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Befreiung von Ehefähigkeitszeugniss (Gelesen: 4.215 mal)
roudrunner
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08.06.2008 um 15:38:47
 
Guten Tag zusammen.
Wer kennt folgende Sachlage? Es geht um die Vorbereitung von den Dokumenten für die Heirat von meiner Verlobten aus Russland. Es wurden sämtliche Dokumente und Urkunden beim Standesamt abgegeben und an das Oberlandesgericht nach München gesendet. Dort waren die Dokumente in Ordnung bis auf das Scheidungsurteil. Die Scheidung in Russland war schon 1995. In dem Schreiben vom Oberlandesgericht steht - Die Scheidung der Vorehe kann im Rahmen des Befreiungsverfahren nur anerkannt werden, wenn die russische Staatangehörigkeit des ehemaligen Ehemanns imZeitpunkt der Scheidung nachgewiesen wird ( z. B Kopie dess russischen Reisepasses des ehemaligen Ehemanns mit Gültigkeit zum Zeitpunkt der Scheidung, eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Ehemannes). Des weiteren muss nachgewisen werden, dass der ehemalige Ehemann an dem Scheidungsverfahren ausreichend beteiligt war. Die Feststellung in dem Scheidungsurteil, dass die "Verhandlung der Sache ihm ordnungsgemäß mitgeteilt "wurde ist hier nicht ausreichend.
Im Scheidungsurteil steht dass die Ehe geschieden ist und das das Urteil am 02.03.1995 rechtskräftig ist. Das Scheidungsurteil liegt im original vor und wurde ordnungsgemäss übersetzt auf deutsch.
Im Schreiben vom OLG wird hingewiesen sollten diese beiden Nachweise nicht erbracht werden -Sollte eine Anerkennung der Scheidung im Rahmen des Befreiungsverfahren nicht möglich sein wäre ein förmlicher Antrag auf Anerkennung durch die Landesjustitzverwaltung zu stellen( Art.7§1 FamRÄnG).

Daher meine Frage, wie sollte weiter verfahren werden. Da die Scheidung schon viele Jahre zurück liegt ist es nicht mehr möglich ein Kopie vom damaligen Reisepass de Ex Ehemannes zu bekommen( zumal dieser Informationen zufolge nur einen Inlandspass hatte ) und auch nicht möglich da der EX- Mann verzogen ist und kaum auffindbar ist. Ausserdem sollte er gefunden werden wird dieser kein Interesse nach den vielen Jahren haben diese Nachweise zu bringen.
Was ist jetzt die sinnvollste Vorgehensweise ?
Ich danke im Voraus für die Antworten

mfg roudrunner
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tapir
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Antwort #1 - 08.06.2008 um 17:49:17
 
Ich würde zunächst mal den obigen Sachverhalt vollständig mitteilen und eidesstattlich die russische Staatsangehörigkeit des Ex-Manns sowie seine ausreichende Beteiligung an dem Verfahren (durch nähere Schilderung des Verfahrensablaufs) versichern.
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Antwort #2 - 08.06.2008 um 18:56:01
 
Hallo Tapir
wie soll das nachgewiesen werden. Dem Bearbeiter im OLG liegt das Scheidungsurteil vom Gericht vor. Er stört sich an diesen 2 Punkten dass der EX- Mann nicht persönlich anwesend war und das keine Passkopie vorliegt von 1995. Es ist davon auszugehen dass damals kein Reisepass existierte bzw kaum mehr dieser Pass vorhanden ist. Es wird in dieser Zeit bestimmt ein neuer Pass ausgestellt worden sein.
mfg roudrunner
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tapir
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Antwort #3 - 08.06.2008 um 19:17:58
 
Im Befreiungsverfahren ist zu überprüfen, ob nach dem Heimatrecht der ausländischen Verlobten ein Ehehindernis, z.B. eine bestehende Vorehe, entgegensteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Verlobte von ihrem früheren Ehemann nach einem hier anerkennungsfähigen ausländischen Urteil geschieden ist. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 328 ZPO. Ob sie vorliegen, hat der OLG-Präsident im Rahmen des Befreiungsverfahrens zu entscheiden, es sei denn das Urteil kommt aus einem Nicht-EU-Staat
(oder Dänemark)
UND die Verlobte und ihr Ex-Mann hatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit. In diesem Fall muss zuvor bei der Landesjustizverwaltung beantragt werden, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

Die Staatsangehörigkeit des Verlobten aus der Vorehe muss sich nicht zwingend aus Urkunden ergeben, sondern kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, z.B. durch eidesstattliche Versicherung. Der Name des Ex-Manns kann ein Indiz für die Staatsangehörigkeit sein. Es gibt entgegen landläufiger irriger Auffassung nicht den Grundsatz, dass rechtserhebliche Tatsachen nur durch Urkunden nachgewiesen können.

Sollte der OLG-Präsident sich hiermit nicht zufrieden geben, kann entweder Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden oder - was ich eher empfehlen würde - Antrag bei der Landesjustizverwaltung auf deklaratorische Feststellung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 7 FamRÄndG. Parallel würde ich bei der russischen Botschaft Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit des Ex-Mannes zum fraglichen Zeitpunkt erbitten. Vermutlich wird keine Antwort kommen oder ein Verweis darauf, dass die Auskunft aus irgendwelchen Gründen nicht erteilt werden kann. Das kann dann in das jeweilige Verfahren eingeführt werden, um nachzuweisen, dass man sich genügend bemüht hat, aber weitere Nachweise z.Zt. nicht möglich sind. Auch für die ausreichende Beteiligung des Ex-Manns an dem Verfahren sollte unter genauer Schilderung des Verfahrensgangs eine eidesstattliche Versicherung akzeptiert werden können. Da angesichts der geschilderten Umstände und nach Ablauf von 13 Jahren andere Sachaufklärungen keinen Erfolg versprechen und die Eheschließungsfreiheit dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt, dürfen die Beweisanforderungen hier nicht überspannt werden.

Viel Erfolg und berichte mal, wie es weitergeht!
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Antwort #4 - 09.06.2008 um 08:07:41
 
Hallo Tapier
Danke sehr!
werde jetzt beim Standesamt einen Antrag stellen und sehen wass das OLG
darauf antworten wird. Was ich nicht ganz verstehe, das Scheidungsurteil wurde schon 1995 vom russischen Gericht für rechtskräftig erklärt um auch vom Gericht die Zustellung zum EX Mann bescheinigt.
Ich denke das Problem wird sich lösen lassen.

mfg roudrunner
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Ulf
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Antwort #5 - 11.06.2008 um 13:14:37
 
roudrunner schrieb am 09.06.2008 um 08:07:41:
werde jetzt beim Standesamt einen Antrag stellen und sehen wass das OLG
darauf antworten wird. Was ich nicht ganz verstehe, das Scheidungsurteil wurde schon 1995 vom russischen Gericht für rechtskräftig erklärt um auch vom Gericht die Zustellung zum EX Mann bescheinigt.


Das ist doch schon einmal gut. Er hätte also notfalls Rechtsmittel einlegen können, falls solche in der russischen Familiengerichtsbarkeit vorgesehen sind.

Wäre aber in der Tat gut zu klären, ob der Mann seinerzeit (schon) die russische Staatsangehörigkeit hatte oder aber ggf. die einer anderen Republik.

Gruß, ULF
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tapir
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Antwort #6 - 11.06.2008 um 13:34:42
 
Hab nochmal einen Blick in die ZPO geworfen. Ohnehin ist fehlende Beteiligung am Verfahren nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Anerkennungshindernis nur, wenn der Beklagte sich darauf beruft, sich nicht auf das Verfahren eingelassen zu haben. Insofern gibt's da eigentlich für das OLG null komma nix zu prüfen, solange nicht der Ex Alarm schlägt...
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Antwort #7 - 12.06.2008 um 12:28:34
 
Hallo zusammen,
der momentane Stand ist dass das OLG einen Antrag vorlegte. Dieser ist zum ausfüllen. Der wichtigste Punkt darin ist dass das OLG wissen will ob der EX- Ehemann wieder geheiratet hat , ggf. Nachweis wann und wo, Nachweis dafür ?
Habe mit dem Sachbearbeiter welcher die Angelegenheit bearbeitet telefoniert, er will diese Angaben haben.
Es kann jetzt sein dass meine Verlobte die Adresse vom EX- Mann herausbekommt. Sie wird dann versuchen die geforderten Angabenvom EX-- mann zu bekommen. Wenn es ihr möglich ist möchte sie beim Notar eine Eidesstattliche Erkärung machen dass der Ex Mann russische Stattangehörigkeit hat und mit der damaligen Scheidung einverstanden war . Er soll das beim Notar mit seiner Unterschrift bestätigen. Es bleibt zu hoffen dass das klappt. Es wäre sicher der schnellste und einfachste Weg. Es ist nicht immer einfach 13 Jahre nach der Trennung diese Dokuménte zu bekommen. Was mich wundert ist der Sinn dieser Dokumente ?
mfg roudrunner
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Antwort #8 - 12.06.2008 um 13:34:57
 
roudrunner schrieb am 12.06.2008 um 12:28:34:
Was mich wundert ist der Sinn dieser Dokumente ?

Im Befreiungsverfahren muss das OLG prüfen, ob Deine Frau nach ihrem russischen Heimatrecht heiraten darf. Dies hängt davon ab, ob sie nach russischem Recht noch verheiratet ist oder nicht. Um diese Frage zu beantworten, würde eigentlich das russische Scheidungsurteil genügen. Dennoch  ist die herrschende Meinung, dass ZUSÄTZLICH das Scheidungsurteil auch in Deutschland anerkannt sein muss. Damit ein Nicht-EU-Scheidungsurteil in Deutschland anerkannt werden kann, ist ein besonderes Verfahren bei der Landesjustizverwaltung erforderlich - außer, wenn das Urteil aus dem gemeinsamen Heimatstaat der Betroffenen stammt. Daher ist die Forderung nach einer Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit nachvollziehbar. Eine mangelnde Beteiligung des Ex-Manns am Scheidungsverfahren wäre aus deutscher Sicht nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eigentlich nur zu prüfen, wenn dieser sich darauf beruft. Daher ist die Prüfung dieser Voraussetzung durch das OLG eigentlich unnötig - es sei denn, man geht soweit, an mögliche zukünftige Aufhebungsverfahren zu denken... Wobei solche Erwägungen anzustellen eigentlich nicht Sache des OLG, sondern des Standesamts wäre. Keinesfalls erforderlich ist, dass der Ehemann "mit der Scheidung einverstanden war" - auch in Deutschland kann man sich schließlich unfriedlich scheiden lassen.

Zitat:
er wichtigste Punkt darin ist dass das OLG wissen will ob der EX- Ehemann wieder geheiratet hat , ggf. Nachweis wann und wo, Nachweis dafür ?

Mir ist z.Zt. nicht ganz klar, aus welchem Grund dieser Punkt irgendwie relevant sein sollte.
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Antwort #9 - 12.06.2008 um 14:21:45
 
roudrunner schrieb am 12.06.2008 um 12:28:34:
Der wichtigste Punkt darin ist dass das OLG wissen will ob der EX- Ehemann wieder geheiratet hat , ggf. Nachweis wann und wo, Nachweis dafür ?  


Das EX-ehemann hat doch garnichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun.

Wieso können jetzt von ihm Dokumente gefordert werden? Eine Wiederheirat wäre doch seine Privatsache und ich könnte mir vorstellen, dass er aus Datenschutzgründen seine Heiratsurkunde doch garnicht herausgeben muss.

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Antwort #10 - 12.06.2008 um 15:01:57
 
roudrunner schrieb am 12.06.2008 um 12:28:34:
der momentane Stand ist dass das OLG einen Antrag vorlegte. Dieser ist zum ausfüllen. Der wichtigste Punkt darin ist dass das OLG wissen will ob der EX- Ehemann wieder geheiratet hat , ggf. Nachweis wann und wo, Nachweis dafür ?
Habe mit dem Sachbearbeiter welcher die Angelegenheit bearbeitet telefoniert, er will diese Angaben haben.


Die Existenz eines Antwortfeldes auf einem Formblatt/Antragsformular ist für sich genommen noch kein Beweis für die Erforderlichkeit der Angabe.

Notfalls freilassen, Anschreiben beifügen, wonach diese Angaben kaum zu beschaffen sind und nach Erläuterung fragen, warum sie erforderlich sein sollen.

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Antwort #11 - 12.06.2008 um 15:26:24
 
Zitat:
Das EX-ehemann hat doch gar nichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun.



Meiner Meinung geht es dem OLG nur darum dass die Scheidung in Russland wirksam war. Ich denke das OLG geht davon aus wenn der EX- Mann eine neue Heirat eingegangen ist auch sicher geschieden war ansonsten hätte er in Russland nicht wieder heiraten können. Das heisst die Voraussetzungen für eine neue Heirat lagen vor und damit war die vorhergehende Ehe endgültig geschieden.
Wie schon anfangs gesagt steht im Scheidungsurteil dass der EX- Mann bei der Gerichtsverhandlung im Jahr 1995 nicht anwesend war und die Dokumente ihm vom Gericht zugestellt wurden. Das reicht dem Sachbearbeiter beim OLG nicht für die Anerkennung. Die anderen Dokumente waren alle in Ordnung.
mfg roudrunner
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Antwort #12 - 12.06.2008 um 17:08:44
 
roudrunner schrieb am 12.06.2008 um 15:26:24:
Wie schon anfangs gesagt steht im Scheidungsurteil dass der EX- Mann bei der Gerichtsverhandlung im Jahr 1995 nicht anwesend war und die Dokumente ihm vom Gericht zugestellt wurden. Das reicht dem Sachbearbeiter beim OLG nicht für die Anerkennung. Die anderen Dokumente waren alle in Ordnung.


das ist mir mehr als unverständlich und bedarf sicher einer nachprüfung
Das RU Rechtssystem kennt auch die Verhandlung in Abwesenheit und die öffentliche Zustellung (wie D auch)
Sollte dies verhalten rechtens sein, wäre auch hier in D jede öffentliche Zustellung ad adsurdum.
Ich kenne es nur das bei anderen OLG das Scheidungsurteil zusammen mit dem Personenstandstempel im Inlandspass ausreichend ist
sigi-n

PS War das Scheidungsurteil mit Apostille und Übersetzung?
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« Zuletzt geändert: 12.06.2008 um 17:21:35 von sigi-n »  
 
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Antwort #13 - 12.06.2008 um 19:43:48
 
PS War das Scheidungsurteil mit Apostille und Übersetzung? Zitat:



Das Scheidungsurteil wurde in Deutschland von einem vereidigten und OLG zugelassenen Übersetzer übersetzt worden.
Die Apostille war auch auf dem Dokument angebracht.

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Antwort #14 - 14.06.2008 um 11:51:38
 
Wäre es in dem Zusammenhang nicht einfacher gewesen in Russland zu heiraten. Weil wenn man der Argumentation des Beamten beim OLG folgt die ist "wenn der exmann verheiratet ist ist er auch offiziell in Russland geschieden" hätte doch die Verlobte wenn sie in Russland offiziell geschieden ist auch den Roudrunner heiraten können und fertig. So ein Theater.
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