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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 37.936 mal)
Muleta
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Antwort #90 - 31.05.2008 um 19:57:02
 
tapir schrieb am 31.05.2008 um 18:45:58:
Aber: Auch im Bund-Länder-Vhltns gilt;: "The costs lie where they fall". Wo sie aber nun zulässigerweise anfallen, ist ja gerade Gegenstand unseres kleinen Disputs hier.


Du hattest argumentiert, dass die Verweisung auf das Visumverfahren "m.E. unter keinem Gesichtspunkt" einem irgendwie berücksichtigungswürdigen Zweck dienen könnte (Deine Aussage hinsichtlich des Zwecks war zwar eingeschränkt formuliert, von der Logik her darf es aber gar keinen vernünftigen Zweck geben).

Zitat:
Im übrigen bin ich mir ohnehin nicht ganz sicher, ob ich Dich richtig verstehe: Wir sprechen doch hier über Menschen, für die die Erteilungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.


das weiß man aber erst wenn die Prüfungen vollständig abgeschlossen sind - genau von dieser (eigenständigen) Prüfung soll die ABH aber entlastet werden.

Insbes. kommt es gar nicht so selten vor, dass die Standesämter auf eine Urkundenüberprüfung verzichten, die ABHs dann aber auf einer Überprüfung bestehen. Dass die eine Behörde eine Urkunde akzeptiert bindet eine andere Behörde mitnichten. Zum Thema Scheinehe können ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vorliegen.  Ebenso werden ggf. im Ausland entstandene Ausweisungsgründe weder vom Standesamt noch im Schengen-Verfahren geprüft.

Zitat:
Nein, eine Trennung der Eheleute auch für einen kurzen Zeitraum ist - wie jeder andere Grundrechtseingriff - nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ...,


jaja, Du hast die Langfassung geschrieben, ich hab mich mit der Kurzfassung begnügt.

Deine These würde greifen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung offensichtlich vorliegen und auch eine (nochmalige) Einschaltung der Botschaft unter keinen denkbaren Umständen zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Diese Fallkonstellation halte ich zumindest nicht für typisch. Und in Fällen einer DK-Hochzeit schon gar nicht.

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Antwort #91 - 31.05.2008 um 20:34:31
 
Muleta schrieb am 31.05.2008 um 19:57:02:
Zitat:
Im übrigen bin ich mir ohnehin nicht ganz sicher, ob ich Dich richtig verstehe: Wir sprechen doch hier über Menschen, für die die Erteilungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.
das weiß man aber erst wenn die Prüfungen vollständig abgeschlossen sind - genau von dieser (eigenständigen) Prüfung soll die ABH aber entlastet werden.


Wie kommst Du darauf? Das muss die ABH auch nach Erteilung eines FZF-Visums ja wohl noch eigenständig prüfen, wenn AE beantragt wird. Im übrigen, was gibt es denn noch groß zu prüfen?

- Identität wurde von Botschaft und Standesamt bereits geprüft
- Alles, was mit der Ehe zu tun hat, hat das Standesamt schon geprüft.

Muleta schrieb am 31.05.2008 um 19:57:02:
die ABHs dann aber auf einer Überprüfung bestehen. Dass die eine Behörde eine Urkunde akzeptiert bindet eine andere Behörde mitnichten


Wenn ABH und Standesamt denselben Rechtsträger haben, also in den kreisfreien Städten und den Stadtstaaten, dürfte das wohl widersprüchliches Verhalten sein. Im übrigen weise ich mal auf §§ 66, 60 PStG hin und frage Dich, welche Urkunden das denn noch sein sollen. Wenn der Antragsteller in Deutschland eine Ehe geschlossen hat, steht es der ABH nicht an, sich die Aufgabe des Standesamts oder der Standesamtsaufsicht anzumaßen und über Ehehindernisse im Heimatrecht o.ä. zu räsonnieren. Die Identität des ASt. muss wie gesagt auch schon fürs Schengenvisum nachgewiesen worden sein.

Zitat:
Deine These würde greifen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung offensichtlich vorliegen und auch eine (nochmalige) Einschaltung der Botschaft unter keinen denkbaren Umständen zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Diese Fallkonstellation halte ich zumindest nicht für typisch.


Ich meine, vielleicht ist dieser ganze thread ja ein großes Missverständnis, aber ich gehe davon aus, dass Leute mit Dokumentenproblemen nicht mal eben so getraut werden in Deutschland. Das lesen wir doch auch dauernd im Personenstandsrecht, wo es ja um die Eheschließung mit schon länger (legal oder illegal) im Inland aufhältigen Menschen geht. Soviel "Vertrauen" in das deutsche Personenstandswesen habe ich schon. Im Ergebnis denke ich daher, wir können uns vielleicht doch darauf einigen, was der Hamburger Innenstaatsrat am 4.10.05 geschrieben hat: "[Es] ist von der Ausnahmemöglichkeit [...] Gebrauch zu machen, wenn in einem Visumverfahren der Erteilung des Visums ohne weiteres zugestimmt werden müsste. Das Bestehen auf der Durchführung des Visumverfahrens würde in solchen Fällen allein zu Arbeitsaufwand für die beteiligten Behörden sowie zu wirtschaftlichem Aufwand für die Betroffenen führen, ohne eine echte Funktion in der Steuerung der Zuwanderung zu erfüllen."

Muleta schrieb am 31.05.2008 um 19:57:02:
Und in Fällen einer DK-Hochzeit schon gar nicht. 


Nein, und in Fällen der Botschaftshochzeit auch nicht, wobei in beiden Fällen die ABH einem in D angelegten Familienbuch wenig entgegenzuhalten haben würde, wiederum §§ 66, 60 PStG.
Im übrigen halte ich entgegen dem OVG NW "und" Benassi daran fest, dass § 39 Nr. 3 ohnehin bei Wiedereinreise aus DK nicht gilt.
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Antwort #92 - 01.06.2008 um 04:31:24
 
tapir schrieb am 31.05.2008 um 16:58:37:
Das Prüfungsprogramm der Behörden für eine AE nach §§ 28 AufenthG, 39 AufenthV ist völlig identisch ist mit dem Prüfungsprogramm für ein zu diesen Zwecken zu beantragendes Visum,

Wenns effektiv auch so wäre, worüber diskutierten wir?
1.Eine Heirat mit Schengenvisum in Dänemark oder einer Botschaft in D. hinsichtlich der Urkundenprüfung mit einer in D. zu vergleichen wäre natürlich ein Witz.
2.Für eine Eheschließung/Befreiung in D. Werden die Urkunden durch die Botschaft legalisiert oder in sehr vielen Fällen durch ein Vertrauensanwaltsverfahren geprüft, diese Botschaft wird keinesfalls zeitnah auch ein Schengenvisum ausstellen. Das wird ein anderes Konsulat oder die  Botschaft eines dritten Landes tun. Neben den nötigen systematischen Falschangaben und falschen Belegen beim Visumantrag und Interview werden auch dadurch die Prüfungsmöglichkeiten der Botschaft umgangen, um eine Schengenvisumheirat überhaupt zu ermöglichen.
3.Botschaften kennen Lebenslage und Mentalität vor Ort, haben Erfahrung im sprachlichen Zugang und entsprechend bessere Prüfmöglichkeiten als ABHs. Die meisten Scheinehen dürften zudem Ausländerehen der gleichen Nationalität sein, dies wird oft völlig übersehen.
4.Eine wirkliche Scheinehenprüfung ist nach der Einreise kaum mehr möglich: Sie beruht doch darauf, dass einander fremde Leute sich in vielerlei Hinsicht nicht kennen, einander nicht vertrauen, sich in verschiedene Geschichten und Erklärungen verstricken und dies auch fürchten. Vor Ort können auch einander fremde diesen Mangel beheben,  Hochzeit und Ehe inszenieren. Eine  nachgelagerte Scheineheprüfung (Haus- und Nachbarschaftsbesuch et.) ist nicht nur sehr viel unangenehmer, teurer und gerade bei Ausländerehen ineffektiver als ein Interview, ein negatives Ergebnis ist auch in jeder Hinsicht katastrophaler als ein verweigertes Visum.
5.Wer eine gute Stelle oder ein gutes Geschäft hat, riskiert Scheinehen eher selten. Wer aber Alg II (...+ Minijob + Schwarzarbeitsanteile) hat, muss Lohnnachweise kaufen und auf Alg II verzichten. Ein übliches FZF- Visum erzeugt hier Kosten von über 10.000.- , die ggf. auch über 20.000.- anwachsen und unkalkulierbar werden können, eine der wichtigsten Scheinehebremsen - eine Schengenvisumheirat ist sehr viel billiger.

tapir schrieb am 31.05.2008 um 16:58:37:
Auf Gleichheit im Unrecht kann ich gut verzichten.  
 ich auch, man sollte aber auch zusätzlich auf Ungleichheit im Recht verzichten. Auf rechtliche Privilegien, die sich nur durch viel Geld und einen guten Anwalt herstellen lassen. Dass man ein A1-Deutschzertifikat hier in D. natürlich viel einfacher erwirbt und dadurch privilegiert wäre, hatte ich als Argument für einsehbar gehalten wie auch jenes, dass  abgelehnte Asylbewerber kaum heiraten können, und falls Abschiebungsschutz gewährt wurde oder sie noch im Verfahren sind, ihre rechtliche und auch ihre lebenspraktische Lage wohl kaum mit der von Touristen verglichen oder für deren Rechte zum Maßstab werden kann.

tapir schrieb am 31.05.2008 um 16:58:37:
Welche Verbesserungen hast Du denn da im Auge? Der personelle und materielle Gestaltungsspielraum einer deutschen Auslandsvertretung im FZF-Verfahren ist mit Blick auf den Einzelplan Auswärtiges Amt des Bundeshaushalts begrenzt.  
Deine gesamte Argumentation begründest Du weitgehend mit  Kapazitätsengpässen an den Botschaften, diese mit Kapazitätsengpässen (??) im Bundeshaushalt, und dann fragst Du mich, was ich will ???
Ein vernünftiges, faires FZF-Verfahren ohne Umgehungsmöglichkeiten – sagte ich doch.
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Antwort #93 - 01.06.2008 um 06:33:01
 
OK, mit 3 + 4 bin ich einverstanden. Das hatte auch muleta wohl schon so gemeint, allerdings hatte ich das da nur als ein formaljuristisches oder auch fiskalisches Argument verstanden. In der Tat hat's wohl auch eine inhaltliche Komponente. Ich finde es verdienstvoll, dass Du die herausgestellt hast. Zugleich bitte ich um Verständnis für meine Sturheit. Es sollte nicht zu viel verlangt sein, bei einem doch nicht ganz belanglosen Eingriff in die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dafür wenigstens eine plausible Erklärung zu geben. Die Darlegungslast liegt bei dem, der dem Grundrechtsträger "ans Leder" will, für "dumme Fragen" muss man sich da, finde ich, nicht schämen.

Die grundsätzliche Gebotenheit der Durchführung des Verfahrens im Herkunftsstaat kann damit in der Tat politisch und auch - außer in wie auch immer zu definierenden Härtefällen - verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein. Ob das geltende Recht das hergibt, ist eine andere Frage. Meine sehr grundsätzlichen Ausführungen oben in # 79 (außer 3. Spiegelstrich) und in # 89, letzter Satz, nehme ich aber zurück.

danke thom, manchmal lohnt es sich für die Qualität einer Diskussion und den eigenen Erkenntnisgewinn, wenn beide Seiten erst mal stur bleiben Smiley .
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« Zuletzt geändert: 01.06.2008 um 06:48:30 von tapir »  

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Antwort #94 - 01.06.2008 um 12:25:22
 
tapir schrieb am 01.06.2008 um 06:33:01:
Ob das geltende Recht das hergibt, ist eine andere Frage.
Dass dies an entscheidenden Punkten offenbar nicht so ist, hat mich hier schon sehr überrascht.
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Antwort #95 - 01.06.2008 um 12:46:01
 
tapir schrieb am 31.05.2008 um 20:34:31:
Wenn ABH und Standesamt denselben Rechtsträger haben, also in den kreisfreien Städten und den Stadtstaaten, dürfte das wohl widersprüchliches Verhalten sein.


der Standesbeamte ist ein recht eigenwilliges "Ding", vgl. §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 1 PStG, so dass ich auf eine solche Argumentation in der Praxis der Verwaltungsgerichte keine große Hoffnung setzen würde.

Zitat:
Im übrigen weise ich mal auf §§ 66, 60 PStG hin


im Falle einer Eheschließung (bzw. einer Geburt) beweisen die deutschen Urkunden nicht das Geburtsdatum des Ehepartners (bzw. Elternteils).

Zitat:
Ich meine, vielleicht ist dieser ganze thread ja ein großes Missverständnis, aber ich gehe davon aus, dass Leute mit Dokumentenproblemen nicht mal eben so getraut werden in Deutschland.


die Entscheidung liegt aber beim nicht-weisungsgebundenen Standesbeamten. Gem. 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB darf er eine seine Mitwirkung, ganz unabhängig von Urkundsproblemen, außerdem nur dann verweigern wenn die Aufhebbarkeit "offenkundig" ist ("Beweislast" faktisch beim Standesbeamten, selbst wenn begründete Zweifel bestehen) - für die Erteilung eines Visums/AE liegt die Beweislast für eine durch Art. 6 I, II GG geschützte Ehe zumindest bei konkreten Zweifeln jedoch beim Antragsteller (so h.Rspr. am VG Berlin, a.A. Oestmann und wohl auch Dienelt). Das Prüfprogramm ist insofern nicht vollständig deckungsgleich.

Aber warten wir mal auf das, mit was uns das OVG NRW zukünftig noch so beglücken wird - an Kreativität herrscht dort zumindest kein Mangel.

Muleta

P.S.

Zitat:
Im übrigen halte ich entgegen dem OVG NW "und" Benassi daran fest, dass § 39 Nr. 3 ohnehin bei Wiedereinreise aus DK nicht gilt.

wie erklärst Du Dir dann den Formulierungsunterschied zwischen § 39 Nr. 3 und Nr. 5 ("nach der Einreise" vs. "im Bundesgebiet")?
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Antwort #96 - 01.06.2008 um 14:49:19
 
Muleta schrieb am 01.06.2008 um 12:46:01:
der Standesbeamte ist ein recht eigenwilliges "Ding", vgl. §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 1 PStG, so dass ich auf eine solche Argumentation in der Praxis der Verwaltungsgerichte keine große Hoffnung setzen würde.   


Ok, granted.

Muleta schrieb am 01.06.2008 um 12:46:01:
im Falle einer Eheschließung (bzw. einer Geburt) beweisen die deutschen Urkunden nicht das Geburtsdatum des Ehepartners (bzw. Elternteils).   


Im Fall der Eheschließung müssen aber entsprechende Urkunden ja grundsätzlich existieren, sonst wäre die Ehe nicht geschlossen worden, § 5 Abs. 1 PStG. Apostille, Legalisationen oder VA-Überprüfungen binden auch die ABH. Sollte die ABH feststellen, dass das Standesamt grundlos ohne solchen Nachweis getraut hat, würde ich als ABH-Mensch auch nach Hause schicken und mal mit dem Standesbeamten reden. - Bei Geburtenfällen dürfte das Kindeswohl je nach den Umständen eher dazu führen, dass die Ehrenrunde unzumutbar ist.

Muleta schrieb am 01.06.2008 um 12:46:01:
("Beweislast" faktisch beim Standesbeamten, selbst wenn begründete Zweifel bestehen)

Da gibt es auch noch den § 5 Abs. 4 PStG. Meine vorläufige Einschätzung ist, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe inzwischen vor Standesamt und ABH dieselben sein dürften, § 27 Abs. 1a AufenthG.

Muleta schrieb am 01.06.2008 um 12:46:01:
für die Erteilung eines Visums/AE liegt die Beweislast für eine durch Art. 6 I, II GG geschützte Ehe zumindest bei konkreten Zweifeln jedoch beim Antragsteller 

Nur bei konkreten Zweifeln soll ja eine Scheineheprüfung überhaupt zulässig sein (BVerfGE 76, 1. 61). Dienelt hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 1a nF insoweit zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der ABH führen würde. Dem haben sich angeschlossen VG Sigmaringen v. 12.1.08, 6 K 2712/07; VG Berlin v. 30.1.08, 7 V 35.07. Z.T. wird auch argumentiert, Art. 16 Abs. 2 S. 1 RL 2003/86/EG erlaube gar keine andere Auslegung.

Muleta schrieb am 01.06.2008 um 12:46:01:
wie erklärst Du Dir dann den Formulierungsunterschied zwischen § 39 Nr. 3 und Nr. 5 ("nach der Einreise" vs. "im Bundesgebiet")? 


Das dürfte wohl nur mit stilistischen Gründen zu erklären sein. Das "Bundesgebiet" ist adverbiale Bestimmung des Ortes zu "sich ... aufhält" in § 39 Nr. 3 und zu "sich ... aufzuhalten" in § 39 Nr. 6. Es entspricht dem Sprachempfinden und auch der Übung im AufenthG und in der AufenthV, das Verb "sich aufenthalten" nicht ohne eine solche adverbiale Bestimmung des Ortes zu gebrauchen. Dagegen ist mit "Einreise", "einreisen" stets nur das Bundesgebiet gemeint. Der Gesetzgeber benutzt "Einreise" als legal zu definierenden Rechtsbegriff in § 13 Abs. 2 AufenthG. Zwar fügt er an einigen Stellen im AufenthG auch hier die Wörter "in das Bundesgebiet" an. In der überwiegenden Zahl der Fälle jedoch kommt er ohne sie aus. Siehe insbesondere die amtlichen Überschrift zu Kapitel 2 AufenthG: "Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet". Das "Bundesgebiet" bezieht sich da, wie sich aus der Präposition "im" ergibt, nur auf den Aufenthalt, nicht auf die Einreise. Ich glaube daher nicht, dass man schon im Wege der Wortlautauslegung zum schengenfreundlichen Ergebnis gelangen kann.
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Antwort #97 - 01.06.2008 um 15:26:17
 
tapir schrieb am 01.06.2008 um 14:49:19:
Ich glaube daher nicht, dass man schon im Wege der Wortlautauslegung zum schengenfreundlichen Ergebnis gelangen kann.  

... umso erstaunlicher ist, dass dann NRW bei "nach der Einreise" sich auf das Schengen Gebiet bezieht und nicht auf Deutschland.

Dass das Gesetz in vielen Bereichen mit der angewandten Wortwahl sehr ungenau ist, kann aber nicht zum Nachteil des Bürgers gereichen, besonders wenn in § 39 Abs. 3 und § 39 Abs. 5 (also innerhalb des gleichen §) anders begründet wird.

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Antwort #98 - 01.06.2008 um 15:35:21
 
tapir schrieb am 01.06.2008 um 14:49:19:
Dienelt hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 1a nF insoweit zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der ABH führen würde.


genau genommen hat er nur angemerkt, dass die Formulierung eine solche Schlussfolgerung zulassen könnte und den Gesetzgeber zur Präzisierung seines Willens ermahnt - was nicht geschah.

Zitat:
Dem haben sich angeschlossen VG Sigmaringen v. 12.1.08, 6 K 2712/07; VG Berlin v. 30.1.08, 7 V 35.07. Z.T. wird auch argumentiert, Art. 16 Abs. 2 S. 1 RL 2003/86/EG erlaube gar keine andere Auslegung.


a.A.: VG Berlin, 3 V 62.07, 9 V 10.07, 4 V 73.06, 5 V 22.07. Die 28. Kammer wird sich dieser Auffassung vermutlich auch bald anschließen. RL 2003/86/EG findet auf den Nachzug zu Dt (idR) keine Anw.


Zitat:
Das dürfte wohl nur mit stilistischen Gründen zu erklären sein. Das "Bundesgebiet" ist adverbiale Bestimmung des Ortes zu "sich ... aufhält" in § 39 Nr. 3 und zu "sich ... aufzuhalten" in § 39 Nr. 6. Es entspricht dem Sprachempfinden und auch der Übung im AufenthG und in der AufenthV, das Verb "sich aufenthalten" nicht ohne eine solche adverbiale Bestimmung des Ortes zu gebrauchen.


nö, ich bezog mich schon auf Nr. 5:
auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet ... einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat
und Nr. 3
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind

es ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber nicht auch in Nr. 3 hätte formulieren können
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreiseim Bundesgebiet entstanden sind


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Antwort #99 - 01.06.2008 um 16:12:55
 
Muleta schrieb am 01.06.2008 um 15:35:21:
es ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber nicht auch in Nr. 3 hätte formulieren können
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreiseim Bundesgebiet entstanden sind
 

... weil dann Verbaljuristen argumentieren, dass der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels immer erst im Bundesgebiet entsteht, während außerhalb des Bundesgebietes nur ein Antragsanspruch bzw. Visumsanspruch besteht, somit müßte der Wortlaut lauten: "...sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise im Bundesgebiet entstanden sind."

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Antwort #100 - 01.06.2008 um 16:13:09
 
Muleta schrieb am 01.06.2008 um 15:35:21:
RL 2003/86/EG findet auf den Nachzug zu Dt (idR) keine Anw.   

Aber für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, in Abs. 1a zwischen Deutschen und Drittstaatsangehörigen nicht zu differenzieren. Abs. 1a setzt für Drittstaatsangehörige Richtlinienrecht um. Es wäre doch mindestens etwas eigenwillig, wollte man Abs. 1a für Deutsche wegen der fehlenden Richtlinienbindung anders auslegen als für Drittstaatsangehörige. Im übrigen müssten sich Gesetzgeber und Rechtsprechung dann wirklich fragen lassen, wieviel Inländerdiskriminierung eigentlich noch erträglich ist. Hart an der oder möglicherweise auch schon jenseits Grenze des Zumutbaren ist insoweit wohl übrigens auch § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4.

Muleta schrieb am 01.06.2008 um 15:35:21:
es ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber nicht auch in Nr. 3 hätte formulieren können
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreiseim Bundesgebiet entstanden sind 

OK. Das hätte er sicher machen können. Die Frage ist doch, ob aus der Tatsache, dass er es nicht getan hat, bereits geschlossen werden kann, dass er das nicht gemeint hat. Das bezweifle ich.
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Antwort #101 - 01.06.2008 um 16:28:37
 
Muleta schrieb am 01.06.2008 um 15:35:21:
Die 28. Kammer wird sich dieser Auffassung vermutlich auch bald anschließen. RL 2003/86/EG findet auf den Nachzug zu Dt (idR) keine Anw.
Obwohl ich im Internet ein paar Rechtsgutachten gefunden habe, die der Meinung sind, das auch Deutsche,  EU Bürger sind , und sich deshalb auf EU Recht berufen können.

Na ja, das AA ist ja auch der Meinung, das Freizügigkeit nur gewährt werden kann , wenn der Ausländische Ehepartner bereits in der EU lebt. ( zb. Deutsche Botschaft in Moldau verlangt ja A1 Nachweis für Partner von EU Bürgern, die in D. leben)

Wird wohl noch was dauern, bis wir zu 100 % sicher wissen, was nun genau gilt, und was nicht. Griesgrämig


Michael

PS : Auf eine Nachfrage an Solvit, bekam ich folgende Antwort :

Sehr geehrter Herr XXXX ,

die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG hat die Erleichterung des Personenverkehrs innerhalb der EU zum Gegenstand. Die Freizügigkeit ist eine Grundfreiheit des EU-Binnenmarktes. Daraus wird hier geschlossen, dass die Richtlinie grundsätzlich nur die Freizügigkeit innerhalb des EU-Raumes umfasst, nicht die erstmalige Einreise von Drittstaaten aus.
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