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Gebühr für Daueraufenthalt EG für bereits Besitzer von Aufenthaltserlaubnis EU? (Gelesen: 2.208 mal)
kirilb
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29.05.2008 um 17:06:38
 
Hallo,


meine Frau hat momentan die Aufenthaltserlaubnis EU aufgrund meines Status (Bulgarien). Da sie aber längst die Anforderungen für Daueraufenthalt EG erfüllt, hat sie das beantragt. Die ABH meinte, sie soll 85 EUR mitbringen und mich, ihren Ehemann zur irgendwelcher Bestätigung!?

Beide Sachen kommen mir spanisch vor.
1. Ausstellungen für EU Bürger sind doch "grundsätzlich" gebührenfrei. Weil sie bereits Aufenthaltserlaubnis EU besitzt kommt das gleich einer EU-Bürgerschaft.
2. Kann sie mein Kommen verweigern? Im Gesetzt ist doch mein Kommen nirgendwo Bedingung, oder?

Danke im voraus.
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Mick
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Antwort #1 - 29.05.2008 um 18:51:38
 
Hi,

was genau wurde denn beantragt? Daueraufenth/EU
nach § 9a AufenthG ist auch für die Gattin eines EU-
Bürgers gebührenpflichtig, da kein entsprechender
Befreiungstatbestand besteht.
Aber was ist mit § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Müsste
doch bei ihr einschlägig sein und wäre auch kosten-
los. M.E. wäre das auch richtiger, da das AufenthG
nur anzuwenden wäre, wenn es dadurch eine Besser-
stellung gäbe.

Bezüglich Deiner Mit-Vorsprache: Rufe doch mal an
und frage, warum Du mitkommen sollst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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kirilb
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Antwort #2 - 30.05.2008 um 09:07:27
 
Genau, es wurde Daueraufenth/EU nach § 9a AufenthG beantragt. Sorry, aber was ist jetzt Deine Aussage: Gebühr ja oder nein.

Das mit § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. habe ich nicht verstanden: es geht hier um andere Sachen. Kannst Du bitte auch zittieren, dami tich den Text finde.

P.S. Auf was ich pochen will mit der Gebührenbefreieung, ist: Freizügigkeitsgesetz/EU §2, Abs. 6: "Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben."
Über die Mit-Vorsprache melde ich mich noch.

Danke im voraus.
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trixie
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Antwort #3 - 30.05.2008 um 09:35:09
 
kirilb schrieb am 30.05.2008 um 09:07:27:
Auf was ich pochen will mit der Gebührenbefreieung, ist: Freizügigkeitsgesetz/EU §2, Abs. 6: "Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben."  


Hier verwechselst du etwas. Der von dir zitierte Gesetzestext bezieht sich auf das FreizügG/EU, hat aber mit § 9 a Daueraufenth/EU des AufenthG nichts zu tun.

kirilb schrieb am 30.05.2008 um 09:07:27:
was ist jetzt Deine Aussage: Gebühr ja oder nein.  

hier steht sie:
Mick schrieb am 29.05.2008 um 18:51:38:
Daueraufenth/EU
nach § 9a AufenthG ist auch für die Gattin eines EU-
Bürgers gebührenpflichtig, da kein entsprechender
Befreiungstatbestand besteht.  


trixie
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Mick
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Antwort #4 - 30.05.2008 um 09:40:51
 
kirilb schrieb am 30.05.2008 um 09:07:27:
Das mit § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. habe ich nicht verstanden: es geht hier um andere Sachen. Kannst Du bitte auch zittieren, dami tich den Text finde. 


Hoi,
klicke doch einfach auf den Link. Das steht da, wo das...

kirilb schrieb am 30.05.2008 um 09:07:27:
Freizügigkeitsgesetz/EU §2, Abs. 6: 

...auch steht.
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Antwort #5 - 30.05.2008 um 09:41:56
 
1. Freizügigkeitsgesetz/EU §2, Abs. 6 verstehe ich so, dass allerlei Aufenthaltsangelegenheiten sind befreit von Gebühr. Deswegen greift das auch auf AufenthG. Der Antragsteller geniesst bereits quasi EU-Bürger-Rechte.

2. Erkläre mir bitte, was Du damit meintest: § 4a Abs. 1 FreizügG/EU
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Antwort #6 - 30.05.2008 um 10:07:40
 
kirilb schrieb am 30.05.2008 um 09:41:56:
2. Erkläre mir bitte, was Du damit meintest: § 4a Abs. 1 FreizügG/EU 

Hoi,

nochmal: klicke auf "FreizügG/EU" und Du wirst fündig.
Oder oben auf "Gesetze".

§ 2 Abs. 6 FreizügG/EU sagt, dass die Bescheinigung
nach § 5 FreizügG/EU gebührenfrei ist. Hat nix, aber
auch gar nix mit dem AufenthG und Gebühren nach der
AufenthV zu tun.
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Antwort #7 - 12.06.2008 um 07:05:21
 
Heute ist das Schreiben von der ABH gekommen: Neben jede Menge Unterlagen von meiner Frau, verlangen sie auch Dokument über mein Aufenthaltsstatus, Nachweis über 60 Rentenversicherungsmonate und die letzten 3 Lohnabrechnungen. Kann das rechtens sein!!!??
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Antwort #8 - 12.06.2008 um 07:29:06
 
kirilb schrieb am 12.06.2008 um 07:05:21:
Dokument über mein Aufenthaltsstatus

Hi,

lege dazu einfach Deine AE vor. Der Rest dürfte
sich aus der Ausländerakte ergeben.

kirilb schrieb am 12.06.2008 um 07:05:21:
Nachweis über 60 Rentenversicherungsmonate

Wird bei § 9a ff nicht gefordert, vielleicht wird
da § 9 mit § 9a vermengt.

kirilb schrieb am 12.06.2008 um 07:05:21:
die letzten 3 Lohnabrechnungen

Da der LU gesichert sein muss, ist es logisch, dass
Einkommensnachweise verlangt werden.

Änderung:
Ähm, was ist nun beantragt? Obiges gilt nur für den
Daueraufenthalt/EG (wie im Betreff), nicht für das
Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU
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