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Antrag auf Ehegatten-AE: Standesamt fordert D-Staatsangehörigkeitsnachweis (Gelesen: 2.398 mal)
Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf Ehegatten-AE: Standesamt fordert D-Staatsangehörigkeitsnachweis
04.06.2008 um 12:32:26
 
Moin,

ein in Deutschland ansässiger deutscher, als Kind eingebürgerter Bootsflüchtling und eine russische Staatsangehörige mit  hinreichend dokumentierten Sprachkenntnissen und deutscher AE, die im Juli zur Verlängerung anstünde, haben an einem dritten Ort die Ehe geschlossen.

Das Bürgeramt schickt sie bei Vorsprache (zwecks Eintragung des Verheiratetenstatus und Vorfühlens wegen Umschreibung der AE auf Ehegattenstatus) zwecks Vorprüfung zum Standesamt.

Das Standesamt will seine Einbürgerungsurkunde sehen, die er nicht zur Hand hat, wahrscheinlich nie in seinem Besitz hatte.

Beigebrachte beglaubigte Abschriften, deretwegen er 200 km einfache Strecke gefahren ist, will es nicht anerkennen und verlangt nunmehr nach einem Staatsangehörigkeitsausweis, der lt. Behördenauskunft etwa ein halbes Jahr Zeit brauche.

Ist der wirklich erforderlich? Immerhin geht es ja derzeit nicht um eine Neueinbürgerung aus abgeleitetem Recht.


(Was das Ausländerrecht betrifft: Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung ist bekannt, auf daß wenigstens eine Fiktionsbescheinigung erteilt werde. Deswegen steht die Frage hier und nicht in der Abteilung "Ehe und Familie".)

Gruß, ULF
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janetm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.06.2008 um 13:29:52
 
Hier findest du einige Meinungen zu dem Thema Einbürgerungsurkunde und Heirat:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190063256/0#0

Aloha
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Buscher
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Antwort #2 - 05.06.2008 um 16:08:36
 
Der Standesbeamte entscheidet in eigener Verantwortung, welche Unterlagen er fordert. Wenn das Standesamt eine Urkunde fordert, muss eine Urkunde vorgelegt werden. Eine beglaubigte Abschrift ist eben keine Urkunde.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit belegen muss, kann das mit einem Staatsangehörigkeitsausweis machen. Bei Personen, die eingebürgert worden sind und sich seither nie im Ausland dauerhaft aufgehalten haben, dürfte das eigentlich keine große Angelegenheit bedeuten. Ich habe solche Anträge im schnellsten Fall binnen weniger Stunden klären können. Dafür müssen natürlich alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sein.

Ich verlange den Nachweis, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, also hier die Einbürgerungsurkunde oder eine Abschrift davon.
Dann brauche ich einen Nachweis der Personendaten, also einen Perso und eine Geburtsurkunde und eine Aufenthaltsbescheinigung als Nachweis der Zuständigkeit.
Schließlich erklärt der Antragsteller bei mir, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zugunsten einer anderen aufgegeben wurde.

Gegen 25 € gibt es dann die Urkunde, also keine große Angelegenheit.
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Ralf
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Antwort #3 - 06.06.2008 um 00:02:27
 
Buscher schrieb am 05.06.2008 um 16:08:36:
Eine beglaubigte Abschrift ist eben keine Urkunde. 

Doch. Sonst wäre eine Manipulation derselben ja auch keine
Urkundenfälschung. Zwinkernd

ulf schrieb am 04.06.2008 um 12:32:26:
Das Standesamt will seine Einbürgerungsurkunde sehen, die er nicht zur Hand hat, wahrscheinlich nie in seinem Besitz hatte. 

Ich vermute mal, dass seinerzeit die Eltern eingebürgert
wurden und die Einbürgerung sich auf die Kinder erstreckt
hat. In diesem Falle wurde für die gesamte Familie nur
eine Einbürgerungsurkunde erstellt, auf der alle Familien-
angehörigen aufgeführt waren. Derjenige sollte also mal
seine Eltern nach der Urkunde fragen.

Fand die Einbürgerung vor mehr als 12 Jahren statt? Dann
könnte auch bereits ein dezenter Hinweis auf § 3 Abs. 2
StAG ausreichen.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.06.2008 um 13:33:29
 
Ralf schrieb am 06.06.2008 um 00:02:27:
Fand die Einbürgerung vor mehr als 12 Jahren statt? Dann
könnte auch bereits ein dezenter Hinweis auf § 3 Abs. 2
StAG ausreichen.


Jau, vermute ich ganz stark; dann müßten aber vermutlich ältere deutsche  Personaldokumente (hilfweise auch Belege über deren Ausstellung?) beigebracht werden, weil aktuelle Reisepaß und PA weder zwölf Jahre gültig sein noch einen Hinweis auf einen Erwebszeitpunkt der Staatsangehörigkeit enthalten dürften.

Gruß, ULF
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.06.2008 um 15:32:54
 
Ralf schrieb am 06.06.2008 um 00:02:27:
Fand die Einbürgerung vor mehr als 12 Jahren statt? Dann
könnte auch bereits ein dezenter Hinweis auf § 3 Abs. 2
StAG ausreichen.

Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass auch die Feststellung des Erwerb nach § 3 Abs. 2 nach § 30 Abs. 1 nur durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgen kann und darüber ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen ist. Auch § 30 Abs. 2 S. 2 scheint für diese Sichtweise zu sprechen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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