Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Vaterschaftstest/FZF (Gelesen: 5.736 mal)
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.937

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftstest/FZF
Antwort #15 - 29.05.2008 um 23:43:12
 
thom schrieb am 29.05.2008 um 22:32:53:
wenn aus (Sicht der ABH) eine Scheinehe festgestellt wurde und begründet vermutet wird, dass das Kind vom tatsächlichen Partner und nicht vom Gatten stammt, wie muss sie sich beim beantragter FZF zum Kind verhalten? Rechtliche Vaterschaft anerkennen und durchwinken?

Durchwinken. Er ist der rechtliche Vater und hat
damit ein Aufenthaltsrecht. Erst wenn die Vater-
schaft erfolgreich angefochten wird (dafür haben
wir ja bald ein behördliches Anfechtungsrecht),
wäre das anders.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftstest/FZF
Antwort #16 - 29.05.2008 um 23:53:14
 
@ thom

Der Verdacht der Scheinehe hat doch nur ausländerrechliche Bedeutung. Zivilrechtlich ist die Ehe doch gültig, so dass das Kind als Kind des Ehegatten zählt und nicht des Partners, außer es würde ein erfolgreiches Vaterschaftanfechtungsverfahren durchgeführt und der biologische als der rechtliche Vater festgestellt. Erst dann könnte die FZF zum deutschen Kind erfolgen.

trixie

P.S.: Vielleicht ein bisschen OT. Die TS war heute um 21:59 nochmals im Board. Trotzdem hat sie die ihr gestellten Fragen nicht beantwortet. Wie sollte eine vernünftige Klärung des Sachverhaltes, wenn da scheinbar wenig Bedarf besteht.

Vielleicht sollte man den Thread schließen und bei Handlungsbedarf wieder öffnen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.937

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftstest/FZF
Antwort #17 - 30.05.2008 um 00:21:35
 
trixie schrieb am 29.05.2008 um 23:53:14:
Vielleicht sollte man den Thread schließen und bei Handlungsbedarf wieder öffnen.

Klar, wir haben ja sonst nix zu tun. Einfach
ned antworten, wenn Fragen nicht beantwortet
werden, würde auch reichen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftstest/FZF
Antwort #18 - 30.05.2008 um 07:16:52
 
Mick schrieb am 29.05.2008 um 23:43:12:
Erst wenn die Vater-
schaft erfolgreich angefochten wird (dafür haben wir ja bald ein behördliches Anfechtungsrecht), wäre das anders.


naja: erstmal wäre dann zu klären, ob im Falle des Elternnachzugs aus dem Ausland in jedem Fall ein DNA-Test gefordert werden könnte (denn eine sozial-familiäre Beziehung liegt bei Abwesenheit des Vaters wohl nie vor). Das würde m.E. zu weit gehen.

Hinsichtlich der ehelichen Kinder wird es auch in ein paar Tagen kein behördliches Anfechtungsrecht geben.

Außerdem könnte es sich lohnen mal über die Verfassungswidrigkeit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung nachzudenken (Art. 6 Abs. 5 GG). Uneheliche Kinder könnte man dann immerhin vaterlos machen, was auch den Wertungen von Art. 19 EGBGB widerspricht.


Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema