Es gilt, was Mick schon schrieb:
Mick schrieb am 29.05.2008 um 10:23:01:für die Erteilung der
NE nach § 28 Abs. 2
AufenthG muss er keinen Deutschkurs besucht haben. Es müssen
aber Sprachkenntnisse vorhanden sein (er muss sich
in "einfacher Art" verständigen können).
Daneben scheint es möglicherweise um die Verpflichtung zu einem Integrationskurs zu gehen, die dann verfügt worden sein kann, wenn zum Zeitpunkt der ersten AE-Erteilung eine der Voraussetzungen des § 44 (1) Nr. 1 - 3
AufenthG gegeben war, auch, wenn Du das nicht so ausdrückst:
kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:33:37:Er hatte damals diesen komischen Berechtigungsschein erhalten für den Deutschkurs.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist mit Sanktionen belegt, allerdings wäre die Verweigerung der
NE allein aus diesem Grund
IMHO da weit überzogen.- Zudem spielt da ggf. auch die Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme am Integrationskurs unter den gegenwärtigen Bedingungen noch eine Rolle - denn gegenwärtig scheint Dein Mann ja berufstätig (in Vollzeit?) zu sein. - Wenn es ihm unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, einen I-Kurs zu belegen (was allerdings nachgewiesen werden müsste), dürfte die
ABH bis auf Weiteres nicht auf der Erfüllung der Verpflichtung beharren sondern müsste dieselbe widerrufen.
Ich zitiere dazu mal aus § 44a (1)
AufenthG:
Zitat:(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
Ist allerdings gar nie eine Verpflichtung verfügt worden und Dein Mann also "nur" berechtigt ("worden"), einen I-Kurs zu besuchen, hat die
ABH überhaupt keine Sanktionsmöglichkeiten.
=schweitzer=