Das verstehe ich nicht:
nico28 schrieb am 23.06.2008 um 20:36:28:Er hatte die befristete Aufenthaltserlaubnis, die im November letzten Jahres ausgelaufen ist, als er schon im Untersuchungshaft war.
nico28 schrieb am 23.06.2008 um 20:36:28:Unsere Tochter kam ein Jahr nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
Hatte er nun eine befristete oder eine unbefristete
AE (letztere hätte dann als
NE fortgegolten)?
Das könnte nicht ganz unwichtig sein - Lies mal selbst folgenden Auzug aus § 56
AufenthG:
§
Zitat:56 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. ...
Du siehst aber auch, dass selbst bei Vorliegen von besonderem Ausweisungsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 53
AufenthG (zwingende Ausweisung) in der Regel, also grundsätzlich dennoch ausgewiesen wird.
Da Ihr schon so lange getrennt lebt, ist auch kein Leben in "familiärer Gemeinschaft" mehr anzunehmen, selbst wenn Dein Partner das Sorgerecht über sein deutsches Kind weiter wahrgenommen hat.
Die Ausübung der Personensorge über ein deutsches Kind ist andererseits ein hohes Gut ...
Aber, wie schon gesagt, nico - abschließend beurteilen kann ich das hier nicht - ich bin kein Jurist, und Du schilderst hier einen sehr speziellen Fall nur grob (geht ja hier auch gar nicht anders). - Insoweit können Dir meine Gedankensplitter eigentlich nicht wirklich weiterhelfen. - Du magst sie allenfalls für ein Gespräch mit Deiner Anwältin als "Hintergrund" mitnehmen ...
=schweitzer=