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Visafreie Einreise - AE möglich? Fehlende Dt-Kenntnisse (Gelesen: 8.183 mal)
tapir
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Antwort #15 - 30.05.2008 um 00:47:10
 
Zitat:
Einreise --> Heirat --> Ausreise, weil ABH von Einreise mit falschen Visum spricht --> Wiedereinreise zum Sprachen lernen --> Beantragung AE ???  


Was empfindest Du daran als anstößig? Es ist ja klar, dass sie beim 1. Mal wieder ausreisen musste, sie konnte ja auch noch nicht genügend Deutsch, vom Visum mal abgesehen (welches sie nicht hatte, Positivstaatlerin). Im übrigen spricht 39 nicht von "allen Voraussetzungen", die erst nach der Einreise entstehen dürfen. Aber gut, man kann's auch so lesen.

trixie schrieb am 30.05.2008 um 00:37:32:
dass man mit dem Gedanken des Daueraufenthaltes eingereist ist


Dies spielt aber für die Auslegung von § 39 Nr. 3 keine Rolle, sondern führt allenfalls dazu, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die AE nicht erfüllt sind.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #16 - 30.05.2008 um 01:27:29
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 00:47:10:
Im übrigen spricht 39 nicht von "allen Voraussetzungen", die erst nach der Einreise entstehen dürfen.

Sondern von welchen dann?

tapir schrieb am 30.05.2008 um 00:47:10:
Dies spielt aber für die Auslegung von § 39 Nr. 3 keine Rolle, sondern führt allenfalls dazu, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die AE nicht erfüllt sind.


Aber über diese Brücke kommt man an dem Punkt zurück, an dem die Frage steht, ob man mit dem richtigen Visum eingereist ist.

trixie
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Antwort #17 - 30.05.2008 um 01:33:40
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 01:27:29:
Aber über diese Brücke kommt man an dem Punkt zurück, an dem die Frage steht, ob man mit dem richtigen Visum eingereist ist. 


Nein, an den Punkt, an dem die Frage steht, ob die Einreise ohne das "richtige" Visum schädlich ist Zwinkernd

trixie schrieb am 30.05.2008 um 01:27:29:
Sondern von welchen dann? 


Schlicht von "den" Voraussetzungen. Wohlgemerkt, zu "den Voraussetzungen" gehören auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die fast immer bereits vor der Einreise vorliegen werden, z.B. LU, erforderlichenfalls Wohnraum usw. usw. Schon deswegen liegt es näher, den Tatbestand von 39 immer dann als erfüllt anzusehen, wenn der Anspruchstatbestand erst nach der Einreise entstanden ist, wenn also eine von mehreren notwendigen Voraussetzungen erst nach der Einreise entstanden ist.
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Antwort #18 - 30.05.2008 um 07:09:31
 
tapir schrieb am 29.05.2008 um 22:31:36:
Es ist aber gefestigte Rspr, dass die Einreise eines Positivstaatlers nur dann unerlaubt ist, wenn der dem Positivstaatler visumfrei nicht erlaubte Aufenthaltszweck bereits durch die Einreise selbst verwirklicht wird (z.B. Schmuggler: OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 280); die bloße Absicht, nach der Einreise unerlaubte Aufenthaltszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (BGH vom 28.10.2004 - 5 StR 3/04; OLG Bremen v. 04.06.2002, Ss 12/02;


das ist nicht der Punkt: Art. 62 Nr. 2 lit. b) EGV bezieht sich eindeutig nur auf "geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten". Für Aufenthalte, deren "geplante" Dauer drei Monate übersteigt, gibt es überhaupt keine Regelungskompetenz der Gemeinschaft. Es kommt also nicht auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer an, insbes. sind nach in Dt. h.M. die ersten drei Monate nicht grundsätzlich visumsfrei (a.A. (ausgerechnet!) Hailbronner). Andere Mitgliedsstaaten interpretieren das übrigens anders.

tapir schrieb am 30.05.2008 um 01:33:40:
Schon deswegen liegt es näher, den Tatbestand von 39 immer dann als erfüllt anzusehen, wenn der Anspruchstatbestand erst nach der Einreise entstanden ist, wenn also eine von mehreren notwendigen Voraussetzungen erst nach der Einreise entstanden ist.


das sehe ich auch so: der Anspruch ist zu dem Zeitpunkt entstanden, an welchem die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung tatsächlich erfüllt ist (mit Ausnahme des notwendigen Antrags...)

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Antwort #19 - 30.05.2008 um 09:49:55
 
Muleta schrieb am 30.05.2008 um 07:09:31:
Es kommt also nicht auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer an, insbes. sind nach in Dt. h.M. die ersten drei Monate nicht grundsätzlich visumsfrei 

Schon klar, dass es auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer nicht ankommt. Bei Verwirklichung eines nicht visumfreien Aufenthaltszwecks auch schon vor Ablauf der drei Monate wird nach hM der Aufenthalt unerlaubt (aA Hailbronner), soweit bei "grenzüberschreitender" Erwerbstätigkeit (= z.B. Lkw-Fahrer, Schmuggler) der Aufenthaltszweck bereits mit über die Grenze genommen wird, ist auch bereits die Einreise unerlaubt. Die bloße innere Absicht, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten anzustreben, führt aber nach der zitierten Rspr meinem Verständnis nach gerade nicht zur Unerlaubtheit von Einreise und Aufenthalt.
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Antwort #20 - 30.05.2008 um 10:42:32
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 09:49:55:
Schon klar, dass es auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer nicht ankommt. Bei Verwirklichung eines nicht visumfreien Aufenthaltszwecks auch schon vor Ablauf der drei Monate wird nach hM der Aufenthalt unerlaubt (aA Hailbronner), soweit bei "grenzüberschreitender" Erwerbstätigkeit (= z.B. Lkw-Fahrer, Schmuggler) der Aufenthaltszweck bereits mit über die Grenze genommen wird, ist auch bereits die Einreise unerlaubt.


es geht aber nicht um den Aufenthaltszweck, sondern um die geplante Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Einreise. In den Fällen eines geplanten Aufenthalts von mehr als 3 Monaten Dauer ist VO 539/2001/EG von vornherein unanwendbar, da eine solche Einreise schon gar nicht im Regelungsbereich des EU-Rechts liegt. Das EU-Recht sieht explizit eine Anknüpfung an subjektive Kriterien vor, daran ist (verwaltungsrechtlich) festzuhalten.

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Antwort #21 - 30.05.2008 um 11:40:32
 
wie ich sehe scheint es nicht ganz eindeutig zu sein was den fall meiner frau betrifft.
ich wollte nur nochmal kurz hinzufügen, das ein längerer aufenthalt als drei monate nicht geplant war, sondern nur, das sie hier den deutschkurs besucht und die prüfung hier ablegt und danach zur visumsbeantragung wieder zurück nach mexico geht. aber nachdem ich hier im forum gelesen habe, oder ich glaubte rauslesen zu können, das es vieleicht die möglichkeit gibt diesen doch sehr kostspieligen und auch nervenaufreibenden prozess zu vermeiden, habe ich hier die frage dazu gestellt. für mich als leien wären somit ja auch die voraussetzungen erfüllt - verheiratet, deutschkenntisse, nicht vorbestraft usw.
sicherlich wären wir bei einer beantragung der AE wieder an dem punkt, das wir nicht beweisen könnten, das wir nicht bereits vor einreise den geplant hatten länger als drei monate hier zu bleiben.
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Antwort #22 - 30.05.2008 um 12:21:35
 
Muleta schrieb am 30.05.2008 um 10:42:32:
es geht aber nicht um den Aufenthaltszweck, sondern um die geplante Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Einreise. In den Fällen eines geplanten Aufenthalts von mehr als 3 Monaten Dauer ist VO 539/2001/EG von vornherein unanwendbar, da eine solche Einreise schon gar nicht im Regelungsbereich des EU-Rechts liegt. Das EU-Recht sieht explizit eine Anknüpfung an subjektive Kriterien vor, daran ist (verwaltungsrechtlich) festzuhalten. 


Erwägungsgrund 12 der VO bestimmt: Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

Art. 1 Abs. 2 der VO bestimmt: Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Von Planungen ist dort nicht die Rede. Ist die VO jetzt primärrechtswidrig? Ich meine nein, weil auch Art. 62 EGV nicht über die Notwendigkeit hinweggehen kann, dass die Erlaubtheit eines Aufenthalts im Schengenraum auch verwaltungsrechtlich aus Gründen der Rechtssicherheit ausschließlich anhand objektiver Kriterien zu bestimmen sein kann. Aber warten wir mal die EuGH-Entscheidung in der Karlsruher Vorlagesache ab...
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Antwort #23 - 30.05.2008 um 12:54:02
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 12:21:35:
Erwägungsgrund 12 der VO bestimmt: Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind


und der erste Erwägungsgrund bezieht sich wieder auf die geplante Aufenthaltsdauer. Erwägungsgründe können im Übrigen nur als Auslegungshilfe dienen (EuGH, U. v. 13.07.1989 „Casa Fleischhandel“ - Rs. 215/88) (Ergebnis in diesem Falle wohl offen), die VO ist jedoch selbstverständlich im Sinne des EGV auszulegen.

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