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Familienzusammenführung mit Schwiegereltern (Gelesen: 4.268 mal)
Mark1967
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.06.2008 um 20:50:48
 
Hallo,
wir haben folgendes Problem.
Meine Frau und ich sind beide Deutsche Staatsbürger ( sie ist geborene Russin)
und wir haben 3 Kinder (ebenfalls Deutsch).
Wir möchten gerne die Eltern meiner Frau ( Russische Staatsbürger) nach Deutschland holen,möglichst für immer.Die finanzielle Versorgung inkl.Krankenversicherungen können wir tragen.
Welche Möglichkeiten gibt es dafür überhaupt?
Beide sind jetzt 58 Jahre alt und gesund,Besuchs-und Multivisa sind regelmäßig
in Anspruch genommen worden.
Deutsche Vorfahren haben Sie leider keine.
Wer hat Erfahrungen und Ideen?
Vielen Dank
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.06.2008 um 21:59:29
 
Das dürfte nahezu unmöglich sein, da kein Härtefall
im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ersichtlich ist.
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Mark1967
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Antwort #2 - 07.06.2008 um 12:02:25
 
Vielen Dank für die ( vermutlich kompetente,da Ex Mitarbeiter ABH) Antwort.
Wie ist die Situation, wenn mein Schwiegervater eine Firma in D gründen würde?
Oder ( er hat die Qualifikation,es wäre keine Scheinbeschäftigung)wenn ich ihn in meiner Firma einstellen würde?Geht das, bitte nur legale Vorschläge...
Vielen Dank
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.06.2008 um 12:13:37
 
Mark1967 schrieb am 07.06.2008 um 12:02:25:
Wie ist die Situation, wenn mein Schwiegervater eine Firma in D gründen würde?  


Da deine Frage sehr allgemein ist, kann man nur allgemein mit dem Gesetzestext antworten:

Zitat:
§ 21 Selbständige Tätigkeit


(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,

2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und

3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 500 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.


Mark1967 schrieb am 07.06.2008 um 12:02:25:
Oder ( er hat die Qualifikation,es wäre keine Scheinbeschäftigung)wenn ich ihn in meiner Firma einstellen würde?

Unabhängig davon, dass von der Agentur für Arbeit erst einmal geprüft werden muss, warum genau nur dein Schwiegervater für diese Tätigkeit in Frage kommt, stellt sich auch die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Einstellung, da das Alter sicherlich nicht eine untergeordnete Rolle spielt.

Du schreibst zwar dass die KV bisher kein Problem war (was sicherlich bei Besuchskontakten stimmen mag), aber hast du dich schon einmal informiert, ob es eine KK gibt, die ihn versichern würde, wenn er einen Daueraufenthalt anstrebt.

Dieses Problem kommt hier im Forum immer wieder vor, doch bisher ist es u.a. immer an der fehlenden Möglichkeit einer KV gescheitert.

trixie
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Mark1967
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Antwort #4 - 07.06.2008 um 12:40:43
 
@Trixie,
vielen Dank für die gesetzlichen Zusammenhänge.Die Frage nach der KV stellt
sich doch aber bei einer ordentlichen sozialversicherungspflichtigen Ganztagsbeschäftigung nicht,die AOK z.B. kann doch ein Arbeitsverhältnis nicht blockieren.
Wie gesagt, es soll wirklich gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge sollen wirklich bezahlt werden.
Danke für die Antwort
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trixie
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Antwort #5 - 07.06.2008 um 13:09:35
 
Mark1967 schrieb am 07.06.2008 um 12:40:43:
Die Frage nach der KV stellt
sich doch aber bei einer ordentlichen sozialversicherungspflichtigen Ganztagsbeschäftigung nicht,die AOK z.B. kann doch ein Arbeitsverhältnis nicht blockieren.  


Doch, weil für deinen Schwiegervater keine gesetzliche KV aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mehr möglich ist.

http://www.krankenkasseninfo.de/lexikon/Altersgrenze-in-der-gesetzlichen-Kranken...

trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.06.2008 um 13:34:45
 
trixie schrieb am 07.06.2008 um 13:09:35:
Doch, weil für deinen Schwiegervater keine gesetzliche KV aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mehr möglich ist.



Es sei denn, die russische Staatskrankenversicherung würde als Pflichtversicherung angerechnet. Kann ich aber heute nicht klären, ob das geht.

Gruß, ULF
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Mark1967
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Antwort #7 - 07.06.2008 um 13:41:03
 
Danke,das kann ich klären,da ich einen Freund bei der AOK habe.
Gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten, auf die wir einfach selbst nicht kommen?
Wir würden uns wirklich freuen...
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« Zuletzt geändert: 07.06.2008 um 13:55:17 von Mark1967 »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.06.2008 um 13:45:52
 
Mark1967 schrieb am 07.06.2008 um 13:41:03:
Danke,dass kann ich klären,da ich einen Freund bei der AOK habe.
Gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten, auf die wir einfach selbst nicht kommen?


Ihr sucht Euch in Europa (EU) ein anderes Land zum Zusammenleben?

Gruß, ULF
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Mark1967
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Antwort #9 - 07.06.2008 um 13:49:47
 
Danke Ulf,
aber aus beruflichen Gründen ausgeschlossen,auch sind wir sehr glücklich in D...
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Antwort #10 - 07.06.2008 um 13:54:34
 
Mark1967 schrieb am 07.06.2008 um 13:41:03:
Gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten, auf die wir einfach selbst nicht kommen?


Ich sehe für Deutschland keine Möglichkeit. Wie Fons schon erwähnte, muss eine "außergewöhnliche Härte" vorliegen. Hiervon wird auch nicht ansatzweise etwas erwähnt. Erst dann macht es Sinn, sich Gedanken um die Krankenversicherung zu machen.

Gruß J.
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sigi-n
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Antwort #11 - 07.06.2008 um 16:50:50
 
Mark1967 schrieb am 07.06.2008 um 13:41:03:
Gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten, auf die wir einfach selbst nicht kommen?
Wir würden uns wirklich freuen...


Vielleicht solltet ihr mal checken ob Spanien immer noch die Regelung hat, dass Immobilienbesitz eine AE nach sich zieht. War bis 2007 jedenfalls noch so und ist von vielen RU Bürgern in Anspruch genommen worden.
Mit den preiswerten Fiegern ist Hin- und Rückflug locker unter 100 euronen zu haben.

sigi-n
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Mark1967
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Antwort #12 - 07.06.2008 um 19:01:21
 
Hallo Sigi-N,
das ist ja ein ganz interessanter Tip, das wäre ja ideal.Wir gehen dem sofort nach,
allerbesten Dank vorab!
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