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Hick,Hack mit tunesischem Ex-Mann (Gelesen: 4.409 mal)
spirit
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16.06.2008 um 13:41:11
 
Hallo erstmal Zwinkernd
Kurze Zusammenfassung: 1999 kennengelernt, 2000 geheiratet und gemeinsames Kind geboren
Er seit Ankunft in Deutschland 1999 bei jeder Drogenrazzia dabei, X-Verstöße gegen das Asylgesetz (Antrag und Ablehnung 2000), Anzeigen wegen Körperverletzungen etc. Trennung nach diversen "Meinungsverschiedenheiten", Gewalttätigkeiten seinerseits, sein Alkohol-und Drogenkonsum+BTM-Handel, Scheidung 2005. Alleiniges Sorgerecht bekomme ich nicht.
Er seit 2005 in Haft wegen Bewährungswiderruf und erneutem Handeln mit BTM.
Verurteilt zu 6 Jahren Haft. Vor 3 Tagen kam der Anruf meiner Anwältin, ich solle auf der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Abschiebeverfügung stellen. Was ist das genau und wer kennt sich eventuell hier damit aus und kann mir Rat geben?

LG Spirit
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schweitzer
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Antwort #1 - 16.06.2008 um 14:44:30
 
Ich habe in meiner Beratungspraxis schon viel gehört, aber noch nicht, dass ene natürliche Person eine Abschiebungsverfügung beantragt hätte. - Den Erlass einer einstweiligen Verfügung/Anordnung, ja - dafür gibts auch eine Rechtsgrundlage.

Mich würde allein schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage Du so ein Verfügung beantragen können solltest und auch, welches denn die Konsequenzen für Dich sein könnten, wenn Deinem "Antrag" von behördlicher Seite nicht stattgegeben würde oder werden könnte.

Dann ist da in Deinem konkreten Fall noch die Tatsache, dass Dein Ex-Mann offenbar noch das Sorgerecht über sein deutsches Kind hat.

In seinem falle sind so viele Straftatbestände zusammengekommen, dass genügend Gründe für eine Ausweisung bestünden. Würde eine Ausweisung verfügt (und das wäre IMHO insbesondere allein Sache der Behörde) und Dein Ex würde nicht freiwillig ausreisen, dann käme faktisch folgerichtig eine Abschiebung in Betracht. - Zu prüfen wäre vorab, inwieweit er mit Blick auf das Sorgerecht aber besonderen Ausweisungschutz genießt - dieser könnte eine Ausweisung bzw. Abschiebung dann ausschließen!

Ich wüsste nicht, was Du mit einem "Antrag auf Erlass einer Abschiebungsverfügung" da "bewegen" oder "beinflussen" können solltest.

Wenn hier nicht noch ein wirklicher Experte eine "zündende Idee" hat, wird Dir nichts anderes bleiben, als Deine Anwältin noch einmal zu kontaktieren. Stelle ihr doch einfach mal die Fragen, die ich hier aufgeworfen habe.  Auf die Antworten wäre ich überaus gespannt ...

=schweitzer=
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spirit
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Antwort #2 - 16.06.2008 um 14:58:51
 
Hallo Schweitzer,

ersteinmal vielen Dank für die Antwort. Meine Anwältin meinte nicht Antrag, sondern Anfrage bezgl. der Abschiebeverfügung, aber selbst damit bekomme ich keine Auskunft. Als Begründung nennt sie "streng islamistischer Hintergrund".Verstehe allerdings auch nicht warum sie keine Akteneinsicht macht. Müßte sie eigentlich können als mein Rechtsbeistand. Oder?
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tapir
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Antwort #3 - 16.06.2008 um 15:17:14
 
spirit schrieb am 16.06.2008 um 14:58:51:
Verstehe allerdings auch nicht warum sie keine Akteneinsicht macht. Müßte sie eigentlich können als mein Rechtsbeistand. Oder?

Nö, weil der ausländerrechtliche Status Deines Ex-Mannes Dich nichts "angeht" - ob er ausgewiesen und/oder abgeschoben wird, bestimmt sich nach dem "Gemeinwohl" und nicht nach Deinen individuellen Wünschen oder Interessen. Wenn Du mit der Sache nichts am Hut hast, gibt es für Dich natürlich auch keine Akteneinsicht.

schweitzer schrieb am 16.06.2008 um 14:44:30:
auf welcher rechtlichen Grundlage Du so ein Verfügung beantragen können solltest

Jeder Bürger kann sich mit Anregungen an die Verwaltung wenden, dafür braucht es keine Rechtsgrundlage. Etwas anderes hat die Anwältin anscheinend auch nicht gemeint. Allerdings würde ich der Behörde durchaus zutrauen, in Betracht kommende Ausweisungstatbestände selbständig zu prüfen Smiley .

schweitzer schrieb am 16.06.2008 um 14:44:30:
Konsequenzen für Dich sein könnten, wenn Deinem "Antrag" von behördlicher Seite nicht stattgegeben würde oder werden könnte

Jedenfalls können keine förmlichen Rechtsbehelfe ergriffen werden.

PS. Das mit dem "islamistischen" Hintergrund kommt mir angesichts BtM- und Alkohol (!)-Problemen etwas spanisch vor, aber es gibt ja auf diesem Planeten nichts, was es nicht gibt...
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« Zuletzt geändert: 16.06.2008 um 15:29:07 von tapir »  

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schweitzer
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Antwort #4 - 16.06.2008 um 15:21:52
 
spirit schrieb am 16.06.2008 um 14:58:51:
Meine Anwältin meinte nicht Antrag, sondern Anfrage bezgl. der Abschiebeverfügung


Hmm, dann war das also ein Missverständnis - habe mich wirklich schon sehr gewundert!

spirit schrieb am 16.06.2008 um 14:58:51:
Müßte sie eigentlich können als mein Rechtsbeistand. Oder?  


Grundsätzlich schon - zumindest soweit das im Rahmen Deiner Vertretung erforderlich ist. - Inwieweit eine Anfrage von Dir da mehr bewirken sollte, erschließt sich mir jedenfalls auch nicht.

spirit schrieb am 16.06.2008 um 14:58:51:
"streng islamistischer Hintergrund"
spricht allerdings dafür, dass einige Dinge, zumindest vorübergehend, durchaus der Geheimhaltung unterliegen und quasi eine "Auskunftssperre" besteht. - Aber auch diebezüglich sollte eigentlich die Anwältin die erhältlichen Auskünfte auch bzw. in erster Linie selbst erfragen oder einfordern können.

Sehr viel weiter werden wir hier im Rahmen dieses Forums nicht kommen, spirit. Sachfragen, die man von hier aus bewerten oder klären könnte, sehe ich jedenfalls keine ...


=schweitzer=
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Mick
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Antwort #5 - 16.06.2008 um 19:46:28
 
tapir schrieb am 16.06.2008 um 15:17:14:
Nö, weil der ausländerrechtliche Status Deines Ex-Mannes Dich nichts "angeht" - ob er ausgewiesen und/oder abgeschoben wird, bestimmt sich nach dem "Gemeinwohl" und nicht nach Deinen individuellen Wünschen oder Interessen. Wenn Du mit der Sache nichts am Hut hast, gibt es für Dich natürlich auch keine Akteneinsicht. 


Hi,

wenn ich das richtig gelesen habe, gibt es ein
gemeinsames Kind. Des Kindes Wohl ist berührt
und ich denke, dass die Mutter dann automatisch
auch involviert wird.

Ansonsten gebe ich Dir latürnich Recht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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spirit
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Antwort #6 - 16.06.2008 um 20:00:58
 
"Nö, weil der ausländerrechtliche Status Deines Ex-Mannes Dich nichts "angeht" - ob er ausgewiesen und/oder abgeschoben wird, bestimmt sich nach dem "Gemeinwohl" und nicht nach Deinen individuellen Wünschen oder Interessen. Wenn Du mit der Sache nichts am Hut hast, gibt es für Dich natürlich auch keine Akteneinsicht."

Wenn jemand seit Ankunft in D nur straffällig war, keinen Tag ehrlich gearbeitet hat, nur von Sozialhilfe/Hartz IV und BTM-Geschäften gelebt hat  und seinen Teil des Sorgerechts als Aufenthaltssicherung benutzt um weiter hier bleiben und seinen Geschäften  nachgehen zu können, dann ist das kein individueller Wunsch, sondern "Gemeinwohl". Wir sprechen hier nicht von einem "Klein-Dealer". Er wurde 2005 mit 5kg Heroin erwischt, zu 6 Jahren verurteilt und hatte bisher immer nur befristeten Aufenthalt. "Solche" Kerlchen haben hier nichts verloren.
Ich danke trotzdem für die Mühen, die ihr euch gemacht habt. Kuss

LG Spirit
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Antwort #7 - 16.06.2008 um 20:14:04
 
Hi spirit,

aber auch hier greift der Datenschutz.

ende
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Antwort #8 - 16.06.2008 um 20:46:42
 
spirit schrieb am 16.06.2008 um 20:00:58:
Er wurde 2005 mit 5kg Heroin erwischt, zu 6 Jahren verurteilt


Das er bei dem Strafmass und Delikt ausgewiesen wird,ist m.M. nach wie das Amen in der Kirche...trotz deutschem Kind!
Die ABH wird ihm vor dem Ausweisungsbescheid natürlich schriftlich die Gelegenheit geben,dass er Gründe nennt,die gegen eine Ausweisung sprechen.Er wird natürlich das Kind und Sorgerecht benennen.
Da würdest Du dann eventuell ''ins Spiel'' kommen,wenn die ABH dich um eine Stellungsnahme bittet,in wie weit er in der Vergangenheit sich um sein Kind gekümmert und Sorgerecht ausgeübt hat.

Aber selbst wenn Du mit ''Engelszunge'' über ihn berichten würdest,kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen,dass er um eine Ausweisung herumkommt...nicht bei den Straftaten!Das einzig ''positive'' wird nur sein,dass aus einer ''İst-Ausweisung'' eine ''Regel-Ausweisung wird.

Was ich aber nicht nachvollziehen kann ist,warum Du bei so einer Sachlage nicht das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommst?
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Antwort #9 - 16.06.2008 um 21:11:03
 
Zak schrieb am 16.06.2008 um 20:14:04:
Hi spirit,

aber auch hier greift der Datenschutz. 


Habe doch keine Namen genannt! Außerdem trifft die Menge auf viele Funde der vergangen Jahre zu Smiley
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Antwort #10 - 16.06.2008 um 21:13:29
 
spirit schrieb am 16.06.2008 um 21:11:03:
Habe doch keine Namen genannt!


Datenschutz bedeutet: seine Ausländerakte geht Dich nichts an. Das Amt hat seine Daten gegenüber Dir zu schützen.

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Antwort #11 - 16.06.2008 um 21:15:49
 
oki schrieb am 16.06.2008 um 20:46:42:
Da würdest Du dann eventuell ''ins Spiel'' kommen,wenn die ABH dich um eine Stellungsnahme bittet,in wie weit er in der Vergangenheit sich um sein Kind gekümmert und Sorgerecht ausgeübt hat.  


Dieses Schreiben bekam ich schon 2006 von der ABH und habs auch wahrheitsgemäß ausgefüllt zurückgeschickt.
Das alleinige Sorgerecht in dem Sinne gibt es nicht mehr. Sein Sorgerecht ruht halt. Wurde mir so erklärt und auch das OLG sieht keinen Grund ihm das Sorgerecht zu entziehen. Haftstrafe ist kein Grund.  Augenrollen Verstehe es selbst nicht mehr. Zumal man immer wieder vorgehalten bekommt, dass man selbst schuld ist.  Ärgerlich


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

Muleta schrieb am 16.06.2008 um 21:13:29:
Datenschutz bedeutet: seine Ausländerakte geht Dich nichts an. Das Amt hat seine Daten gegenüber Dir zu schützen.

Muleta 


Aber mein Kind geht mich etwas an und das habe ich vor ihm zu schützen, vor allem da er mit Entführung droht!!! Ich habe mit ihm das gemeinsame Sorgerecht; ergo für gewisse Entscheidungen (z.B. Kinderreisepass etc.)muss deshalb auch er sein Einverständnis geben. Eine Kommunikation zum Wohle des Kindes ist nach Abschiebung/Ausweisung kaum mehr möglich.

Spirit
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« Zuletzt geändert: 16.06.2008 um 22:16:44 von Tippi »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 17.06.2008 um 00:54:48
 
spirit schrieb am 16.06.2008 um 20:00:58:
Wenn jemand seit Ankunft in D nur straffällig war, keinen Tag ehrlich gearbeitet hat, nur von Sozialhilfe/Hartz IV und BTM-Geschäften gelebt hat  und seinen Teil des Sorgerechts als Aufenthaltssicherung benutzt um weiter hier bleiben und seinen Geschäften  nachgehen zu können, dann ist das kein individueller Wunsch, sondern "Gemeinwohl".


Sag ich doch. Zur Wahrung des Gemeinwohls bist aber nicht Du berufen, sondern die zuständige Behörde. Dieser kannst Du "Vorschläge" machen oder auch nicht. Eigene Ansprüche hast Du nicht, allenfalls das Kind. Zum Verfahren siehe post von oki. Das Kind (das seinen Willen durch Dich artikuliert) will aber ja offensichtlich nicht einmal den Verbleib des Vaters im Bundesgebiet. Einen Anspruch des Kindes auf behördliche Entscheidungen, die auf die Beendigung des Aufenthalts zielen, gibt es nicht; soweit von vornherein ausschließlich die Beendigung des Aufenthalts angestrebt wird, sehe ich keinen Grund für Akteneinsicht (über Kind). Denn maßgeblich ist nicht, wie das Kind und/oder Du die straf- oder ausländerrechtliche Biographie des Betroffenen bewerten, sondern welche tatsächlichen Beobachtungen Ihr zu der Frage machen könnt, ob/wie der Vater seine Vaterrolle ausübt. Um solche Angaben machen zu können, braucht ihr aber keine Akteneinsicht. Soweit das Kind sich durch den Vater gefährdet sieht, kann darauf durch Euch - über eine informelle Stellungnahme an die ABH hinaus - nur familien- oder allgemein-zivilrechtlich reagiert werden.

spirit schrieb am 16.06.2008 um 21:15:49:
Eine Kommunikation zum Wohle des Kindes ist nach Abschiebung/Ausweisung kaum mehr möglich.   

Aber eben diese Ausweisung/Abschiebung strebst Du doch an...  hä?

spirit schrieb am 16.06.2008 um 21:15:49:
Ich habe mit ihm das gemeinsame Sorgerecht

Das wird man nach rechtskräftiger Ausweisung und Ausreise/Abschiebung evtl. ändern können, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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Antwort #13 - 17.06.2008 um 00:58:07
 
Das Ende des Geländers sollte erreicht und nicht zu
übertreffen sein

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