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Vaterschaftstest/FZF (Gelesen: 5.719 mal)
sonja1876
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.05.2008 um 09:38:22
 
Hallo,

hat schon jemand Erfahrung mit Vaterschaftstest?In meinem Fall geht es darum , dass der Vater des Kindes im Ausland wohnt, wir sind verheiratet und unser Kind wohnt mit mir in Deutschland. Für die Familienzusammenführung brauchen wir Vaterschaftstest, um zu bestätigen, dass das Kind von meinem Mann ist und es keine Scheinehe ist. Weist jemand wie das abläuft?
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altheia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.05.2008 um 09:49:33
 
Hallo,
kannst du etwas genauere Angaben machen ?

Deine Staatsbürgerschaft, seine ?
Wo habt ihr geheiratet und wann ?
Worauf begründet sich der Vaterschaftstest, hast du eine schriftliche Aufforderung bekommen ?
Wieso Scheinehe wenn ihr doch ein eheliches Kind zusammen habt ?

Verstehe ich alles nicht so ganz..... unentschlossen

...aus den paar Angaben, auch aus deinen ersten Posts erscheint ein sehr vages Bild, wirst sicher eher sehr vage Antworten bekommen.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.05.2008 um 09:49:55
 
sonja1876 schrieb am 28.05.2008 um 09:38:22:
Für die Familienzusammenführung brauchen wir Vaterschaftstest,

Wer sagt das?

Ist das Kind innerhalb der Ehe geboren, dann ist es ehelich (auch wenn der rechtliche Vater nicht der biologische ist) und dann kann die FZF zum deutschen Kind beginnen. Wurde das Kind vor der Ehe geboren, dann ist eine Vaterschaftsanerkennung - nicht aber ein Vaterschaftstest - notwendig. Da die Ehe nun geschlossen ist, entfällt die Sorgerechtserklärung.

trixie
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.05.2008 um 10:04:40
 
Also zunächst, ich habe keine Erfahrung mit Vaterschaftstests .. frage mich aber, aus welchen Gründen einer verlangt wird?  Womit wird der Verdacht der Scheinehe begründet und was soll der Vaterschaftstest beweisen?

Die genetische Abstammung ist keine notwendige Voraussetzung für die rechtliche oder soziale Vaterschaft. Ebenso sagt die genetische Abstammung nichts darüber aus, ob es sich um eine Scheinehe handelt. D.h. unter dem Strich, die Information, ob Dein Mann der genetische Vater ist, ist für die FZF völlig irrelevant.

Ich würde mich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden. Hier werden intime Daten erhoben, die nicht entscheidungsrelevant sind  Ärgerlich

(Ausnahme mag sein, wenn es sich um eines dieser neuen Anfechtungsverfahren von Amts wegen handelt; klingt aber nicht danach)

Im übrigen beinhaltet die Aufforderung zum Vaterschaftstest für ein ehelich geborenes Kind ja implizit die Behauptung, dass Du Ehebruch begangen hast. Eine derartige Behauptung, ohne konkrete Beweise, stellt m. E.  eine Straftat nach §186 StGB (Üble Nachrede) dar.

Falls Du befürchtest, dass die Verweigerung des Tests das Visum verzögert, mach den Vaterschaftstest. Aber mich beschweren bzw eventuell sogar Strafanzeige erstatten würde ich trotzdem - im Nachhinein, wenn der Partner im Land ist.

Eduard
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« Zuletzt geändert: 28.05.2008 um 10:15:16 von Eduard »  
 
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sonja1876
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.05.2008 um 10:37:31
 
Vaterschaftstest wird verlangt, weil wir können nicht nachweisen, dass wir im moment der Entstehung des Kindes usammenwaren, also durch Fotos, oder Hotelbuchungen.......
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.05.2008 um 10:38:29
 
sonja1876 schrieb am 28.05.2008 um 09:38:22:
dass das Kind von meinem Mann ist und es keine Scheinehe ist.

Völlig ohne Hinweise würde nie eine solche Behauptung aufgestellt.
Gibt es noch andere, weitergehende Informationen, die vielleicht im vorliegenden fall relevant sein könnten (z,B, Voraufenthalte des Ehemannes im Bundesgebiet oder ähnliches) ?

proll
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Antwort #6 - 28.05.2008 um 10:57:24
 
sonja1876 schrieb am 28.05.2008 um 10:37:31:
Vaterschaftstest wird verlangt, weil wir können nicht nachweisen, dass wir im moment der Entstehung des Kindes usammenwaren, also durch Fotos, oder Hotelbuchungen.......


Wenn du das schriftlich vom Amt hast, würde ich damit zum Anwalt gehen, sofern ihr den noch nicht habt. Die Hintergründe die du schreibst sind dünn.
Ich weiß nicht, wie sich die "Beweisführung" Scheinehe, also nicht schützenswerte Ehe, auf Vaterschaft und die Eheschließung allgemein auswirken kann, ob unsere Rechtsprechung tatsächlich soweit gehen kann eine Ehe und somit eine Vaterschaft, für null und nichtig zu erklären.
Wo sind die Experten ?
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Miss Piggy
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Antwort #7 - 28.05.2008 um 20:52:37
 
§ 1592 BGB: Vater eines Kindes ist der Mann,

1.    der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.    der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.    dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.

Dort steht nicht, dass man miteinander gepimpert haben muss  Zwinkernd  um Vater zu sein.

Bei der Mutter ist das anders: § 1591 BGB : Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Hintergrund ist, dass man relativ problemlos bestimmen kann, aus welcher Frau das Kind herausgekommen ist. Mit der Zeugung ist es nicht so einfach. Aus diesem Grunde ist die Vaterschaft eine rechtliche Konstruktion.

Diese rechtliche Konstruktion "Vaterschaft" kann unter bestimmten Voraussetzungen von außen angegriffen werden mit dem Nachweis, dass der Vater nicht der biologische Vater ist. Ein solches Recht soll zukünftig auch der Staat erhalten (gab es vorher nur im 3. Reich . Rassengesetze und so). Wie dem auch sei: das Anfechtungsrecht des Staates ist noch nicht in Kraft getreten und geht sowieso nur vor dem Familiengericht.

Im Ergebnis darf die Behörde diesen Test nicht fordern. Wenn es schnell gehen soll kann man ihn natürlich trotzdem machen. Ansonsten würde ich den obigen § zitieren. Falls dann immer noch auf Stur gestellt wird, würde ich auf eine schnelle Entscheidung drängen und dann den Rechtsweg beschreiten.

Viel Glück
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Antwort #8 - 28.05.2008 um 21:05:34
 

@Altheia wo sind die Experten?
Auch deine Bitte zu näheren Info wurde nicht erhört, ohne nähere Infos möchte ich aber hierzu nichts sagen,
ist mir vielzu unbestimmt und allgemein.

Hier geht es doch eigentlich nicht um Kind oder Vaterschaft, sondern eher um Verdacht auf Scheinehe in einem Visaverfahren zur Familienzusammenführung.

Der Verdacht auf Scheinehe müßte ausgeräumt werden, dies ist auf vielerlei Weise möglich.

Zur besseren Beratung und Verständnis wäre ein wenig mehr Hintergrund und Feedback Information nützlich.
Welche staatsangehörigkeit, ist das Kind Deutsch oder Ausländer, wann und wo geheiratet, wann und wo  Kind geboren?
Gibt es ausländerrechtliche Vergangenheit beim einreisenden oder anderen Beteiligten?
Worauf wird der Scheineheverdacht gestützt? Hattet Ihr schon eine gleichzeitige Befragung?
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tapir
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Antwort #9 - 29.05.2008 um 00:40:01
 
Miss Piggy schrieb am 28.05.2008 um 20:52:37:
m Ergebnis darf die Behörde diesen Test nicht fordern. 


Schon etwas vorschnell, diese Schlussfolgerung, nachdem nicht einmal feststeht, ob die Themenstarterin und ihr Mann auch aus deutscher Sicht verheiratet sind (Art. 11, 13 EGBGB). Dies ist nämlich im Rahmen des § 1592 selbständig anzuknüpfen (IPR-Slang: "Vorfrage im Sachrecht").

Ohne mehr Infos zu Ort und Form der Eheschließung und zu den Staatsangehörigkeiten der Betroffenen kann die Frage nicht seriös beantwortet.
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Miss Piggy
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Antwort #10 - 29.05.2008 um 20:27:11
 
tapir schrieb am 29.05.2008 um 00:40:01:

Schon etwas vorschnell, diese Schlussfolgerung, nachdem nicht einmal feststeht, ob die Themenstarterin und ihr Mann auch aus deutscher Sicht verheiratet sind (Art. 11, 13 EGBGB). 


Nicht, dass es mir darum geht, dass letzte Wort haben zu wollen .. Augenrollen

aber der Sachverhalt gibt folgendes her:
sonja1876 schrieb am 28.05.2008 um 09:38:22:
Für die Familienzusammenführung brauchen wir Vaterschaftstest, um zu bestätigen, dass das Kind von meinem Mann ist und es keine Scheinehe ist. Weist jemand wie das abläuft?


Der Sachverhalt gibt also vor, dass vom Antragsteller ein Vaterschaftstest verlangt wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Grundlagen der Ehe nicht in Zweifel gezogen werden. Sonst wäre das schon angegeben worden.

@ Tapir: Nur ein Tipp für´s 2. Examen  Zwinkernd Man darf in den Sachverhalt nichts hineininterpretieren, was nicht vorgegeben ist.


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Antwort #11 - 29.05.2008 um 20:38:15
 
Miss Piggy schrieb am 29.05.2008 um 20:27:11:
Der Sachverhalt gibt also vor, dass vom Antragsteller ein Vaterschaftstest verlangt wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Grundlagen der Ehe nicht in Zweifel gezogen werden. Sonst wäre das schon angegeben worden.  

Dem kann ich nicht im geringsten folgen. Die TS selbst ist ja offensichtlich mit dem Vorwurf einer "Scheinehe" konfrontiert worden, wie können da "die Grundlagen der Ehe nicht in Zweifel gezogen" sein?

Miss Piggy schrieb am 29.05.2008 um 20:27:11:
@ Tapir: Nur ein Tipp für´s 2. Examen   Man darf in den Sachverhalt nichts hineininterpretieren, was nicht vorgegeben ist.

Danke für den Tipp. Mir ist irgendwie, als hätte der schon fürs 1. Examen gegolten und wäre dort von mir gebührend berücksichtigt worden.
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Antwort #12 - 29.05.2008 um 20:52:45
 
tapir schrieb am 29.05.2008 um 20:38:15:
Dem kann ich nicht im geringsten folgen. Die TS selbst ist ja offensichtlich mit dem Vorwurf einer "Scheinehe" konfrontiert worden, ...


das Verlangen des Vaterschaftstests ist rechtswidrig: entweder es besteht eine rechtliche Vaterschaft (dann kommt es auf die biologische nicht an) oder eben nicht (dann ist der Vater für die ABH sowieso ein Nullum; vor dem BVerfG mag das dann anders gesehen werden...). Aus Sicht der ABH ist der DNA-Test daher objektiv nicht entscheidungserheblich und somit schon mit dem Gebot zur Datensparsamkeit gem. LandesDSG nicht vereinbar.

Hinsichtlich einer Scheinehe (die ohnehin nur in Bezug auf einen Nachzug gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG relevant wäre, wobei hier aber ein Nachzug sehr viel besser auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 gestützt werden könnte), ist die Ausländerbehörde gem. § 27 Abs. 1a Nr. 1 für das Feststehen(!) einer Scheinehe beweispflichtig, der bloße Verdacht genügt nicht (so auch Oestmann, InfAuslR 2008, 17, 21f.)

Auch wäre es in Ansehung von BVerfG, Urt. v. 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05, wohl kaum zumutbar, von den Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes die Einwilligung in einen DNA-Test unter den gegebenen Umständen zu fordern.

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Antwort #13 - 29.05.2008 um 20:56:07
 
Ja, sicher ist das mit dem Test so nicht ok, informationelle Selbstbestimmung usw.
Fand nur die Begründung von Erk-O-Mat mit den BGB-Vorschriften usw. nicht so recht passend.
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Antwort #14 - 29.05.2008 um 22:32:53
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 20:52:45:
das Verlangen des Vaterschaftstests ist rechtswidrig: entweder es besteht eine rechtliche Vaterschaft (dann kommt es auf die biologische nicht an) oder eben nicht 

wenn aus (Sicht der ABH) eine Scheinehe festgestellt wurde und begründet vermutet wird, dass das Kind vom tatsächlichen Partner und nicht vom Gatten stammt, wie muss sie sich beim beantragter FZF zum Kind verhalten? Rechtliche Vaterschaft anerkennen und durchwinken?
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