Im Befreiungsverfahren ist zu überprüfen, ob nach dem Heimatrecht der ausländischen Verlobten ein Ehehindernis, z.B. eine bestehende Vorehe, entgegensteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Verlobte von ihrem früheren Ehemann nach einem hier anerkennungsfähigen ausländischen Urteil geschieden ist. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 328 ZPO. Ob sie vorliegen, hat der OLG-Präsident im Rahmen des Befreiungsverfahrens zu entscheiden, es sei denn das Urteil kommt aus einem Nicht-EU-Staat
(oder Dänemark)
UND die Verlobte und ihr Ex-Mann hatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit. In diesem Fall muss zuvor bei der Landesjustizverwaltung beantragt werden, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Staatsangehörigkeit des Verlobten aus der Vorehe muss sich nicht zwingend aus Urkunden ergeben, sondern kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, z.B. durch eidesstattliche Versicherung. Der Name des Ex-Manns kann ein Indiz für die Staatsangehörigkeit sein. Es gibt entgegen landläufiger irriger Auffassung nicht den Grundsatz, dass rechtserhebliche Tatsachen nur durch Urkunden nachgewiesen können.
Sollte der OLG-Präsident sich hiermit nicht zufrieden geben, kann entweder Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden oder - was ich eher empfehlen würde - Antrag bei der Landesjustizverwaltung auf deklaratorische Feststellung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 7 FamRÄndG. Parallel würde ich bei der russischen Botschaft Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit des Ex-Mannes zum fraglichen Zeitpunkt erbitten. Vermutlich wird keine Antwort kommen oder ein Verweis darauf, dass die Auskunft aus irgendwelchen Gründen nicht erteilt werden kann. Das kann dann in das jeweilige Verfahren eingeführt werden, um nachzuweisen, dass man sich genügend bemüht hat, aber weitere Nachweise z.Zt. nicht möglich sind. Auch für die ausreichende Beteiligung des Ex-Manns an dem Verfahren sollte unter genauer Schilderung des Verfahrensgangs eine eidesstattliche Versicherung akzeptiert werden können. Da angesichts der geschilderten Umstände und nach Ablauf von 13 Jahren andere Sachaufklärungen keinen Erfolg versprechen und die Eheschließungsfreiheit dem Schutz von Art. 6
GG unterfällt, dürfen die Beweisanforderungen hier nicht überspannt werden.
Viel Erfolg und berichte mal, wie es weitergeht!