Hallo Daddy, hallo seba23,
bei chilenischen Staatsangehörigen trifft die Begrenzung von 90 Tagen pro Halbjahr aufgrund von §16
AufenthV nicht zu.
So könnte ein chilenischer Staatsangehöriger aufgrund des Sichtvermerksabkommen zwischen D/Chile erneut nach Deutschland (beachte Deutschland - nicht Schengenstaaten) einreisen.
Zwar würde der Chilene die Einreisevoraussetzungen nach EU-Vorgaben nicht mehr erfüllen (Art. 5 (1) SGK) und auch sein anschließendes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 (1) SDÜ entfallen. Jedoch ist er jetzt nach nationalem Recht zu behandeln.
§4
AufenthG verweist auf eine Befreiung aufgrund einer Rechtsverordnung. Gemeint ist hier die
AufenthV, insbesondere §16
AufenthV (Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen).
Dem Chilenen könnte somit erneut die Einreise gestattet werden. Zu prüfen ist jedoch eine "ermessensabhängige Zurückweisung", sollte ein Daueraufenthalt angestrebt werden. Z.B. durch aneinanderreihen von mehreren Kurz-Aufenthalten. Dieses ist insbesondere der Fall, sollte der Ausländer die 180 Tage pro Jahr überschritten haben. Jedoch gibt es auch die von dir angesprochen Einzelfälle, in denen es durchaus denkbar ist, dass sich jemand 90 Tage in den Schengenstaaten aufgehalten hat und anschließend nochmals einen Kurzaufenthalt anstrebt.
Zum sogenannten 90 Tage Stempel (richtigerweise "Einreisestempel") wurde bereits alles geschrieben.
Welche Schengenstaaten ebenfalls ein solches Sichtvermerksabkommen haben, ist mir nicht bekannt. Jedoch ist diese nationale Befreiung gem. Art. 20 (2) SDÜ zulässig.
MfG
Beppo