Muleta schrieb am 31.05.2008 um 19:57:02: Zitat:Im übrigen bin ich mir ohnehin nicht ganz sicher, ob ich Dich richtig verstehe: Wir sprechen doch hier über Menschen, für die die Erteilungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen.
das weiß man aber erst wenn die Prüfungen vollständig abgeschlossen sind - genau von dieser (eigenständigen) Prüfung soll die
ABH aber entlastet werden.
Wie kommst Du darauf? Das muss die
ABH auch nach Erteilung eines FZF-Visums ja wohl noch eigenständig prüfen, wenn
AE beantragt wird. Im übrigen, was gibt es denn noch groß zu prüfen?
- Identität wurde von Botschaft und Standesamt bereits geprüft
- Alles, was mit der Ehe zu tun hat, hat das Standesamt schon geprüft.
Muleta schrieb am 31.05.2008 um 19:57:02:die ABHs dann aber auf einer Überprüfung bestehen. Dass die eine Behörde eine Urkunde akzeptiert bindet eine andere Behörde mitnichten
Wenn
ABH und Standesamt denselben Rechtsträger haben, also in den kreisfreien Städten und den Stadtstaaten, dürfte das wohl widersprüchliches Verhalten sein. Im übrigen weise ich mal auf §§ 66, 60 PStG hin und frage Dich, welche Urkunden das denn noch sein sollen. Wenn der Antragsteller in Deutschland eine Ehe geschlossen hat, steht es der
ABH nicht an, sich die Aufgabe des Standesamts oder der Standesamtsaufsicht anzumaßen und über Ehehindernisse im Heimatrecht o.ä. zu räsonnieren. Die Identität des ASt. muss wie gesagt auch schon fürs Schengenvisum nachgewiesen worden sein.
Zitat:Deine These würde greifen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung offensichtlich vorliegen und auch eine (nochmalige) Einschaltung der Botschaft unter keinen denkbaren Umständen zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Diese Fallkonstellation halte ich zumindest nicht für typisch.
Ich meine, vielleicht ist dieser ganze thread ja ein großes Missverständnis, aber ich gehe davon aus, dass Leute mit Dokumentenproblemen nicht mal eben so getraut werden in Deutschland. Das lesen wir doch auch dauernd im Personenstandsrecht, wo es ja um die Eheschließung mit schon länger (legal oder illegal) im Inland aufhältigen Menschen geht. Soviel "Vertrauen" in das deutsche Personenstandswesen habe ich schon. Im Ergebnis denke ich daher, wir können uns vielleicht doch darauf einigen, was der Hamburger Innenstaatsrat am 4.10.05 geschrieben hat:
"[Es] ist von der Ausnahmemöglichkeit [...] Gebrauch zu machen, wenn in einem Visumverfahren der Erteilung des Visums ohne weiteres zugestimmt werden müsste. Das Bestehen auf der Durchführung des Visumverfahrens würde in solchen Fällen allein zu Arbeitsaufwand für die beteiligten Behörden sowie zu wirtschaftlichem Aufwand für die Betroffenen führen, ohne eine echte Funktion in der Steuerung der Zuwanderung zu erfüllen."Muleta schrieb am 31.05.2008 um 19:57:02:Und in Fällen einer DK-Hochzeit schon gar nicht.
Nein, und in Fällen der Botschaftshochzeit auch nicht, wobei in beiden Fällen die
ABH einem in D angelegten Familienbuch wenig entgegenzuhalten haben würde, wiederum §§ 66, 60 PStG.
Im übrigen halte ich entgegen dem OVG NW "und" Benassi daran fest, dass § 39 Nr. 3 ohnehin bei Wiedereinreise aus DK nicht gilt.