Eduard schrieb am 25.06.2008 um 13:23:00:D.h. wie Tapir schon schrieb, die Geburtsurkunde hat Beweiskraft. Es ist zwar erlaubt, den Nachweis der Unrichtigkeit zu führen ... aber es ist eben ein Nachweis erforderlich, ein bloßer Zweifel schränkt die Beweiskraft noch nicht ein.
Mal abgesehen vom Gesetzeswortlaut, zu einem Rechtsstaat gehört auch Rechtssicherheit. Nehmen wir an, die Geburtsurkunde ist tatsächlich inhaltlich falsch, dann gibt es sicher einen rechtlich vorgesehenen Weg für die Botschaft, eine Korrektur zu veranlassen. Gibt es den nicht, oder reicht die Beweislage dafür nicht aus, dann hat die Botschaft das zu akzeptieren. (Genauso wie ja auch vom Bürger erwartet wird, dass er den Rechtsweg und die vorgesehenen Fristen einhält, wenn er mit Entscheidungen des Staates nicht einverstanden ist.)
@Eduard
glaube mir den Kollegen ist das Recht und die Rechtslage bekannt.
Keiner von uns bearbeitet den Antrag noch kennt er den Sachverhalt, ausserhalb der wenigen bekannten Details.
Meine Berufserfahrung sagt mir, hier ist vieles möglich...
dabei belasse ich es.
Warum geben wir den Behördenmitarbeitern nicht mal einen Vertrauensvorschuss
und gestehen Ihnen zu das, Sie gute und wichtige Gründe für Ihr Handeln haben.
Könnte aus Erfahrung einiges Berichten......
Falls der Pass versagt werden sollte wird es einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben, der Rechtsweg steht offen.
Es liegt am
TS selbst uns hier mehr Details zu nennen.
Bitte auch Antwort #11 von Trixie zu Auslandsaufenthalt und Ablauf der
NE der Ehefrau beachten.
Wielange ist die Mutter denn schon im Ausland?