Hallo Mono,
pauschal (also vorab für alle zukünftigen Kinder) dürfte das schwer sein, den Nachweis zu führen, solange es keinen zuständigen Standesbeamten gibt.
Falls ein Kind geboren wird, steht VOR Beurkundung der Geburt eine einfache Erklärung nach Art. 10 Abs. 3 1. Alt. EGBGB zur Verfügung, die gegenüber dem Standesamt I in Berlin abzugeben wäre, ggf. gegenüber dem deutschen Geburtsstandesamt.
Falls eine Geburt bereits beurkundet wäre, müßte diese Erklärung jeweils öffentlich beglaubigt werden.
Zur Vervollständigung:
Art. 10 EGBGB:
Zitat:Artikel 10
Name(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Grüße
Ronny