Das bezieht sich zwar grundsätzlich auf die Dauer der Haft, doch kann in der einstweiligen AO auch eine geringere Höchstdauer bestimmt sein, dann gilt natürlich diese.
Ein Antrag auf einstweilige AO ist im übrigen nur zulässig, wenn zugleich ein Hauptsacheantrag auf Erlass einer endgültigen Haftanordnung gestellt wird (OLG Oldenburg v. 10.4.06, 13 W 63 u. 82/05). FEVG 11 ist keine Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Verfahrensvorschrift (Melchior, Rundbrief zur Abschiebungshaft 10/2006, Ziff. II
hier). Sobald der Betroffene in Haft ist, liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft ausschließlich auf Grund der einstweiligen AO nicht mehr vor, denn es besteht jedenfalls dann keine Fluchtgefahr mehr. Die Anhörung ist dann unverzüglich (dh idR spätestens an dem auf die Festnahme folgenden Tag) durchzuführen, auch der Ehegatte ist anzuhören (§ 5 Abs. 3 Satz 2 FEVG).
Falls eine einstweilige Anordnung erwirkt wurde, weil der Aufenthaltsort des Ausreisepflichtigen unbekannt war, ist eine Inhaftnahme auf Grund dieser Anordnung dann unzulässig, wenn der Aufenthaltsort wieder bekannt wird und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen. In diesem Fall ist sogleich ein Hauptsacheantrag zu stellen und die erforderlichen Anhörungen durchzuführen.