Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
NE auch ohne Deutschkurs ?? (Gelesen: 2.358 mal)
kika30
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE auch ohne Deutschkurs ??
29.05.2008 um 10:10:10
 
Hallo Info4alien-Team,

ich habe mal da eine Frage und würde mich über eine Antwort freuen, weiß aber nicht richtig ob dies hier hin gehört. Falls nicht, dann bitte verschieben.

So nun zu meinem Anliegen: Mein Mann ist voriges Jahr im April nach Deutschland eingereist zwecks Familiennachzug. Ich bin Deutsche Staatsbürgerin und er kommt aus dem Kosovo. Im Juli hat er auch angefangen in einer Firma zu arbeiten und hat sogar nach kurzer Zeit einen Festvertrag erhalten. Deutschkenntnisse sind vorhanden aber eben nicht so wie wir, die schon hier geboren sind.

Nun zu meiner Frage: Lt. dem §28 Abs. 2 ist ihm eine NE zu erteilen, wenn er 3 Jahre im Besitz einer AE ist und die Ehe fortbesteht.
Muss er trotzdem den Deutschkurs machen? Wiederrum habe ich beim §9 gelesen, dass bei Erteilung der NE er mindestens 5 Jahre die AE besitzen muss.

Ich bedanke mich im vorraus.

Schöne Grüße aus NRW
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.937

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #1 - 29.05.2008 um 10:23:01
 
kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:10:10:
Lt. dem §28 Abs. 2 ist ihm eine NE zu erteilen, wenn er 3 Jahre im Besitz einer AE ist und die Ehe fortbesteht. 
Muss er trotzdem den Deutschkurs machen?

Hi,
für die Erteilung der NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG
muss er keinen Deutschkurs besucht haben. Es müssen
aber Sprachkenntnisse vorhanden sein (er muss sich
in "einfacher Art" verständigen können).

kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:10:10:
Wiederrum habe ich beim §9 gelesen, dass bei Erteilung der NE er mindestens 5 Jahre die AE besitzen muss. 

Die speziellere Regelung ist hier § 28 Abs. 2 und geht
daher vor.

Wie kommst Du jetzt auf die Problematik? Stand die
Verlängerung der AE an und wurde da über Verpflichtung
zu I-Kurs gesprochen?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
kika30
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #2 - 29.05.2008 um 10:33:37
 
Hallo Mick,

Danke für die schnelle Antwort.

Also wir waren vor ca. 1 Monat bei der ABH um die AE zu verlängern. Er hatte sie damals nur für ein Jahr bekommen, da auch sein UNMIK-Pass bis zu dem Zeitpunkt gültig war.

Bei der Verlängerung hatte uns der Mitarbeiter auf den Kurs angesprochen, ob er sich denn schon angemeldet hatte. Er hatte damals diesen komischen Berechtigungsschein erhalten für den Deutschkurs. Daher ist es schon etwas für mich komisch, dass er einen Deutschkurs machen muss obwohl er sich auch mit dem Mitarbeiter der ABH auf Deutsch unterhalten hat. Zwar ist, wie bereits schon erwähnt, sein Deutsch nicht so perfekt (etwas gebrochen) aber er kann sich verständigen. Auch in der Firma hat er keine Probleme (Deutsche Firma, keine Ausländische).

Als ich dann den Mitarbeiter der ABH fragte, ob er denn wirklich den Deutschkurs machen muss, auch wenn er sich verständigen kann, sagter dieser zu uns, er müsste perfekt sprechen können und auch über die Deutsche Politik und Geschichte Kenntnisse besitzen. Darauf hin sagte ich dann nur, dass wir das niemals so genau wissen. Der Mitarbeiter sagte, dass er das müsse sonst würde er keinen unbefristeten Aufenhalt hier erhalten. Ist das so???

Schönen Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #3 - 29.05.2008 um 11:06:40
 
Es gilt, was Mick schon schrieb:

Mick schrieb am 29.05.2008 um 10:23:01:
für die Erteilung der NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG
muss er keinen Deutschkurs besucht haben. Es müssen
aber Sprachkenntnisse vorhanden sein (er muss sich
in "einfacher Art" verständigen können).



Daneben scheint es möglicherweise um die Verpflichtung zu einem Integrationskurs zu gehen, die dann verfügt worden sein kann, wenn zum Zeitpunkt der ersten AE-Erteilung eine der Voraussetzungen des § 44 (1) Nr. 1 - 3 AufenthG gegeben war, auch, wenn Du das nicht so ausdrückst:

kika30 schrieb am 29.05.2008 um 10:33:37:
Er hatte damals diesen komischen Berechtigungsschein erhalten für den Deutschkurs.


Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist mit Sanktionen belegt, allerdings wäre die Verweigerung der NE allein aus diesem Grund IMHO da weit überzogen.- Zudem spielt da ggf. auch die Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme am Integrationskurs unter den gegenwärtigen Bedingungen noch eine Rolle - denn gegenwärtig scheint Dein Mann ja berufstätig (in Vollzeit?) zu sein. - Wenn es ihm unter diesen Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, einen I-Kurs zu belegen (was allerdings nachgewiesen werden müsste), dürfte die ABH bis auf Weiteres nicht auf der Erfüllung der Verpflichtung beharren sondern müsste dieselbe widerrufen.

Ich zitiere dazu mal aus § 44a (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.



Ist allerdings gar nie eine Verpflichtung verfügt worden und Dein Mann also "nur" berechtigt ("worden"), einen I-Kurs zu besuchen, hat die ABH überhaupt keine Sanktionsmöglichkeiten.

=schweitzer=




Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
kika30
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #4 - 29.05.2008 um 11:15:03
 
Hi,

das heisst, er muß den Kurs machen, so wie ich es verstanden habe.

Er ist zwar Vollzeit-Beschäftigt, aber es gibt ja die Abendkurse die er ja dann besuchen müsste, da er keine Schichtarbeit hat.
Wie lange dann die 600 stunden dauern bei einem Abendkurs, keine Ahnung.

Na ja, trotzdem vielen Dank für die schnellen Antworten. Hatte doch irgendwo gehofft, dass er keinen Kurs besuchen muss.

Ach ja, den letzen Satz habe ich nicht verstanden von dir Schweitzer? Ich weiss nicht ob er verpflichtet worden ist oder nicht. Wo sehe ich das?

Gruß aus NRW.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #5 - 29.05.2008 um 11:23:45
 
kika30 schrieb am 29.05.2008 um 11:15:03:
das heisst, er muß den Kurs machen, so wie ich es verstanden habe


... wenn er von der ABH eine Teilnahmeberechtigung erhalten hat.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #6 - 30.05.2008 um 12:11:40
 
Hallo kika - hatte Deine letzte Fragestellung wirklich übersehen:

kika30 schrieb am 29.05.2008 um 11:15:03:
Ach ja, den letzen Satz habe ich nicht verstanden von dir Schweitzer? Ich weiss nicht ob er verpflichtet worden ist oder nicht. Wo sehe ich das?  


Ich sehe es nicht so wie trixie.

IMHO hätte er von der ABH eine Verfügung (Verwaltungsakt) bekommen müssen, aus der sich ergibt, dass er zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden ist. - Die bloße Mitteilung über eine Teilnahmeberechtigung bzw. Aushändigung eines entsprechenden Beechtigungsscheins durch die ABH erfüllt meiner Auffassung nach nicht die Anforderung an eine Verpflichtung, für die es ja in Gestalt des § 44a AufenthG auch eine gesonderte Rechtsgrundlage gibt.

Im Zweifel wird möglicherweise nur dezidierte Nachfrage bei der ABH weiterhelfen ...

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
kika30
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE auch ohne Deutschkurs ??
Antwort #7 - 30.05.2008 um 12:25:48
 
Danke dir Schweitzer!!!

Werde mich mal mit der ABH in Verbindung sezten, mal schauen, was die dazu sagen, ob er wirklich muss oder ob seine Kenntnisse ausreichen.

Danke

Kika
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema