Wollte ja eigentlich jetzt mal Pause machen, aber .... wie fast zu erwarten war, kann ich's einfach nicht lassen
thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:Wenn komplett falsche Angaben zum Nachweis der Rückkehrbereitschaft nicht sanktioniert werden, ein bestehendes FZF-Verfahren (das oft schlecht gemacht wird, dann aber selbst verbessert werden muss) umgangen werden kann, wenn dadurch Tatsachen (Ehe) und entspr. Rechte erheblich schneller geschaffen werden können, die eine Scheinehenzuwanderung erheblich erleichtern, dann entstehen für solche Zwecke viele neue Varianten.
Kann ich nicht nachvollziehen.
"Nichtsanktionierung" habe ich ja überhaupt nicht gefordert. Es steht dem Gesetzgeber frei, einen
anwendbaren Ordnungswidrigkeits- (oder meinetwegen auch Straf)-Tatbestand zu schaffen, mit dem falsche Angaben gegenüber deutschen Auslandsvertretungen im Visumverfahren geahndet werden können. Meine Unterstützung würde das sofort finden, es wäre eine Kleinigkeit und es ist nicht nachvollziehbar, warum das nicht im Nachgang zur Visaaffäre schon längst geschehen ist.
Das Prüfungsprogramm der Behörden für eine
AE nach §§ 28
AufenthG, 39
AufenthV ist
völlig identisch ist mit dem Prüfungsprogramm für ein zu diesen Zwecken zu beantragendes Visum, vgl. § 6 Abs. 4 S. 2
AufenthG; siehe auch bereits post von trixie, ## 77, 80. Unterschiede in der Bearbeitungsgeschwindigkeit ergeben sich nicht aus Divergenzen in den materiellen Erteilungsvoraussetzungen, sondern nur dadurch, dass der Antragsteller durch seine Anwesenheit im Bundesgebiet die Kommunikationswege verkürzt und, jedenfalls in der 08/15-Stadt/Kreisverwaltung man keine Termine braucht und evtl. quer durchs Land fahren muss, um mit dem zuständigen Beamten zu sprechen (so aber natürlich bei der Auslandsvertretung).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn eine Ehe im nahen Ausland (Dänemark) oder an einer Botschaft geschlossen wird. Denn auch dann müssen die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach dem Heimatrecht der Eheleute (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) geprüft werden, d.h. im Ergebnis ist dieselbe Prüfung durchzuführen, wie sonst im Befreiungsverfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB (siehe bereits mein post # 83).
Niemand hindert den Gesetzgeber übrigens, Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB abzuschaffen, meine Zustimmung hätte er.
Sowohl durch das Standesamt als auch durch die Ausländerbehörde ist eine etwaige Scheinehe zu prüfen und vorliegendenfalls die
AE abzulehnen und auf das Visumverfahren zu verweisen, weil die Voraussetzungen für die
AE nicht vorliegen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese ganze Überprüfung im Visumverfahren irgendwie effizienter möglich wäre.
Umgekehrt wird ein Schuh draus: Der Staat selbst verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er trotz Art. 6 Abs. 1 darauf verweist, es hätte unbedingt, unbedingt ein Verfahren durchgeführt werden müssen, in dem genau dasselbe geprüft wird, das aber ausschließlich aus kapazitären Gründen länger dauert.
Daher stellt die Verweisung auf das Visumverfahren m.E. unter keinem Gesichtspunkt einen geeigneten (d.h. wirksameren) Schutz im Kampf gegen Zwangsehen, Scheinehen, Identitätstäuschung oder sonst irgendein Übel dar, sondern dient einzig dazu, einer Ordnungsvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.
Zitat:Wenn ein guter Rechtsanwalt, d.h. einfach Geld, diese Varianten der Einreise herstellen kann, gefällt mir sowas sowieso nicht.
Auf Gleichheit im Unrecht kann ich gut verzichten. Außerdem ist ein guter Rechtsanwalt nicht "einfach Geld", sondern ein Organ der Rechtspflege, das im Interesse der Allgemeinheit zur Rechtsfortbildung beiträgt.
thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:Statt das FZF-Verfahren zu verbessern, wird von entspr. ABHs seine Unzumutbarkeit voarausgesetzt
Welche Verbesserungen hast Du denn da im Auge? Der personelle und materielle Gestaltungsspielraum einer deutschen Auslandsvertretung im FZF-Verfahren ist mit Blick auf den Einzelplan Auswärtiges Amt des Bundeshaushalts begrenzt.
thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:Hingenommen wird ggf. auch, dass einerseits den Leuten ein oft sehr mühsames Erlernen der Deutschen Sprache im Ausland zugemutet wird, andererseits das per Schengenvisumheiratnach D. verlegt werden kann.
Nein, Sprachkentnnisse müssen selbstverständlich und ggf. zuvor im Ausland erworben worden sein, bevor irgendeine FZF-AE erteilt werden kann, egal ob mit Schengen- oder FZF-Visum.
thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:Asylantragsteller leben nicht Monate, sondern oft Jahre hier und mit dem Partner zusammen, bis entschieden wird.
Ja, und? Die nichteheliche Beziehung genießt aber (grdsl) nicht den Schutz des Art. 6!