Hi!
Sorry, habe dieses Thema schlichtweg übsersehen.
Ich gehe mal davon aus, dass sich das Verfahren nach
§ 10
StAG richtet. Dann wäre zwar ein Bezug von
öffentlichen Mitteln nach
SGB II oder
SGB XII für
die Einbürgerung schädlich, aber nur dann, wenn
der Einbürgerungsbewerber das selbst zu vertreten
hat. Das Ende der Ausbildungszeit hat man mit
Sicherheit nicht selbst zu vertreten, ebenso wenig
wie eine dadurch bedingte Übergangszeit, bis man
den ersten Job bekommt.
Du wirst dann sicherlich belegen können, dass du
dich in ausreichendem Maße um eine Anstellung
bemühst. Das reicht jedenfalls aus, schlimmsten-
falls könnte sich das Verfahren ein wenig verzögern.
Abgeleht wird der Antarg deswegen sicherlich nicht!
Also in Ruhe erst mal das bereits laufende Entlassungs-
verfahren abwarten.