Cosmo76 schrieb am 03.06.2008 um 10:47:57:dass heißt also, es muss nicht definitiv eine Ausweisung erfolgen,
Ja, so sehe ich das.
IMHO wäre "lediglich" ein Ermessensausweisungstatbestand erfüllt, wenn der Vorwurf der Scheinehe bestätigt würde. Wenn nicht, dann nicht einmal das.
Cosmo76 schrieb am 03.06.2008 um 10:47:57:Kann der A derzeit irgend etwas tun, um die Entscheidung bezüglich einer Ausweisung positiv zu beeinflussen?
Wenn es etwas gibt, das er
wahrheitsgemäß zu seiner Entlastung vom Vorwurf der Scheinehe vortragen, einbringen kann, dann sollte er das tun - dabei dürfte anwaltlicher Beistand/Rat von Vorteil sein. - Ansonsten bleibt ihm nur, weiter seiner Arbeit nachzugehen (LU - Sicherung!) und dadurch bzw. sonstiges Verhalten zu belegen, inwieweit er sih in Deutschland bereits integriert hat. -
Sollte tatsächlich die Ausweisung verfügt werden, bestünde natürlich die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen - die Sinnhaftigkeit sollte dann aber konkret mit einem Anwaltabgewogen werden.
Cosmo76 schrieb am 03.06.2008 um 10:47:57:Wonach wird bei der Ermessensentscheidung noch geachtet?
Wichtige Ansatzpunkte was bei der Ermessensentscheidung zu beachten ist, liefern die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 55 3)
AufenthG. Das hier zu zitieren würde allerdings den Rahmen des threads sprengen. - Du findest sie insgesamt
hier
- musst dann halt mal zur Seite 247 Nr. 55.3. scrollen. (Blaues bitte klicken!)
Aus dem was zu grundsätzlich beachten ist, aber auf die tatsächliche Entscheidung im Einzelfall "zu reflektieren" ist letztlich auch nicht so ohne Weiteres möglich - also lies es mal der Information halber - für mehr wird es auf den konkreten Fall bezogen letztlich aber nicht nutzen ...
=schweitzer=