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Ausweisung definitiv bei "Scheinehe"? (Gelesen: 2.252 mal)
Cosmo76
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02.06.2008 um 14:32:04
 
Hallo Liebe Forumsmitglieder und Mitleser,

hier sind ja viele Praktiker und daher wollte ich folgende Frage stellen:
Nehmen wir an A hat mit B eine Scheinehe geschlossen und konnte somit nach Deutschland einreisen und hat einen Aufenthaltstitel erhalten. Nach 3 Jahren stellt sich heraus, dass es eben eine Scheinehe war. Der A hat in der zwischenzeit hier ganz normal gearbeitet. Es läuft jetzt ein Strafverfahren gegen ihn. Wenn er nun wegen dieser Scheinehe verurteilt wird, heisst dies dann definitiv, dass er ausreisen muss? Gibt es da ein gewisses Ermessen der Ausländerbehörde? Hat er aufgrund seiner ununterbrochenen Beschäftigung ein Recht auf Aufenthalt? A hat die türksiche Staatsangehörigkeit und seine Ehefrau B ist Deutsche. A bestreitet im übrigen den Vorwurf der Scheinehe.
Wäre sehr nett, wenn jemand mir seine Meinung hierzu mitteilen könnte.
Vielen Dank
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schweitzer
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Antwort #1 - 02.06.2008 um 15:35:40
 
Cosmo76 schrieb am 02.06.2008 um 14:32:04:
Wäre sehr nett, wenn jemand mir seine Meinung hierzu mitteilen könnte.


Meinung ist schon okay - allerdings wird das letztlich alles mehr oder weniger spekulativ sein. Eine Sache, wie Du sie hier nur in groben Umrissen schildern kannst, ist letztlich nur ganz einzelfallbezogen zu beurteilen, und da spielen so viele Komponeten eine Rolle, dass das aus der Ferne letztlich nicht seriös zu machen ist.

Deshalb nur einige wenige Gedanken von mir:

IMHO wäre bei dem Geschilderten einer Ermessensausweisungstatbestand nach § 55 AufenthG gegeben, wenn der Vorwurf der Scheinehe bestätigt würde.

Du findest in diesem Satz zwei Konjunktive und das Wort "Ermessen" (hier für: "kann" ausgewiesen werden - muss aber nicht ...) - das macht schon deutlich, wie schwierig eine "Prognose" ist.

§ 55 (3) sagt dann unter anderem auch noch:

Zitat:
3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,


Auch das wird dann im Falle des Falles einzelfallbezogen zu prüfen und abzuwägen sein.

Sorry, Cosmo, aber mehr kann und mag ich aus den genannten Gründen nicht beisteuern - es wäre aus meiner Sicht zu spekulativ. - Vielleicht sehen das aber andere user anders ...


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« Zuletzt geändert: 02.06.2008 um 15:49:42 von schweitzer »  

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Cosmo76
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Antwort #2 - 03.06.2008 um 10:47:57
 
Danke Schweitzer,
dass heißt also, es muss nicht definitiv eine Ausweisung erfolgen, obwohl der A evtl. nur durch Täuschung seinen Aufenthaltstitel erlangt hat. Kann der A derzeit irgend etwas tun, um die Entscheidung bezüglich einer Ausweisung positiv zu beeinflussen?
Wonach wird bei der Ermessensentscheidung noch geachtet?
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schweitzer
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Antwort #3 - 03.06.2008 um 11:14:37
 
Cosmo76 schrieb am 03.06.2008 um 10:47:57:
dass heißt also, es muss nicht definitiv eine Ausweisung erfolgen,


Ja, so sehe ich das. IMHO wäre "lediglich" ein Ermessensausweisungstatbestand erfüllt, wenn der Vorwurf der Scheinehe bestätigt würde. Wenn nicht, dann nicht einmal das.

Cosmo76 schrieb am 03.06.2008 um 10:47:57:
Kann der A derzeit irgend etwas tun, um die Entscheidung bezüglich einer Ausweisung positiv zu beeinflussen?  


Wenn es etwas gibt, das er wahrheitsgemäß zu seiner Entlastung vom Vorwurf der Scheinehe vortragen, einbringen kann, dann sollte er das tun - dabei dürfte anwaltlicher Beistand/Rat von Vorteil sein. - Ansonsten bleibt ihm nur, weiter seiner Arbeit nachzugehen (LU - Sicherung!) und dadurch bzw. sonstiges Verhalten zu belegen, inwieweit er sih in Deutschland bereits integriert hat. -

Sollte tatsächlich die Ausweisung verfügt werden, bestünde natürlich die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen - die Sinnhaftigkeit sollte dann aber konkret mit einem Anwaltabgewogen werden.

Cosmo76 schrieb am 03.06.2008 um 10:47:57:
Wonach wird bei der Ermessensentscheidung noch geachtet?


Wichtige Ansatzpunkte was bei der Ermessensentscheidung zu beachten ist, liefern die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 55 3) AufenthG. Das hier zu zitieren würde allerdings den Rahmen des threads sprengen. - Du findest sie insgesamt
hier
- musst dann halt mal zur Seite 247 Nr. 55.3. scrollen. (Blaues bitte klicken!)

Aus dem was zu grundsätzlich beachten ist, aber auf die tatsächliche Entscheidung im  Einzelfall "zu reflektieren" ist letztlich auch nicht so ohne Weiteres möglich - also lies es mal der Information halber - für mehr wird es auf den konkreten Fall bezogen letztlich aber nicht nutzen ...


=schweitzer=
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Mick
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Antwort #4 - 03.06.2008 um 11:33:26
 
Hoi,

wenn die Scheinehe nachgewiesen wird, dürfte ihm
auch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse für
die Vergangenheit drohen. Gehört eigentlich zum
Standard, dass man dem Ausländer die Möglichkeit
nimmt, aus einem erschlichenen Aufenthalt Vorteile
zu ziehen (z.B. Anrechnung erschlichener AE's bei
anderen Entscheidungen).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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