Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners (Gelesen: 1.520 mal)
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
06.06.2008 um 09:08:01
 
Kann ein Ehepaar, er Deutscher, sie Doppelstaatlerin (deutsch-südamerikanisch) ohne gemeinsamen Ehenamen, für den deutschen Rechtsbereich wirksam den Geburtsnamen seiner künftigen Kinder nach dem ausländischen Heimatrecht der Frau bestimmen, d. h. einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Namen bilden

a)      bei Wohnsitz und Geburt in Deutschland
b)      bei Wohnsitz in Deutschland und Geburt im Ausland
c)      bei Wohnsitz im Ausland und Geburt in Deutschland
d)      bei Wohnsitz und Geburt im Ausland?

Mono
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Antwort #1 - 06.06.2008 um 09:16:01
 
Hallo Mono,

pauschal (also vorab für alle zukünftigen Kinder) dürfte das schwer sein, den Nachweis zu führen, solange es keinen zuständigen Standesbeamten gibt.

Falls ein Kind geboren wird, steht VOR Beurkundung der Geburt eine einfache Erklärung nach Art. 10 Abs. 3 1. Alt. EGBGB zur Verfügung, die gegenüber dem Standesamt I in Berlin abzugeben wäre, ggf. gegenüber dem deutschen Geburtsstandesamt.

Falls eine Geburt bereits beurkundet wäre, müßte diese Erklärung jeweils öffentlich beglaubigt werden.

Zur Vervollständigung:

Art. 10 EGBGB:

Zitat:
Artikel 10
Name(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen  1.  nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2.  nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll 

1.  nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,


2.  nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

3.  nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.


Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Buscher
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 154
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Antwort #2 - 10.06.2008 um 14:34:05
 
Zunächst, die Antwort von Ronny ist korrekt.

Ich möchte nur noch auf die sogenannte Bindungswirkung hinweisen. Die für das erste Kind getroffene Regelung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Das wird leicht mal vergessen.

Es ist übrigens völlig egal, wo das Kind geboren wird. Die Rechtslage ist nach dem EGBGB gleich. Lediglich könnte sich bei einer Geburt im Ausland der dortige Standesbeamte ausschließlich an seinem Heimatrecht orientieren und das deutsche Recht ignorieren.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Geburtsname des Kindes bei doppelter Staatsangehörigkeit eines Ehepartners
Antwort #3 - 11.06.2008 um 09:49:46
 
Buscher schrieb am 10.06.2008 um 14:34:05:
Ich möchte nur noch auf die sogenannte Bindungswirkung hinweisen. Die für das erste Kind getroffene Regelung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Das wird leicht mal vergessen. 


Hallo,

die vorstehende Aussage kann ich so nicht stehen lassen, sorry.

Diese Rechtsfolge gibt das EGBGB nicht her.

Die Bindungswirkung ist im deutschen Sachrecht verankert (siehe dazu § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB)  in welches ich aber nur gelange, wenn ich OHNE Rechtswahl den Namen nach Heimatrecht bestimmen lasse:

bspw. erhält ein Kind zweier deutscher Eltern ausnahmslos den Namen nach deutschem Recht

Vorliegend gelange ich durch Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in das ausländische Sachrecht , und dort müßte dann eine evtl. Bindungswirkung geregelt sein.

Von einer derartigen Bindungswirkung ist mir nichts bekannt. Ebenso sieht es Palandt, 66. Auflage, Rz.23).

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema