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Anzeige wegen Diebstahl (Gelesen: 4.568 mal)
Mena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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26.05.2008 um 19:38:03
 
Hallo,

Kann eine Anzeige wegen Diebstahl, oder später die Vorladung beim Staatsanwalt etc. Auswirkungen auf die Verlängerung der AE (z.Z. zwei Jahre) oder die Beantragung einer NE haben?

Die Tat wurde nicht begangen, aber die Anzeige ist bei der Polizei eingegangen.

Person: Algerier mehr als 2 Jahren in Deutschland verheiratet mit Deutscher.

Danke im Voraus
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.05.2008 um 19:54:35
 
Grundsätzlich kann man immer einen Strafantrag stellen. Ob etwas dabei heraus kommt, oder der Antragsteller eine Anzeige bekommt, wegen der Behauptung falscher Tatsachen, ist eine andere Sache.

Ein gestellter Strafantrag setzt erst einmal ein Ermittlungsverfahren in Gang. Anhand der Schilderung im Strafantrag kann die Staatsanwalt das Verfahren einstellen oder den Beschuldigten zur Vernehmung laden.

Anhand des Gesamtbildes (Strafantragsteller und Vernehmung des Beschuldigten) kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnen oder die Sache wieder einstellen.

In einem Gerichtsverfahren kann es zu einem Freispruch, einer Einstellung oder einer Verurteilung kommen.

Bei der Verlängerung der AE muss auch angegeben werden, ob ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Bis die ABH nicht weiss, ob und in welchem Umgang mit einer Verurteilung zu rechnen ist, wird sie die AE eher kürzer als länger erteilt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

trixie
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Mick
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Antwort #2 - 26.05.2008 um 19:54:59
 
Hi,

siehe § 79 Abs. 2 AufenthG: Grundsätzlich ist
erstmal der Verfahrensausgang abzuwarten, be-
vor über die Verlängerung der AE, oder die Er-
teilung einer NE entschieden wird. Ob von der
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden
kann, ist ohne näheren Hintergrund schlecht
abzuschätzen (gleiches gilt hier auch für den
Fall, dass mehr bekannt wäre, da man kaum
wissen kann, wie "Eure" ABH ihr Ermessen aus-
übt).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 26.05.2008 um 20:05:43
 
Mick schrieb am 26.05.2008 um 19:54:59:
Ob von der
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann, ist ohne näheren Hintergrund schlecht abzuschätzen 

Bei Deutschverheirateten dürfte das wegen des hohen Ausweisungsschutzes zumindest bei einfachem Diebstahl aber nahe liegen.? 
thom
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Mena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.05.2008 um 20:17:29
 
Vielen Dank für die ersten Antworten.

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, melde ich mich nochmal.

Hat denn jemand Erfahrung wie lange das dauert bis so ein Verfahren abgeschlossen ist?
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Mick
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Antwort #5 - 26.05.2008 um 20:23:02
 
thom schrieb am 26.05.2008 um 20:05:43:
Bei Deutschverheirateten dürfte das wegen des hohen Ausweisungsschutzes zumindest bei einfachem Diebstahl aber nahe liegen.?

Hi,
wenn die näheren Umstände bekannt sind...
Wenn aber nur mitgeteilt wird, dass ein Er-
mittlungsverfahren wegen Diebstahl anhängig
ist, dann wird niemand vorweg verlängern.
Das kann nämlich deutlich mehr sein als ein
"einfacher" Diebstahl.

Mena schrieb am 26.05.2008 um 20:17:29:
Hat denn jemand Erfahrung wie lange das dauert bis so ein Verfahren abgeschlossen ist? 

Da sind keine zuverlässigen Angaben möglich.
Ggf. kann man auch bei der Staatsanwalt-
schaft nachhaken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mena
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Antwort #6 - 26.05.2008 um 20:55:46
 
Der Fall ist gerade erst bei der Polizei und ein Vorladungstermin etc. besteht noch nicht.
Ich kenne mich bei Straftaten nicht aus, deshalb kann ich auch nicht beurteilen, ob es eine "einfachen Diebstahl" war. Meiner Meinung nach war es KEINE Straftat, aber der Sachverhalt ist ziemlich "unglücklich".
Also: es gibt bei uns einen Lebensmittelladen, indem man die Sachen, die man einkauft in seinem Rucksack (nicht im Einkaufswagen) legt um sie an der Kasse zu bezahlen. Daher dachte der Algerier er könne das in diesem Laden auch so machen und hat aber - durch ein ablenkendes Handygespräch - vergessen die "Korpus delicti" (irgendeine Maschine Wert ca. 75 Euro) auf das Band zu legen und somit zu bezahlen. Beim Passieren der "Schranke" löste sich der Alarm aus. Obwohl er die Sachen im Anschluss dann gekauft hat, zeigte ihn der Laden (-besitzer etc.) an.

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ronny
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Antwort #7 - 27.05.2008 um 07:35:03
 
Mena schrieb am 26.05.2008 um 20:55:46:
Obwohl er die Sachen im Anschluss dann gekauft hat, zeigte ihn der Laden (-besitzer etc.) an. 


Das ist für die Vollendung der Tat irrelevant. Und für die Vollendung des objektiven Tatbestandmerkmals  ebenfalls, allenfalls beim subjektiven TB-Merkmal könnte man ins Grübeln kommen.Bei der Bemessung der Strafhöhe kann ausserdem tätige Reue Berücksichtigung finden.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mena
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Antwort #8 - 11.09.2008 um 15:03:03
 
Hallo,

der Fall (s.o. einfacher Diebstahl, Wert ca. 75 Euro) liegt jetzt dem Staatsanwalt vor und zieht sich immer noch hin.
Da es die erste Straftat ist, kommt, nach Angabe eines RA eine außergerichtliche Einigung in Betracht.
Wie sieht es denn aus, wenn die Sache nicht vor Gericht geht? Hat sie dann (k)einen Einfluss auf die (erstmalige) Erteilung einer NE? Oder ist es abhängig, ob beim Einstellen des Verfahrens eine Geldstrafe oder Arbeitsstunden verhängt werden? Gibt es da eine AufenthG-liche Grenze, oder ist die Entscheidung Ermessenssache.

Danke im Voraus,
Mena
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reinhard
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Antwort #9 - 11.09.2008 um 16:44:14
 
Also, es ist Spekulation, aber: Es spricht viel dafür, dass die Sache ohne alles eingestellt wird oder gegen irgendeine Geldstrafe (Auflage) eingestellt wird (da müsste der "Täter" dann durch Überweisung zustimmen).

"Vergessen zu bezahlen" sagen die meisten außerhalb des Kassenbereiches, da könnte es sein, dass das als Schutzbehauptung gewertet wird.

Ausländerrechtlich ist es ohne Bedeutung, weil er deutsch verheiratet ist und da die "Grenze" höher liegt. Aber: Auch wenn es letztlich als "Kleinigkeit" ohne Berücksichtigung bleibt, sind Ausländerbehörden verpflichtet, "Kleinigkeiten" zu addieren. Er sollte in den nächsten Jahren vermeiden, im Kassenbereich ans Handy zu gehen oder sich sonstwie vom Einhalten der hier geltenden Gesetze ablenken lassen.
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Mena
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Antwort #10 - 12.09.2008 um 15:01:12
 
Danke Reinhard für deine Antwort. Und Tipps.

Ob jetzt geklaut werden sollte oder nicht, spielt nicht die Rolle, wie du schon gesagt hast, kann man danach immer ausreden finden. Dadurch verändert sich aber der Tatbestand nicht.

Ausländerrechtlich geht es nicht um den allg. Aufenthalt. Ich denke es ist klar, dass deshalb die Aufenthaltstitel verweigert wird.
Sondern meine Frage war, weil in nächster Zeit eine NE beantragt werden soll und er z.Z. nur eine Befristete hat. Spielt es da auch keine Rolle?
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reinhard
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Antwort #11 - 12.09.2008 um 15:32:32
 
Wie gesagt, das ist ein Ratespiel. Die Staatsanwaltschaft wird ja entscheiden, und dann weißt Du mehr.

Normalerweise: Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Ladendiebstahls hat keinen Einfluss auf die Niederlassungserlaubnis. Dort spielt nur eine Verurteilung zu einer mittelhohen Geldstrafe eine Rolle, und die gibt es im Allgemeinen nur für Wiederholungstäter.
Kann es eine Rolle spielen? Ja.
Wird es eine Rolle spielen? Voraussichtlich nein.
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Mena
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Antwort #12 - 17.09.2008 um 13:45:12
 
Vielen herzlichen Dank Reinhard!
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