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Rückkehr nach Deutschland nach einem längeren Auslandsaufenthalt. (Gelesen: 1.790 mal)
likaluu
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22.06.2008 um 01:03:15
 
Hallo,
ich brauche Hilfe!!!
Zwei ältere Eheleute, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben, sind vor zwei Jahren nach Russland gefahren um Ihre Tochter zu besuchen, die kurze zeit davor entbunden hat. Während Ihren Aufenthalt in Russland sind Umstände aufgetreten aus den Sie das Land nicht verlassen konnten (die Tochter ist schwer krank geworden und war einige Zeit im Krankenhaus, die Eltern  mussten aushelfen das Neugeborene zu versorgen, desweiteren haben die Eltern auch selbst gesundheitliche Probleme, die Ihr Rückkehr verhinderten (Sie haben beide den Behinderungsgrad jew. 70% und 80%). Jetzt wollen die Eltern wieder nach Deutschland zurückkehren. Sie haben sich nicht abgemeldet und in der Zeit, in der Sie abwesend waren, haben Sie keine Unterstützung vom Arbeitsamt oder anderen Behörden bekommen.
Ist die Rückkehr möglich? Mit welchen Problemen müssen die Eheleute rechnen und falls Sie welche haben werden an wem können Sie sich wenden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Einbeck
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Antwort #1 - 22.06.2008 um 01:08:32
 
likaluu schrieb am 22.06.2008 um 01:03:15:
Jetzt wollen die Eltern wieder nach Deutschland zurückkehren. Sie haben sich nicht abgemeldet und in der Zeit, in der Sie abwesend waren, haben Sie keine Unterstützung vom Arbeitsamt oder anderen Behörden bekommen. 
Ist die Rückkehr möglich? Mit welchen Problemen müssen die Eheleute rechnen und falls Sie welche haben werden an wem können Sie sich wenden?   


Sie wurden aber evtl. vom Vermieter oder von Amtswegen abgemeldet.

Anyway nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt ist die unbefristete AE eh verfallen.
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG

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Antwort #2 - 22.06.2008 um 01:11:14
 
Einbeck schrieb am 22.06.2008 um 01:08:32:
Anyway nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt ist die unbefristete AE eh verfallen.
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG  

Nicht, wenn sie vorher 15 Jahre rechtmäßig in D gelebt hatten und der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 51 Abs. 2 S. 1; die unbefristete "Aufenthaltserlaubnis" nach AuslG gilt als Niederlassungserlaubnis weiter, § 103 Abs. 1 AufenthG). Also: Wie lange waren sie in Deutschland?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Einbeck
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Antwort #3 - 22.06.2008 um 01:36:50
 
Du meinst sicherlich § 101 Abs. 1 AufenthG
bleibt halt die Frage wielange man schon in D war und ob der LU gesichert ist.
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Antwort #4 - 22.06.2008 um 01:39:22
 
Einbeck schrieb am 22.06.2008 um 01:36:50:
Du meinst sicherlich § 101 Abs. 1 AufenthG 

Richtig, hatte mich vertippt!
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Antwort #5 - 22.06.2008 um 03:04:33
 
Einbeck schrieb am 22.06.2008 um 01:08:32:
Anyway nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt ist die unbefristete AE eh verfallen.
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG  

... nicht wenn die ABH eine Bescheinigung über den Fortbestand der AE (also eine längere Abwesenheit genehmigt) ausgestellt hat. Eine Verlängerung der Abwesenheit kann auch vom Ausland aus geschehen, muß aber vor Ablauf der 6 Monate bei der ABH beantragt werden. Somit stellt sich die Frage, wie lange sich das Ehepaar bereits nicht mehr in Deutschland befindet.

trixie
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