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Abschiebung nach Haftstrafe? (Gelesen: 2.822 mal)
nico28
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23.06.2008 um 20:12:14
 
Hallo Ihr! Ich bin neu auf diesem Forum und hoffe, daß Ihr mir helfen könnt. Ich bin seit Mai 2004 mit einem US-Amerikaner verheiratet, wir haben eine nun 3-jährige Tochter. Vor einem Jahr (Januar 2007) haben wir uns getrennt, sind aber nach wie vor nicht geschieden. Die gnaze Zeit über pflegten wir täglichen, freundschaftlichen Kontakt und er hat sich täglich! um unsere Tochter gekümmert, während ich gearbeitet habe. 3x wöchentlich hatte er sie auch zusätzlich über Nacht. Mein Mann bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente vom Militär.Nun kam mein Mann vor 9 Monaten in U-Haft und wurde vor 14 Tagen zu einer 3-jährigen Haftstrafe verurteilt. Nach wie vor hat er fast wöchentlichen Kontakt mit seiner Tochter durch Besuche im Haft, ich besuche ihn wöchentlich, er schreibt unserer Tochter auch regelmäßig Briefe, die ich ihr vorlese. Wir haben auch nach wie vor gemeinsames Sorgerecht, was er aber natürlich vom haft aus nicht ausüben kann. Wie hoch ist das Risiko einer Ausweisung? Er hat keine Vorstrafen. Wir haben uns während seiner Zeit im U-Haft wieder angenähert und möchten nach seiner Entlassung auch wieder zusammenwohnen.
Nun habe ich aber gelesen, daß bei einer Mindesthaftstrafe von 3 Jahren die Ausweisung zwingend ist.  Wird er also auf alle Fälle ganz sicher ausgewiesen? Was könnte man dagegen tun??? Bestünde die Möglichkeit, die Haftstrafe auf 2 Jahre 11 Monate durch Revision zu verkürzen, damit er unter der 3_Jahresgrenze liegt?
Vielen Dank für Eure Antworten!
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Antwort #1 - 23.06.2008 um 20:29:44
 
nico28 schrieb am 23.06.2008 um 20:12:14:
Wie hoch ist das Risiko einer Ausweisung?


Es ist ohne Zweifel hoch. Mit einer Haftstrafe von mindestens drei Jahren ist in der Tat die "Voraussetzung" für die zwingende Ausweisung gegeben - siehe § 53 AufenthG.

Ob Dein Noch- Ehemann besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießen könnte, hinge nicht unwesentlich von seinem Aufenthaltstitel ab.

Alles weitere dürfte in diesem Forum nur weitgehend spekulativ zu beantworten sein - es wäre nötig, die Dinge sehr einzelfallbezogen und mit juristischem Sachverstand zu beurteilen. Das ist von hier aus wohl letztlich nicht möglich.

Insoweit kann zumindest ich auch diese Frage:

nico28 schrieb am 23.06.2008 um 20:12:14:
Bestünde die Möglichkeit, die Haftstrafe auf 2 Jahre 11 Monate durch Revision zu verkürzen, damit er unter der 3_Jahresgrenze liegt? 


nicht beantworten. (Sie betrifft Strafrecht und kann, wie gesagt, nur ganz einzelfallbezogen burteilt und benatwortet werden. Ist denn Revison in seinem Fall zugelassen?)

Vielleicht kann jemand anderes noch mehr beisteuern...
(ich persönlich habe aber wenig Hoffnung ...)


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nico28
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Antwort #2 - 23.06.2008 um 20:36:28
 
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort Smiley Er hatte die befristete Aufenthaltserlaubnis, die im November letzten Jahres ausgelaufen ist, als er schon im Untersuchungshaft war. Unsere Tochter kam ein Jahr nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, bei Erteilung waren wir bereits verheiratet.

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

Ach ja, die Anwältin meinte, daß eine Ausweisung unwahrscheinlich ist, weil er ein deutsches Kind hat...aber ich halte nicht viel von ihrer Meinung, da sie sich allgemein als sehr unengagiert gezeigt hat.
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Antwort #3 - 23.06.2008 um 20:44:44
 
Zu prüfen wäre neben dem besonderen Ausweisungsschutz auch, ob er  noch unter das Nato-Truppenstatut fällt.
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schweitzer
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Antwort #4 - 23.06.2008 um 20:51:23
 
Das verstehe ich nicht:

nico28 schrieb am 23.06.2008 um 20:36:28:
Er hatte die befristete Aufenthaltserlaubnis, die im November letzten Jahres ausgelaufen ist, als er schon im Untersuchungshaft war.


nico28 schrieb am 23.06.2008 um 20:36:28:
Unsere Tochter kam ein Jahr nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,


Hatte er nun eine befristete oder eine unbefristete AE (letztere hätte dann als NE fortgegolten)?

Das könnte nicht ganz unwichtig sein - Lies mal selbst folgenden Auzug aus § 56 AufenthG:

§ Zitat:
56 Besonderer Ausweisungsschutz


(1) Ein Ausländer, der

    1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

    1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

    4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

    5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. ...


Du siehst aber auch, dass selbst bei Vorliegen von besonderem Ausweisungsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 AufenthG (zwingende Ausweisung) in der Regel, also grundsätzlich dennoch ausgewiesen wird.

Da Ihr schon so lange getrennt lebt, ist auch kein Leben in "familiärer Gemeinschaft" mehr anzunehmen, selbst wenn Dein Partner das Sorgerecht über sein deutsches Kind weiter wahrgenommen hat.

Die Ausübung der Personensorge über ein deutsches Kind ist andererseits ein hohes Gut ...

Aber, wie schon gesagt, nico - abschließend beurteilen kann ich das hier nicht - ich bin kein Jurist, und Du schilderst hier einen sehr speziellen Fall nur grob (geht ja hier auch gar nicht anders). - Insoweit können Dir meine Gedankensplitter eigentlich nicht wirklich weiterhelfen. - Du magst sie allenfalls für ein Gespräch mit Deiner Anwältin als "Hintergrund" mitnehmen ...


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Antwort #5 - 23.06.2008 um 21:04:04
 
Entschuldigung, ich meinte in beiden Fällen "Befristet".  Ich bin Euch auf jeden Fall sehr, sehr dankbar für Eure Antworten!
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Antwort #6 - 23.06.2008 um 21:16:10
 
nico28 schrieb am 23.06.2008 um 21:04:04:
ich meinte in beiden Fällen "Befristet"


Gut, das ist geklärt - im Endeffekt ändert es nicht viel, wie Du bei der Lektüre von § 56 sicher selbst festgestellt hast.

nico28 schrieb am 23.06.2008 um 21:04:04:
Ich bin Euch auf jeden Fall sehr, sehr dankbar für Eure Antworten!


Na ja, aber so richtig direkt helfen können sie Dir halt nicht ...  unentschlossen

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