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Visum für Mutter und Kinder (Gelesen: 1.128 mal)
berater123
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Beiträge: 3
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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29.05.2008 um 09:38:27
 
Eine Mutter und deren drei minderjährige Kinder haben einen Visumsantrag gestellt zur Familienzusammenführung zum in Deutschland lebenden Ehemann und Vater. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung fehlender Sprachkenntnisse. Die Mutter kann aber aufgrund einer Behinderung die Sprache nicht erlernen.

Nun soll nach erfolgloser Remonstration Klage erhoben werden. Meine Frage: Muss nur die Mutter klagen oder auch die Kinder?

Danke für Eure Meinungen
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 29.05.2008 um 09:55:16
 
berater123 schrieb am 29.05.2008 um 09:38:27:
Nun soll nach erfolgloser Remonstration Klage erhoben werden. Meine Frage: Muss nur die Mutter klagen oder auch die Kinder?


bitte Deinen Arbeitgeber bzw. die Organisation in der Du ggf. ehrenamtlich arbeitest um eine Schulung!!! Wenigstens die elementarsten Basics müssen einfach da sein, wenn Du Leute berätst, die sich auf Deinen Ratschlag verlassen. Bis dahin schicke sie bitte zu einem Anwalt.

Es muss gegen jede der vier Ablehnungen geklagt werden. Sinnvollerweise klagt daher jeder Antragsteller selbst gegen seine Ablehnung (Kinder vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter). Das ganze kann in einer physischen Klage geschehen (ein Dokument), was ggf. zu zahlende Gerichtskosten minimiert.

Muleta
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« Zuletzt geändert: 29.05.2008 um 10:08:05 von Muleta »  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 29.05.2008 um 11:24:10
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 09:55:16:
bitte Deinen Arbeitgeber bzw. die Organisation in der Du ggf. ehrenamtlich arbeitest um eine Schulung!!!  


offTopic - Modus ein:

Mitunter wird man von einem wenig "flüssigen" Träger ins ganz kalte Wasser geschmissen, Muleta - ich kenne das aus eigener Erfahrung. Da heißt es zunächst mit den Mitteln und Kenntnissen arbeiten zu müssen, die man hat - viel "learning bei doing" ist angesagt, was auch heißt, sich um Schulung zu kümmern, ja - aber, wie gesagt, gearbeitet werden muss trotzdem, und der Job kann auch am Anfang nicht nur darin bestehen, Leute zu Anwälten zu schicken. -

Insoweit finde ich es gut und lobenswert, wenn man sich als noch unerfahrener und eben noch nicht hinreichend geschulter Berater in einem Forum wie i4a Rat holt. (Ich denke, gerade das, ist auch eines der vielen Anliegen der Macher dieses Forums) Ich selbst bin maßgeblich (!) durch i4a schlauer geworden. - Ich schreibe das hier nur, um meinen "Kollegen" zu ermutigen,  hier auch weiterhin zu posten, zu fragen. Es gibt keine zu profanen Fragen, schon gar nicht, wenn man am Anfang einer Tätigkeit steht ...   offTopic - Modus aus!

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 29.05.2008 um 12:05:02
 
schweitzer schrieb am 29.05.2008 um 11:24:10:
Mitunter wird man von einem wenig "flüssigen" Träger ins ganz kalte Wasser geschmissen, ...


auch wenn es noch ein paar Wochen dauert, bis das gilt:

Zitat:
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb
familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen,
dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person,
der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung
erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung
zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen
Person erfolgt.
Anleitung erfordert eine an Umfang
und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen
ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie
eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung,
soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.


sollten sich die Betroffenen dann zumindest an ihren anleitenden Volljuristen wenden.

Zitat:
Insoweit finde ich es gut und lobenswert, wenn man sich als noch unerfahrener und eben noch nicht hinreichend geschulter Berater in einem Forum wie i4a Rat holt.


den er ja auch bekommen hat.

Muleta
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