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wer kann mir helfen (Gelesen: 3.851 mal)
ball2008
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27.05.2008 um 11:36:06
 
Liebe/-r Experte/-in, bin aus China zum Studium
hier gekommen, kurz vor bin ich schwanger(3Monaten) mit meinem deutschen Freund, da wir im letzten Jahr ein Kind verloren haben, habe ich beschloßen, mein Studium abzubrechen um in Ruhe das Kind zur Welt zu bringen. aber das Ausländeramt will an Hand des Abgebrochenen Studiums mich ausreisen lassen. Ih weiß nicht ob es unbedingt notwendig ist, denn wir haben Vaterschaftsanerkennung mit gem-Sorgerecht. Mein Freund
studiert noch und kann nicht mit mir nach Ausland gehen.außerdem habe ich hier einige Jahre studiert und gelebt auch gearbeitet, kann nicht auf einmal zurückkommen in der Schwangerschaft ohne Arbeit und Krankenversicherung, es mag kein Problem sein wenn das Kind einbißchen größer wird und ich dann wieder arbeiten gehen kann. Ich möchte bitte fragen, müßte ich ausreisen und allein das Kind groß ziehen? (der Vater steht in einer Ehetrennung und ein sofortiges Heiraten ist nicht möglich)

Danke für alle Ihrer Antwort. LG
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ronny
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Antwort #1 - 27.05.2008 um 11:40:03
 
ball2008 schrieb am 27.05.2008 um 11:36:06:
denn wir haben Vaterschaftsanerkennung mit gem-Sorgerecht.


Die aber gar nichts nutzen, solange die Person um die es geht (das Kind) noch gar nicht da sind. Denn das Kind wird auch erst mit der Geburt deutscher Staatsangehöriger werden, etc pp.

Wurde denn das Studium schon abgebrochen , sprich liegt eine Exmatrikulation vor ?

Wurde die AE bereits abgelehnt ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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SigSag
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Antwort #2 - 27.05.2008 um 11:44:05
 
Hi!

Hast du dich exmatrikuliert oder ein Urlaubssemester beantragt?
Da du scheinbar eine AE nach §16 hast (hattest) erlischt diese mit Beendigung des Studiums oder auch dem Abbruch des Studiums.
Solltest du wirklich ausreisen müssen - dabei spielt es auch eine Rolle, ob du druch deine Schwangerschaft überhaupt reisefähig bist - dann kann nach der Geburt des Kindes ein Visum zum Nachzug zum deutschen Kind erfolgen. Da das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt.

SigSag
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ball2008
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Antwort #3 - 27.05.2008 um 11:46:16
 
nein, habe einen Brief vom Ausländeramt bekommen, die beabsichtigen die Aufenthalterl.  abzulehen, mit aber einer Frist, Unterlagen vorzuliegen, die berücksigtigt werden können.
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SigSag
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Antwort #4 - 27.05.2008 um 11:47:49
 
ball2008 schrieb am 27.05.2008 um 11:46:16:
mit aber einer Frist, Unterlagen vorzuliegen, die berücksigtigt werden können.


Geht es evtl. etwas konrekter? Dann kann man vielleicht besser mit den Tipps ansetzen. Sind da bestimmte Unterlagen erwähnt?
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ball2008
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Antwort #5 - 27.05.2008 um 11:52:28
 
Sind da bestimmte Unterlagen erwähnt?


da sind laute § zu lesen, die wir keine Ahnung haben, was die genau sind.

ja, bin leider exmatrikuliert.

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Mick
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Antwort #6 - 27.05.2008 um 12:02:47
 
Hoi,

§ 82 Abs. 1 AufenthG und § 28 VwVfG vielleicht??


Ansonsten kann man auch abschreiben, was da steht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #7 - 27.05.2008 um 12:04:04
 
ball2008 schrieb am 27.05.2008 um 11:52:28:
da sind laute § zu lesen, die wir keine Ahnung haben, was die genau sind.

ja, bin leider exmatrikuliert. 


Hallo,

dann kann es in Deiner Situation nur einen Rat geben:

Such Dir einen kompetenten Anwalt, so wird das nichts....Sorry Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 27.05.2008 um 12:12:33
 
ja, dann schreibe ich sie ab:

Gemäß §1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 08.12.1976 (GVBI. S. 2735) in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBI. I S. 1253/GVBI. S. 1173) erhalten Sie Gelegenheit, vor Erlass meines Beseides sämtliche Tatsachen, die den von mir beabsichtigten Maßnahmen entgegenstehen können, unter beigefügung geeigneter Nachweiß innehalb von zwei Wochen vorzutragen.

hä?
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Antwort #9 - 27.05.2008 um 13:37:51
 
das ist die normale Anhörung vor Erlass einer Ordnungsverfügung,
die gemacht wird, wenn eine belastende Entscheidung seitens einer Behörde getroffen werden soll/muss
wahrscheinlich steht noch drunter:
"Sollten Sie von Ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch machen, wird nach Aktenlage entschieden." oder so ähnlich

du kannst jetzt was dazu sagen, musst es aber nicht - bleibt dir überlassen

aber es wäre wohl angebracht, wie ronny schon schrieb, einen kompetenten Anwalt zu beauftragen
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Firilum
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Antwort #10 - 28.05.2008 um 19:00:05
 
Sie sollten sich umgehend mit der ABH in Verbindung setzen.

"du kannst jetzt was dazu sagen, musst es aber nicht - bleibt dir überlassen"

Sie sollten unbedingt etwas dazu sagen. Möglicherweise weis die ABH gar nichts von der Schwangerschaft. Sofern Sie die ABH
noch nicht schriftlich darüber informiert haben ist dies mit Sicherheit der Fall. Dann würde ich mir noch nicht all zu viele Sorgen machen.

Zunächstmal sollten sie in einen kurzen Schreiben der ABH die Situation so wie Sie sie oben geschildert haben mitteilen.

Dann ist es notwendig ein Ärztliches Atest über die Schwangerschaft, und eine Erklärung ihres Freundes einzureichen das es vermutlich sein Kind ist.
Ferner sollte eine Bescheinigung über das verlorene Kind vorgelegt werden.
Es ist zu beachten, das Ärzte der Schweigepflicht unterliegen. Insoweit kann die ABH nur bei den Arzten nachfragen,
wenn sie die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien. Ob man den Ärzten erlaubt Auskünfte an die ABH zu geben ist Ihnen überlassen.
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Antwort #11 - 29.05.2008 um 08:05:57
 
Firilum schrieb am 28.05.2008 um 19:00:05:
Sie sollten unbedingt etwas dazu sagen. Möglicherweise weis die ABH gar nichts von der Schwangerschaft. Sofern Sie die ABH
noch nicht schriftlich darüber informiert haben ist dies mit Sicherheit der Fall. Dann würde ich mir noch nicht all zu viele Sorgen machen.


ja, Sie haben Recht, ich habe letzt Mal bei der ABH nur mundlich angegeben , daß ich schwanger bin. und jetzt haben wir gefaxt, von dem Mutterpaß und Vaterschaftsanerk. mit gem.-Sorgerecht. Ich weiß nur nicht, ob es reichen würde, für eine Verlängerung?

Vielen Dank und Lieben Gruß
ball2008
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Firilum
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Antwort #12 - 29.05.2008 um 13:53:32
 
Das liegt im Ermessen der ABH.
Sofern die Aufenthaltserlaubniss noch nicht abgelaufen ist, muß sie auch nicht verlängert werden.
Sie kann allerdings nachträglich verkürzt werden. Die ABH könnte aber auch von einer solchen Verkürzung absehen.
Danach ist noch eine Duldung bis zur Geburt möglich.

Im Übrigen haben Sie ihr Studium nicht abgebrochen, sondern Aufgrund der Mutterschaft unterbrochen. Am besten besorgen Sie siche eine Krankschreibung
vom Arzt. In diesem Fall zählen sie weiterhin als Student.

Bezüglich Krankenversicherung sollten sie sich freiwillig in der gesetzlichen KV weiterversichern falls die Studentische KV endet.
Sie sollten sich ferner unbedinkt mit der Unterhaltsproblematik auseinandersetzen. Da sie aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten können, ist der Vater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht sollte man möglichst schnell titulieren und zwar mögichst vor dem Scheidungsurteil des Vaters.
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Antwort #13 - 29.05.2008 um 14:10:02
 
Firilum schrieb am 29.05.2008 um 13:53:32:
Diese Unterhaltspflicht sollte man möglichst schnell titulieren und zwar mögichst vor dem Scheidungsurteil des Vaters.  

Was sollte der Unterhaltstitel bringen, wenn beide z. B. zusammen wohnen? Dann würde der werdende Kindsvater auch bereits seiner Unterhaltspflicht nachkommen und ein Unterhaltstitel wäre hinfällig.

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Antwort #14 - 30.05.2008 um 21:31:30
 
Firilum schrieb am 29.05.2008 um 13:53:32:
Im Übrigen haben Sie ihr Studium nicht abgebrochen, sondern Aufgrund der Mutterschaft unterbrochen. Am besten besorgen Sie siche eine Krankschreibung
vom Arzt. In diesem Fall zählen sie weiterhin als Student.



Hmm, nützlich wäre es, wenn man die Beurlaubung nachträglich hinbekäme.

Gruß, ULF
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