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Sofortige Ausreise nach Trennung? (Gelesen: 2.920 mal)
sosis
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01.06.2008 um 21:48:30
 
Hallo!

Ich bin seit 2 Jahren und 2 monaten mit einem Türken verheiratet. Seit 02.09.06 ist er in Deutschland und jetzt möchte ich mich trennen. Muss ich das dann sofort bei der Ausländerbehörde melden? und muss er dann sofort ausreisen oder hat er das recht noch länger hier zu bleiben weil wir noch nicht geschieden sind? oder wie lange darf er noch hier bleiben wenn die ausländerbehörde über die trennung informiert wurde?

bin euch dankbar für eure hilfe!

lg
sosis
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Mick
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Antwort #1 - 01.06.2008 um 21:53:08
 
Hi,

nein, der ABH muss das nicht gemeldet werden,
wohl aber muss das "steuerliche Getrenntleben"
dem Meldeamt angezeigt werden. Hierdurch wird
dann letztlich automatisch die ABH informiert.

Im Übrigen schau mal oben in der FAQ. Dort gibt
es Erklärungen zum eigenständigen Aufenthalts-
recht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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sosis
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Antwort #2 - 01.06.2008 um 21:59:02
 
aber er hat ja kein eigenständiges aufenthaltsrecht. er ist nur hier, weil wir verheiratet sind. nach trennung muss er doch normalerweise wieder ausreisen, zumindest haben wir sowas von der ausländerbehörde gesagt bekommen und auch das diese informiert werden muss..wenn es soweit kommen sollte.

oder darf er einfach in dtl bleiben auch wenn wir nicht mehr zusammen sind???


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

wir sind zwar schon über 2 jahre verheiratet aber er ist erst seit 1 jahr und 9
monaten in dtl und wir leben zusammen..



EDIT:
wenn ich das richtig verstehe müssen wir zwei jahre zusammengelebt haben, damit er ein eigenständiges aufenthaltsrecht bekommt, oder?
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« Zuletzt geändert: 01.06.2008 um 22:23:29 von Tippi »  
 
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Antwort #3 - 01.06.2008 um 22:06:10
 
Arbeitet er? Falls ja: Seit wann? Beim gleichen
Arbeitgeber?
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Antwort #4 - 01.06.2008 um 22:09:19
 
ich bin selbstständig und er arbeitet seit 1.5. in meiner firma. vorher hat er nicht gearbeitet. ist das ausschlaggebend?und sein verdienst liegt bei 500 brutto, es ist nur ein aushilfsjob
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Antwort #5 - 01.06.2008 um 22:25:34
 
So wie dargestellt hat er kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht, da er noch nicht seit zwei
Jahren in D. in ehelicher Lebensgemeinschaft
lebt und da er noch nicht seit einem Jahr beim
gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und weiter
beschäftigt wird (letzteres ist ein "Sonderrecht"
für türkische Staatsangehörige).

Sofern keine Härtegründe vorliegen, wird die
ABH ihn zur Ausreise auffordern.
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Antwort #6 - 01.06.2008 um 22:42:24
 
ok.vielen dank!
und wie schnell muss man dann in der regel ausreisen?
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Antwort #7 - 01.06.2008 um 22:44:55
 
sosis schrieb am 01.06.2008 um 22:42:24:
ok.vielen dank!
und wie schnell muss man dann in der regel ausreisen?

Kann man nicht pauschal beantworten. Es gibt eine
Verfügung mit Ausreisefrist, gegen diese kann man
(je nach Bundesland) Widerspruch einlegen und Klage
einreichen. Das kann eine Weile dauern.
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Antwort #8 - 01.06.2008 um 23:58:31
 
tausend dank. ehrlich!!
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