht. Seit 01.07.07 habe eine feste Arbeitsstelle und unbefristete Arbeitserlaubnis. Wollte mich einbürgern lassen, wurde mir aber abgesagt, da keinen „gewöhnlichen“ Aufenthalt die letzten 8 Jahren. Habe doch Freunde in NRW - bei den gleichen Bedingungen haben die Einbürgerung erteilt bekommen. Lebe in Bayern. Welche Bundesländer erkennen die 8Jahre Studium / Bewilligung zur Einbürgerung an?


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« Zuletzt geändert: 25.06.2008 um 07:11:46 von Tippi »  
 
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Benoni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.06.2008 um 17:07:37
 
z.B. das Saarland  Zwinkernd
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Kate1
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bulgarin
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Antwort #2 - 26.06.2008 um 18:15:32
 
Herzlichen Dank!  Smiley Und Baden-Württemberg?

Gruß

Kate1
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Aletheia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.06.2008 um 19:33:27
 
Hi, Kate1.
Ich recycle mal eine Antwort von 2004:

Zitat:
Wenn ich richtig informiert bin, werden außer in Bayern und Baden-Württemberg die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung [...] überall angerechnet.


Ob sie (noch) richtig ist, könnte nur ein Experte verraten.
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Ralf
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Antwort #4 - 27.06.2008 um 00:47:10
 
Aletheia schrieb am 26.06.2008 um 19:33:27:
Ob sie (noch) richtig ist, könnte nur ein Experte verraten.

Im Prinzip schon noch richtig, wobei die Einschänkung
nach meiner Kenntnis auch für Sachsen gilt.
Allerdings gibt es auch Länder, für die ich gar
keine Erkenntnisse zu diesem Punkt habe.

Generell werden diese Zeiten in den genannten
Ländern aber nur bei der Anspruchseinbürgerung
nach § 10 StAG nicht angerechnet. Bei den §§  8
und 9 sieht es anders aus.

Seit der Änderung des AufenthG und des danach
jetzt existierenden Rechts für "fertige Studenten",
sich hier um eine Anstellung zu bemühen (was es
ja vorher nicht gab), kann man aber m.E. durchaus
berechtigte Zweifel an der Nicht-Anerkennung
haben. Das letze Wort werden wie immer die
Gerichte haben. Dazu muss allerdings erst mal
jemand klagen. Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #5 - 28.06.2008 um 11:35:41
 
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