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Einreise Baby mit deutschem Vater (Gelesen: 11.609 mal)
trixie
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Antwort #15 - 25.06.2008 um 09:29:55
 
@ thom

Scheinbar vermutet die Botschaft, dass man ein fremdes Baby als das seine ausgeben möchte und es sich bei der lokalen Geburtsurkunde um ein anderes Kind handelt.

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Muleta
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Antwort #16 - 25.06.2008 um 09:33:16
 
hochsaler schrieb am 24.06.2008 um 19:51:55:
Die Geburt wird beim Auslandsstandesamt in Berlin angezeigt und daraufhin auch eine deutsche Geburts- und Abstammungsurkunde ausgestellt.

...

Was braucht das Kind also genau für eine Einreise nach Deutschland?


Die Einreise nach Deutschland ist doch überhaupt nicht das Problem - das Kind wird nicht alleine in Zurückweisungshaft genommen. Das Problem ist doch eher, wie das Kind in ein Flugzeug nach Deutschland kommt: ohne Pass und ggf. Visum wird es an dieser Stelle scheitern.

Muleta
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Eduard
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Antwort #17 - 25.06.2008 um 10:28:29
 
trixie schrieb am 25.06.2008 um 09:29:55:
Scheinbar vermutet die Botschaft, dass man ein fremdes Baby als das seine ausgeben möchte und es sich bei der lokalen Geburtsurkunde um ein anderes Kind handelt.


So was ist natürlich theoretisch (theoretisch! ich möchte hier niemandem etwas unterstellen) möglich. Eine "inoffizielle" Adoption. Ist in manchen Ländern nicht unüblich. Entsprechende Zweifel sollten sich aber mit einem DNA-Test ausräumen lassen.

Ansonsten, auch wenn ich die Paragraphen nicht so gut kenne wie Tapir, frage ich mich ebenfalls: wie kann die deutsche Botschaft eine vorgelegte deutsche Urkunde einfach so ignorieren?

Ich würde als erstes auf einen schriftlichen Bescheid bestehen - im mündlichen Gespräch kann man viel sagen, aber eine schriftliche Ablehnung müßte korrekt begründet werden. Oder man wendet sich gleich an den nächsten Vorgesetzten ...

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trixie
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Antwort #18 - 25.06.2008 um 10:51:55
 
Eduard schrieb am 25.06.2008 um 10:28:29:
wie kann die deutsche Botschaft eine vorgelegte deutsche Urkunde einfach so ignorieren?  


Wenn die Urkunde aufgrund der nationalen GU - also ohne Amtsprüfung oder Legalisation der Botschaft - ausgestellt wurde und somit Zweifel an der Echtheit der GU bestehen.

trixie
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Einbeck
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Antwort #19 - 25.06.2008 um 13:11:38
 
Würde gerne wissen wo das Kind geboren wurde und ob die lokale Geburtsurkunde ohne
Legalisation/Echtsheitsprüfung der Botschaft/Konsulates vom örtlichen deutschen Standesamt bzw. dem Standesamt I in Berlin akzeptiert wurde.

@Hochsaler
Falls die Geburtsanzeige beim Standesamt in Deutschland erfolgte wird die Botschaft/Konsulat nicht beteiligt weder das Standesamt I Berlin noch das örtliche deutsche Standesamt
beteiligen die Botschaft.
Der Bearbeitungsprozess beim Standesamt I in Berlin daher halt länger.


Hast Du die lokale Geburtsurkunde des Heimatlandes legalisieren lassen?

Theoretisieren können wir hier viel ebenso mutmassen oder unterstellen,
habe im meiner Berufspraxis schon sehr viel erlebt.
Tuen wir es nicht warten wir ab, was uns der TS noch zum Sachverhalt mitteilen will.
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Eduard
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Antwort #20 - 25.06.2008 um 13:23:00
 
Jetzt hab ich mal selbst ins Gesetz geschaut, §60 PStG:

(1) Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben. [...]
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig.[...]


D.h. wie Tapir schon schrieb, die Geburtsurkunde hat Beweiskraft. Es ist zwar erlaubt, den Nachweis der Unrichtigkeit zu führen ... aber es ist eben ein Nachweis erforderlich, ein bloßer Zweifel schränkt die Beweiskraft noch nicht ein.

Mal abgesehen vom Gesetzeswortlaut, zu einem Rechtsstaat gehört auch Rechtssicherheit. Nehmen wir an, die Geburtsurkunde ist tatsächlich inhaltlich falsch, dann gibt es sicher einen rechtlich vorgesehenen Weg für die Botschaft, eine Korrektur zu veranlassen. Gibt es den nicht, oder reicht die Beweislage dafür nicht aus, dann hat die Botschaft das zu akzeptieren. (Genauso wie ja auch vom Bürger erwartet wird, dass er den Rechtsweg und die vorgesehenen Fristen einhält, wenn er mit Entscheidungen des Staates nicht einverstanden ist.)

Eduard
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Einbeck
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Antwort #21 - 25.06.2008 um 14:00:24
 
Eduard schrieb am 25.06.2008 um 13:23:00:
D.h. wie Tapir schon schrieb, die Geburtsurkunde hat Beweiskraft. Es ist zwar erlaubt, den Nachweis der Unrichtigkeit zu führen ... aber es ist eben ein Nachweis erforderlich, ein bloßer Zweifel schränkt die Beweiskraft noch nicht ein.

Mal abgesehen vom Gesetzeswortlaut, zu einem Rechtsstaat gehört auch Rechtssicherheit. Nehmen wir an, die Geburtsurkunde ist tatsächlich inhaltlich falsch, dann gibt es sicher einen rechtlich vorgesehenen Weg für die Botschaft, eine Korrektur zu veranlassen. Gibt es den nicht, oder reicht die Beweislage dafür nicht aus, dann hat die Botschaft das zu akzeptieren. (Genauso wie ja auch vom Bürger erwartet wird, dass er den Rechtsweg und die vorgesehenen Fristen einhält, wenn er mit Entscheidungen des Staates nicht einverstanden ist.)
 


@Eduard
glaube mir den Kollegen ist das Recht und die Rechtslage bekannt.

Keiner von uns bearbeitet den Antrag noch kennt er den Sachverhalt, ausserhalb der wenigen bekannten Details.
Meine Berufserfahrung sagt mir, hier ist vieles möglich...
dabei belasse ich es.

Warum geben wir den Behördenmitarbeitern nicht mal einen Vertrauensvorschuss
und gestehen Ihnen zu das, Sie gute und wichtige Gründe für Ihr Handeln haben.
Könnte aus Erfahrung einiges Berichten......

Falls der Pass versagt werden sollte wird es einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben, der Rechtsweg steht offen.

Es liegt am TS selbst uns hier mehr Details zu nennen.

Bitte auch Antwort #11 von Trixie zu Auslandsaufenthalt und Ablauf der NE der Ehefrau beachten.
Wielange ist die Mutter denn schon im Ausland?

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tapir
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Antwort #22 - 25.06.2008 um 15:06:10
 
Einbeck schrieb am 25.06.2008 um 13:11:38:
und ob die lokale Geburtsurkunde ohne
Legalisation/Echtsheitsprüfung der Botschaft/Konsulates vom örtlichen deutschen Standesamt bzw. dem Standesamt I in Berlin akzeptiert wurde

Warum ist das so wichtig? Denn nicht die Echtheit sondern die inhaltliche Richtigkeit wird ja anscheinend bezweifelt.
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thom
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Antwort #23 - 25.06.2008 um 19:52:52
 
hochsaler, falls die Ehefrau bereits hochschwanger in die Heimat flog, gibt es dafür keine deutsche ärztliche Bescheinigung, Mutterpass, Anmeldung der Schwangerschaft bei der Fluggesellschaft oder andere Beweise ?
Dies wäre m.E. die einzige problematische Konstellation.
thom
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trixie
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Antwort #24 - 25.06.2008 um 20:00:01
 
thom schrieb am 25.06.2008 um 19:52:52:
falls die Ehefrau bereits hochschwanger in die Heimat flog, gibt es dafür keine deutsche ärztliche Bescheinigung, Mutterpass, Anmeldung der Schwangerschaft bei der Fluggesellschaft oder andere Beweise ?  

Was sollte das letztendlich beweisen? M. M. nur dass sie schwanger war und ein Kind entbunden hat. Aber nicht, dass das Kind welches sie nun versorgt, mit dem Kind auf der Geburtsurkunde identisch ist.

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hochsaler
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Antwort #25 - 26.06.2008 um 06:42:58
 
Einbeck schrieb am 25.06.2008 um 13:11:38:
Würde gerne wissen wo das Kind geboren wurde und ob die lokale Geburtsurkunde ohne
Legalisation/Echtsheitsprüfung der Botschaft/Konsulates vom örtlichen deutschen Standesamt bzw. dem Standesamt I in Berlin akzeptiert wurde.


Dann hier noch mal ein paar Informationen zu den gestellten Fragen.

Die Botschaft hat die Legalisation von Urkunden schon längst eingestellt. Eine Echtheitsprüfung findet ja nur im Bedarfsfall und auf Antrag statt. Ich gehe aber davon aus, daß es eine "Länderliste" gibt, in der die Länder verzeichnet sind, aus denen Urkunden üblicherweise überprüft werden sollen. Ob eine derartige Echtheitsprüfung vom Auslandsstandesamt Berlin in Auftrag gegeben wurde, entzieht sich aber meiner Kenntnis. Ich habe einfach die erforderlichen Unterlagen eingereicht und nach ca. 3 Monaten die deutschen Urkunden erhalten.

Nun zum zweiten Punkt, der wahrscheinlich Auslöser für die Ablehnung der Botschaft war: wir besitzen keinen Mutterpass. Meine Frau hat sich für rund 6 Monate in ihrer Heimat aufgehalten (Bescheinigung der ABH liegt schon vor, NE ist also kein Problem). Zum Zeitpunkt der Abreise waren wir uns selbst über die Schwangerschaft nicht sicher und meine Frau hat auch nie einen Arzt aufgesucht. Ein Rückflug war dann aber nicht mehr möglich.

Unabhängig von den Möglichkeiten, die noch verbleiben, möchte ich zum Schluß noch mal konkret auf den Begriff der Rechtssicherheit eingehen. Angenommen, die Botschaft stellt doch noch den Pass aus, könnte das ganze Theater ja beim nächsten Anlass wieder von vorne los gehen. Das kann es doch wohl nicht sein, oder?

Vielen Dank noch mal.

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Antwort #26 - 26.06.2008 um 09:49:54
 
hochsaler schrieb am 26.06.2008 um 06:42:58:
könnte das ganze Theater ja beim nächsten Anlass wieder von vorne los gehen.

Warum, ich dachte, das Kind soll in Deutschland leben. Glaube nicht, dass dann die Passbehörde hier in Deutschland solche Probleme verursachen wird.
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Antwort #27 - 26.06.2008 um 10:21:06
 
Sorry hochsaler, auch wenn du das Fehlen eines Mutterpasses und das Nichtaufsuchen eines Arztes versuchst zu erklären, sind viele deiner Aussagen nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.

hochsaler schrieb am 26.06.2008 um 06:42:58:
Meine Frau hat sich für rund 6 Monate in ihrer Heimat aufgehalten  

--> also Vergangenheit! Und jetzt? Ist sie nicht mehr in der Heimat?

Hier schreibst du:
hochsaler schrieb am 26.06.2008 um 06:42:58:
Ich habe einfach die erforderlichen Unterlagen eingereicht und nach ca. 3 Monaten die deutschen Urkunden erhalten.  

Rechnet man die Zeit hinzu, die du für den Antrag des Reisepass bisher aufgewandt hast, dürfte die Geburt vor ungefähr 4 Monaten gewesen sein. Wenn deine Frau sich aber seit 6 Monaten im Heimatland aufhält, wäre sie im 7. Monat schwanger gewesen. Eine Reise von Deutschland in ihr Heimatland wäre somit auch nicht ratsam gewesen.

Oder anders betrachtet:

Spätestens im 3. Monat ist man sich als Frau sicher, ob man schwanger ist oder nicht. Somit hält sich deine Frau mittlerweile seit mindestens 10 in ihrem Heimatland auf und nicht erst 6, so wie du geschrieben hat und hat in der Zeit nie einen Arzt aufgesucht. Auch in ärmen Ländern geht eine schwangere Frau zum Arzt, vor allem wenn die Kosten bezahlt werden können.

Sorry, aber es sind zu viele Unstimmigkeiten in deinen Äußerungen, die eine andere Vermutung zulassen. Und das wird die Botschaft, die vor Ort die Gegebenheit besser kennt, auch wissen.

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Antwort #28 - 26.06.2008 um 13:32:39
 
trixie schrieb am 26.06.2008 um 10:21:06:
Zitat von hochsaler am Heute um 06:42:58:
Meine Frau hat sich für rund 6 Monate in ihrer Heimat aufgehalten 

--> also Vergangenheit! Und jetzt? Ist sie nicht mehr in der Heimat?


Könnte ein Versehen sein, wenn  er den ganzen Tag englisch spricht.
Im Englischen  "My wife has been here for 6 months" heisst korrekt ins Deutsche übersetzt "Meine Frau ist seit 6 Monaten hier."

Was das andere anbelangt, die späte Flugreise, die Unkenntnis der Schwangerschaft (*), ist zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich. Im Sinne einer pragmatischen Lösung, warum schickst Du nicht einfach Deine Frau zum Arzt? Ein kürzlich stattgefundene Schwangerschaft müßte sich leicht feststellen lassen. Was ist mit Zeugen für die Geburt etc.? Wenn das alles fehlt, kann man den Verdacht der Botschaft allerdings nachvollziehen.

Auch wenn ich immer noch nicht verstehe, auf welcher Rechtsgrundlage selbst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten hier der Reisepass verweigert wird, ist es sicher erfolgversprechender, die Verdachtsmomente der Botschaft mit entsprechenden Mitteln zu entkräften, statt auf der Beweiskraft der Geburtsurkunde herumzureiten.

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Antwort #29 - 26.06.2008 um 13:51:32
 
Eduard schrieb am 26.06.2008 um 13:32:39:
Im Englischen  "My wife has been here for 6 months" heisst korrekt ins Deutsche übersetzt "Meine Frau ist seit 6 Monaten hier."  


... dann wird die Sache auch nicht schlüssiger, denn dann wäre das hier zutreffend:

trixie schrieb am 26.06.2008 um 10:21:06:
Wenn deine Frau sich aber seit 6 Monaten im Heimatland aufhält, wäre sie im 7. Monat schwanger gewesen

... da er ja schon seit drei Monaten die GU hat.

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