tapir schrieb am 29.05.2008 um 22:31:36:Es ist aber gefestigte Rspr, dass die Einreise eines Positivstaatlers nur dann unerlaubt ist, wenn der dem Positivstaatler visumfrei nicht erlaubte Aufenthaltszweck bereits durch die Einreise selbst verwirklicht wird (z.B. Schmuggler: OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 280); die bloße Absicht, nach der Einreise unerlaubte Aufenthaltszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (BGH vom 28.10.2004 - 5 StR 3/04; OLG Bremen v. 04.06.2002, Ss 12/02;
das ist nicht der Punkt: Art. 62 Nr. 2 lit. b) EGV bezieht sich eindeutig nur auf "geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten". Für Aufenthalte, deren "geplante" Dauer drei Monate übersteigt, gibt es überhaupt keine Regelungskompetenz der Gemeinschaft. Es kommt also nicht auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer an, insbes. sind nach in Dt. h.M. die ersten drei Monate
nicht grundsätzlich visumsfrei (a.A. (ausgerechnet!) Hailbronner). Andere Mitgliedsstaaten interpretieren das übrigens anders.
tapir schrieb am 30.05.2008 um 01:33:40:Schon deswegen liegt es näher, den Tatbestand von 39 immer dann als erfüllt anzusehen, wenn der Anspruchstatbestand erst nach der Einreise entstanden ist, wenn also eine von mehreren notwendigen Voraussetzungen erst nach der Einreise entstanden ist.
das sehe ich auch so: der Anspruch ist zu dem Zeitpunkt entstanden, an welchem die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung tatsächlich erfüllt ist (mit Ausnahme des notwendigen Antrags...)
Muleta