Vergleichbar menschenverachtende, jeder medizinischen Ethik widersprechenden Praktiken bei der zahnärztlichen Versorgung nach dem AsylbLG (Zahnbehandlung nach § 4 AsylbLG nur durch nach kurzer Zeit wieder rausbröckelnde provisorische Füllungen, oder halt Zähne ziehen...) sind mir bislang nur aus Thüringen bekannt geworden.
Ich halte das für rechtswidrig, weil so von §§ 4 und 6 AsylbLG nicht gedeckt. Nur beim Zahnersatz wird nach § 4 Abs. 1 AsylbLG auf das Unaufschiebbare eingeschränkt, der laufende akute Behandlungsbedarf (Kariesbehandlung etc) ist m.E. absonsten aber uneingeschränkt zu leisten. Dies wird auch - mit Ausnahmen in Thüringen - bislang auch bundesweit so praktiziert. Zudem sind nach § 4 Abs. 3 AsylbLG auch Zahnvorsorgeuntersuchungen zu übernehmen, was kaum Sinn macht, wenn anschließend die Behandlung verweigert wird...
In Hamburg gibt es aktuell (seit Januar 2008) allerdings Versuche, die med. Versorgung nach AsylbLG durch neue Behördenvorgaben einzuschränken. Die ersten beiden Einschränkungen betreffen die Strukturierten Behandlungsmethoden bei chronischen Erkrankungen (DMP) sowie Impfungen gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillonmavieren HPV). Von Einschränkungen der Zahnbehandlung in HH habe ich bislang noch nicht gehört.
Ich halte das für ein politisches Problem. Der Grundrechte-Ausschuss der Ärztekammer HH wäre damit ggf. zu befassen, mögliche Ansprechpartnerin wäre z.B. die Flüchtlingsbeauftragte der NEK, Pastorin Fanny Dethloff, Königstraße 54, D-22767 Hamburg, Tel.: (0 40) 3 06 20-3 64, Fax: (0 40) 3 06 20-3 40,
http://www.hamburgasyl.degc