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Einreisesperre trotz heirat und kind (Gelesen: 4.171 mal)
sweety82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.06.2008 um 19:03:05
 
Hallo.
Hier meine frage:
Mein Mann und ich (deutsch)  haben April 2006 in Ägypten geheiratet. Er hat bis dahin in Deutschland unter falschem Namen gelebt. bei der Ausreise nach Ägypten, war er beim Rechtsanwalt und hat alles offenbart. In Ägypten musste er leider zur Militär gehen, so dass wir den Antrag auf Familienzusammenführung erst April 2008 gestellt haben. Ich habe auch schnell einen Antwort von der Ausländerbehörde bekommen.  VISUM ABGELEHNT AUFGRUND VON FALSCHEM NAMEN. Mein Mann bekommt Einreisesperre. Ich kann aber einen Antrag auf Verkürzung stellen.
Nun die Frage: haben wir immernoch eine Einreisesperre? Obwohl schon 2,5 Jahre seit Ausreise vergangen sind? Gilt die Einreisesperre-verkürzung ab Datum der heirat oder ab dem Datum des Antrages auf Verkürzung? Weiß jemand , wie lange ich noch ungefähr warten muss, bis er einreisen darf?  Wir haben einen gemeinsamen kleinen Sohn. Ich kann das einfach alles nicht mehr ertragen.

Ich wäre Euch für die Antworten sehr dankbar. Ich will nämlich wissen, was mich erwartet, wenn ich den Antrag auf Verkürzung stellen werde.

danke
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Zak
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Antwort #1 - 18.06.2008 um 19:10:23
 
Hi sweety82,

die Antworten auf Deine Fragen kann Dir nur die zuständige
Ausländerbehörde geben. Am Besten fragst Du da nach.

ende
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inge
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Antwort #2 - 18.06.2008 um 19:28:01
 
Zitat:
die Antworten auf Deine Fragen kann Dir nur die zuständige
Ausländerbehörde geben

Na ja einen Teil der Fragen kann man sicherlich beantworten.
Einreisesperren sind normalerweise erstmal immer "für ewig". Können aber natürlich nachträglich auf Antrag befristet werden.
Die Frist die gewährt wird, gilt immer ab Zeitpunkt der AUSREISE. D.h. wenn jetzt zb auf 2.5 Jahre befristet WÜRDE, hieße das: kann sofort wieder Visum beantragen.
Die Dauer der Befristung richtet sich üblicherweise nach dem Grund der Sperre ("nur" illegal ist da schon mal nicht so schlimm) und nach dem Grund der Wiederkehr. Deutsche Frau ist da schon gut, deutsches Kind sogar noch besser.
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Antwort #3 - 18.06.2008 um 19:44:45
 
Kleine Ergänzung:

Man könnte auch an eine Selbstauskunft denken.
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Zak
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Antwort #4 - 18.06.2008 um 19:52:06
 
inge schrieb am 18.06.2008 um 19:28:01:
Na ja einen Teil der Fragen kann man sicherlich beantworten.


Allgemein kann man beantworten. Da jede ABH ihre
allgemein geübte Verwaltungspraxis in Befristungsfällen hat, helfen
"wenn befristet werden würde" der TS nicht wirklich weiter.

Die Nachfrage bei der zuständigen ABH schon.... :phone

ende
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inge
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Antwort #5 - 18.06.2008 um 20:03:40
 
Zitat:
"wenn befristet werden würde" der TS nicht wirklich weiter.

IMHO doch (siehe Frage).
Ab WANN die Frist gilt ist meines Wissens nicht von ABH zu ABH unterschiedlich. Und viele Leute wissen halt nicht, dass die Frist ab Ausreise gilt.
War da nicht der Oki, der von Einreisesperre ca. 10 Jahre geschockt war (Vorab-Info von ABH) und dann erfreut feststellte (als er den Bescheid erhielt), dass es zwar 10 Jahre waren, die aber wegen seiner lange zurückliegenden Ausreise gerade abgelaufen waren? Bin mir wegen des Users nicht sicher, aber irgendsoein Fall war hier doch kürzlich.

Und die Dauer der Befristung läßt sich zB abschätzen (!), wenn man die Verwaltungsvorschriften kennt. Im Falle von Niedersachsen sind die VwV AufenthG ja sogar frei und öffentlich zugänglich und herunterladbar ...
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oki
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Antwort #6 - 18.06.2008 um 22:16:39
 
Hi İnge,

du hast Recht,der mit der ''Schocktherapie'' war ich! Laut lachend

İch hatte aber einfach nur Glück,bzw.,bei mir erging ''Gnade vor Recht''!
Die SB der ABH teilte,kurz vor meinem Befristungsentscheid,meiner Frau mit,dass die Berechnung bei ihnen folgendermassen ablaeuft:Haftstrafe mal zwei...minus paar Jaehrchen für (deutsche) Frau+Kind...würden bei mir ca. 10 Jahre bei rauskommen.Da meine Haftstrafe sehr hoch war,musste die Teamleiterin entscheiden.Die gute Dame entschied,dass 3 Jahre 4 Monate(seit meiner Ausreise) genug sind.Seit dem schliesse ich Sie jeden Abend in mein Gute-Nacht-Gebet mit ein!Der riesen Blumenstraus ist ihr auch schon sicher!

Das Hauptproblem bei der TS sehe ich allerdings bei der Aufklaerung der  wahren İdenditaet ihres Mannes,bzw.,der Glaubmachung den deutschen Behörden gegenüber...weshalb ja auch das Visum abgelehnt wurde.
Wenn das geklaert ist,könnte m.M. die Einreisesperre sehr zeitnah befristet,da seit der Ausreise 2,5 Jahre vergangen sind,er ''nur'' illegal war,und Frau+Kind berücksichtigt werden müssten.

Lg Oki









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sweety82
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Antwort #7 - 19.06.2008 um 14:04:45
 
Vielen Dank für die Antworten. Es hilft mir schon mal zu wissen, dass die Frist ab der Ausreise gilt.
Wegen der wahren Identität:  mein Mann hat ja , wie gesagt, vor der Ausreise alles durch den Rechtsanwalt offenbart. beim Antrag auf FZF wurde ja auch die wahre Identität geklärt und bestätigt.
Was mich noch sehr beschäftigt: beschließt jeder ABH- Mitarbeiter nach seiner " Lust und Laune " , wie hoch die Sperre ist, oder gibt es Vorschriften dafür, an die sich die Mitarbeiter halten müssen?
Danke
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sweety82
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Antwort #8 - 19.06.2008 um 14:13:30
 
Noch eine Frage:
Was hat es mit der Selbstauskunft auf sich? Ich habe mir den Antrag angesehen. Aber wozu brauche ich eine Auskunft über mich selber? oder steht da etwas über meinen Mann drin?
Danke für die Antworten
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Antwort #9 - 19.06.2008 um 16:21:57
 
sweety82 schrieb am 19.06.2008 um 14:04:45:
beim Antrag auf FZF wurde ja auch die wahre Identität geklärt und bestätigt


anscheinend doch nicht...

sweety82 schrieb am 18.06.2008 um 19:03:05:
Ich habe auch schnell einen Antwort von der Ausländerbehörde bekommen.  VISUM ABGELEHNT AUFGRUND VON FALSCHEM NAMEN


İhr solltet zuerst einmal dieses Problem klaeren.Anschliessend stellt Dein Mann oder Du (mit Vollmacht) einen Befristungsantrag bei der ABH.

Mit welchen Namen steht eigentlich Dein Mann in der Geburtsurkunde eures Kindes,bzw.,in eurer Heiratsurkunde??İch frage aus dem Hintergrund,da die ABH die jetzige İdentitaet ja auch bezweifeln.


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sweety82
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Antwort #10 - 19.06.2008 um 19:17:42
 
Kann mir aber vielleicht noch jemand sagen, ob die Sperrfristen schon vorab bestimmt sind, oder richtet sich die Frist nach Laune des Mitarbeiters? Kennt da jemand die Grundlagen?
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Antwort #11 - 19.06.2008 um 19:46:38
 
sweety82 schrieb am 19.06.2008 um 19:17:42:
richtet sich die Frist nach Laune des Mitarbeiters? 


Die Höhe der Einreisesperre richtet sich nach dem Grund(falsche İdenditaet) der Ausweisung und/oder Abchiebung,und nach dem Grund für eine Wiedereinreise nach Deutschland(deutsche Frau+Kind).

Wie gesagt,wenn er tatsaechlich keine weiteren (schwerwiegendere)Straftaten in Deutschland begangen hat,und seit seiner Ausreise 2,5 Jahre vergangen sind,sehe ich durchaus gute Chancen,dass die Einreisesperre sehr zeitnah befristet wird.
Aber wie lange genau,dass kann Dir nur Deine ABH sagen.Versuch doch mal eventuell einen Termin dort zu bekommen und rede doch mal mit ihnen.
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sweety82
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Antwort #12 - 19.06.2008 um 19:55:38
 
Ja. Ich werde auf jeden Fall dort persönlich erscheinen. Hoffe, bald. Den Brief von der Entscheidung habe ich erst vor paar Tagen bekommen.
Danke für die Antworten. Wegen der " Lust und Laune" wollte ich nur wissen, weil ich die Frau sonst angefleht hätte, die Sperre so schnell wie möglich aufzuheben. Aber wenn, wie du sagst, die Fristen schon fest sind, nützt das Flemmen wohl nichts.

Danke fürs Antworten
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Antwort #13 - 19.06.2008 um 20:14:54
 
sweety82 schrieb am 19.06.2008 um 19:55:38:
Aber wenn, wie du sagst, die Fristen schon fest sind, nützt das Flemmen wohl nichts. 


Nein,es gibt keine festen Fristen.Jeder Fall ist ein Einzelfall,und die ABH hat einen bestimmten Ermessensspielraum.
''Flehen'' wird da wohl nicht viel nutzen.Mit einem freundlichen,sachlichen und kooperativen Vorgehen,wirst Du am weitesten kommen.
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