benam5534 schrieb am 23.06.2008 um 10:57:16:aber warum werden die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nicht berechnet ich hatte gehört die werden in NRW angerechnet?
Hi!
Das Problem ist nicht die Bewilligung, sondern die darauf
folgende Duldung. Bei einer Duldung handelt es sich nicht
um einen rechtmäßigen Aufenthalt, weil der Duldungs-
inhaber ausreisepflichtig ist. Wir haben es also mit einer
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu
tun.
Dazu sagt § 12b
StAG:
Zitat:(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
Da dies hier vermutlich nicht der Fall ist, bleibt die Unter-
brechung nicht außer Betracht, mit der Folge, dass die
erforderliche Aufenthaltsdauer "am Stück" zurück gelegt
werden muss.