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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 37.984 mal)
tapir
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Antwort #75 - 30.05.2008 um 13:10:31
 
thom schrieb am 30.05.2008 um 13:03:46:
(Botschaften zählen hier also nicht als Inland?) 

Nein. Weder hier noch sonst irgendwo. Es heisst ja auch nicht umsonst "Auslandsvertretung" und nicht "Inlandsvertretung". Über die "Extraterritorialität" von Botschaften kursieren allerlei volkstümliche Vorstellungen, das meiste davon ist unzutreffend.
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Antwort #76 - 30.05.2008 um 14:03:24
 
naja, Exterritorialität gabs ehemals schon, und überraschende rechtliche Konstrukte ja allenthalben...

Sag lieber was zum Ergebnis nach dem sehr interessanten Kampf der Begründungen.
Sind nationale Heirats-Visa inkl. aller Schwierigkeiten nur was für die armen Verlobten, die kein Schengenvisum erhalten können oder zu ehrlich sind?
Oder steht nach einer Heirat mit Schengenvisum dem Grundsatz nach eine Wiederausreise mit FZF an?

das hat ja erhebliche praktische Relevanz, ich sehe z.Zt. auch eine Welle von schnellen Botschaftsheiraten von Schengenbesuchern aus "Negativ"staaten.
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Antwort #77 - 30.05.2008 um 14:06:16
 
thom schrieb am 30.05.2008 um 13:03:46:
wenn dadurch die Vorabprüfungen für einen Daueraufenthalt vor der Einreise umgangen wurden.

Die Vorabprüfungen im "normalen Visumsablauf" belaufen sich auf die Information über den zuzugswilligen Ausländer und ob die Voraussetzugen für den Aufenthaltszweck erfüllt sind (z. B. Eheschließung). Ob die Voraussetzung der Eheschließung gegeben sind, kann aber nur das Standesamt entscheiden, bzw. nach erfolgter Eheschließung stellt sich diese Frage nicht mehr. Also bliebe doch nur noch die Überprüfung des Ausländers übrig, welche auch bei einem Visum für einen kurzfristen Aufenthalt gemacht wird/werden könnte.

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Antwort #78 - 30.05.2008 um 14:20:52
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 14:06:16:
Also bliebe doch nur noch 
nee, Verlobte haben erheblich weniger Rechte als Verheiratete, gerade die Themen Scheinehe, Finanzen, Deutschlernen, weitergehende Überprüfung des Ausländers machen erheblich mehr Probleme.
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Antwort #79 - 30.05.2008 um 14:34:41
 
thom schrieb am 30.05.2008 um 14:03:24:
Sind nationale Heirats-Visa inkl. aller Schwierigkeiten nur was für die armen Verlobten, die kein Schengenvisum erhalten können oder zu ehrlich sind? 


Nein, um Himmels willen!!

1. Der stressfreie Weg führt übers nationale Heiratsvisum.

2. M.E. - und jedenfalls die Hamburger Weisung sieht das m.E. 100% genauso - ist auch bei Einreise mit Schengenvisum der Verweis auf die Nachholung des Visumverfahrens grundsätzlich unzulässig.

Dabei können unsere ganzen Gefechte zum Thema, ob die eine Vorschrift die andere verdrängt, dainstehen. Hier noch einige wenige Argumente - dann werde ich mich aber, wenn nicht neue Gesichtspunkte geäußert werden, von diesem Thema abwenden, weil m.E. dann wohl alles gesagt sein dürfte - , warum ein verfassungslegitimer Zweck durch den Zwang zur "Ehrenrunde" nicht erfüllt wird, warum unverhältnismäßig in Ehe und Familie eingegriffen wird:

- Es wird, wenn die materiellen Erteilungsvoraussetzungen im übrigen unstreitig bestehen, eine strafähnliche Sanktion verhängt, wofür sich das Ausländerrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht nicht eignet. Denn eine Gefahr gibt es hier nicht mehr abzuwehren, weder im konkreten Fall noch in Zukunft in anderen Fällen (generalpräventiv). Wer die Voraussetzungen für eine Ehe-FZF erfüllt, der hat ja materiell das Recht, hierzubleiben. Dass im vorhergehenden Visumantrag Falschangaben gemacht wurden, wirkt sich in diesen Fällen nicht, auch nicht irgendwie abstrakt negativ für die Zukunft aus, sondern ist nur deswegen beanstandungswürdig, weil man eben ganz grundsätzlich - und unabhängig, ob davon konkret etwas davon abhängt oder nicht - keine falschen oder unvollständigen Angaben machen soll. Deswegen ist die richtige Reaktion auf ein solches Verhalten kein gefahrenabwehrrechtliches, sondern ein sanktionenrechtliches Handeln (Bußgeld, wenn OWi-TB erfüllt ist).

- In die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Zwang zur Nachholung des Visumverfahrens einzugreifen, wenn sogleich danach der vorherige Zustand wiederherzustellen ist (nämlich die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen) verstößt zugleich auch gegen den seit Alters her geltenden Grundsatz dolo agit qui petit quod statim redditurus est (Arglisteinrede, Ausfluss von Treu und Glauben, § 242 BGB).

- Es ist, auch unter Gleichheitssatzgesichtspunkten (Art. 3 GG) nicht einzusehen, warum abgelehnte Asylbewerber besser behandelt werden sollen als die Inhaber von Schengenvisa (vgl. § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG - dieses Argument habe ich aus der Entscheidung des OVG NW, es wurde aber im Thread bisher nicht aufgegriffen).

3. Dass Behörden und Gerichte das im Einzelfall auch so sehen, kann natürlich ausdrücklich nicht garantiert werden. Ich habe die Weisungen aus Hamburg, Nds und BW und Berlin vor. HH, Nds und BW neigen deutlich dazu, AE ohne Nachholung des Visumverfahrens zu erteilen. Die Hamburger Weisung lässt eigentlich keinen Raum mehr für einen Zwang zur Nachholung des Visumverfahrens. Ob die Weisungen immer bekannt sind und befolgt werden, kann natürlich nicht prognostiziert werden. Zwar berichten uns Behördenmitarbeiter hier gerne von der Unantastbarkeit rechtlich zweifelhafter restriktiver Weisungen, aber in der entgegengesetzten Richtung bestimmt dann Sprachlosigkeit das Bild. Dass ausgerechnet die Auslandsvertretungen diese Weisungen kennen (siehe posts von Einbeck), ist zwar erfreulich, bei entsprechendem Informations- oder Vollzugsdefizit auf Seiten der ABH kann sich daraus aber eine gefährliche Sackgasse für den einzelnen ergeben.

4. Sobald die ABH erkennen lässt, dass sie ablehnen will, sollte sinnvollerweise ein beschlagener RA mit der Sache befasst werden.

5. Man kann auch mal darüber nachdenken, dass man Schengenvisa nicht nur bei deutschen Auslandsvertretungen bekommen kann. Das setzt natürlich voraus, dass man sich für die Dauer eines Kurzaufenthalts schwerpunktmäßig in einem anderen Schengenland aufhalten will. Vielleicht kann man diesen Aufenthalt mit einer Eheschließung in dem betreffenden Staat verbinden. Dann gilt nämlich § 39 Nr. 6 AufenthV. Auch das gibt evtl. aber Knatsch mit der ABH.
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Antwort #80 - 30.05.2008 um 14:37:21
 
thom schrieb am 30.05.2008 um 14:20:52:
nee, Verlobte haben erheblich weniger Rechte als Verheiratete,


Scheinehe: wird genauso bei verheirateten in den Raum geworfen
Finanzen: Bei Schengen Visum wird i.d.R. eine VE benötigt; bei Heiratsvisum ebenso
Deutschlernen: die Sprachkenntnisse sollte der Ausländer vor Beantragung der AE natürlich schon haben

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Antwort #81 - 30.05.2008 um 14:47:04
 
thom schrieb am 30.05.2008 um 14:03:24:
z.Zt. auch eine Welle von schnellen Botschaftsheiraten von Schengenbesuchern aus "Negativ"staaten

Du meinst was?
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Antwort #82 - 30.05.2008 um 15:43:43
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 14:47:04:
Du meinst was?  

Vermute mal er meint die Heirat von zwei Ausländern in deren Auslandsvertretung in Deutschland, weil dann weniger Dokumente verlangt werden, als bei einer Heirat vor einem deutschen Standesamt.

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Antwort #83 - 30.05.2008 um 16:50:39
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 15:43:43:
Vermute mal er meint die Heirat von zwei Ausländern in deren Auslandsvertretung in Deutschland, weil dann weniger Dokumente verlangt werden, als bei einer Heirat vor einem deutschen Standesamt. 

M.E. dürfte das nur dann richtig glatt gehen, wenn die beiden Ausländer dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Ansonsten müsste ja hinsichtlich desjenigen Ausländers, dessen Heimatstaat der von dem Staat der "Botschaftsehe" verschiedene Staat ist, wieder all das geprüft werden, was bei standesamtlicher Eheschließung Gegenstand des Befreiungsverfahrens gewesen wäre, also dasselbe Theater wie bei Dänemark-Ehen.

Zusatz: Das kann sogar - falls Ausländerbehörde und/oder Standesamt das EGBGB richtig anwenden - bei der Ehe in der Botschaft des gemeinsamen Heimatstaats der Fall sein! Denn wenn dort die Voraussetzungen des Heimatrechts gar nicht geprüft wurden, kann es sein, dass eine nach deutschem Recht nicht wirksame Ehe geschlossen wurde.
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Antwort #84 - 31.05.2008 um 11:33:01
 
tapir schrieb am 30.05.2008 um 14:34:41:
Denn eine Gefahr gibt es hier nicht mehr abzuwehren, weder im konkreten Fall noch in Zukunft in anderen Fällen (generalpräventiv).

Leider doch. Die Prüfungen für Schengen- und FZF-Visa dienen auch dazu, Illegale Einwanderung via Abtauchen, Asyl, Scheineheneinwanderung zu vermeiden.
Wenn komplett falsche Angaben zum Nachweis der Rückkehrbereitschaft nicht sanktioniert werden, ein bestehendes FZF-Verfahren (das oft schlecht gemacht wird, dann aber selbst verbessert werden muss) umgangen werden kann, wenn dadurch Tatsachen (Ehe) und entspr. Rechte erheblich schneller geschaffen werden können, die eine Scheinehenzuwanderung erheblich erleichtern, dann entstehen für solche Zwecke viele neue Varianten. Auch die über andere EU-Staaaten. Und eben die schnellen Botschaftsheiraten für Scheinehen zw. gleichnationalen Ausländern (die ohnehin schon einen Nachentschluss recht leicht behaupten können)

Das Nachholen des FZF-Verfahrens wäre dann ein zumutbarer Eingriff, wenn das Verfahren einigermaßen schnell und fair abgewickelt werden würde. Hingenommen wird ggf. auch, dass einerseits den Leuten ein oft sehr mühsames Erlernen der Deutschen Sprache im Ausland zugemutet wird, andererseits das per Schengenvisumheirat  nach D. verlegt werden kann.
Statt das FZF-Verfahren zu verbessern, wird von entspr. ABHs seine Unzumutbarkeit voarausgesetzt - eine Haltung zwischen Einsicht, Resignation und Faulheit.

Asylantragsteller leben nicht Monate, sondern oft Jahre hier und mit dem Partner zusammen, bis entschieden wird. Nach einer ABlehnung klappts mit dem Heiraten meist ohnehin nicht, der Vergleich hinkt grundsätzlich.

Wenn ein guter Rechtsanwalt, d.h. einfach Geld, diese Varianten der Einreise herstellen kann, gefällt mir sowas sowieso nicht.
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Antwort #85 - 31.05.2008 um 14:08:42
 
thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:

Das Nachholen des FZF-Verfahrens wäre dann ein zumutbarer Eingriff, wenn das Verfahren einigermaßen schnell und fair abgewickelt werden würde.
Hingenommen wird ggf. auch, dass einerseits den Leuten ein oft sehr mühsames Erlernen der Deutschen Sprache im Ausland zugemutet wird, andererseits das per Schengenvisumheirat  nach D. verlegt werden kann.
Statt das FZF-Verfahren zu verbessern, wird von entspr. ABHs seine Unzumutbarkeit voarausgesetzt - eine Haltung zwischen Einsicht, Resignation und Faulheit.
thom 


Österreich schafft die FZF innerhalb von 6 Tagen nach Visumsantrag. Die ausländischen Partner werden dann verpflichtet innerhalb von 2 Jahren Deutsch- und Integrationskurs abzusolvieren.

Wenn also bei der Deutschen Botschaft die Deutschkenntnisse per A1 nachgewiesen werden, welche Mehrinfos benötigt Deutschland für ein Visum? Mir ist bekannt, dass es sich bei dem FZF-Visum um ein nationales Visum handelt, aber im Schluss ist es doch auch ein gültiges Schengen-Visum. Oder verstehe ich das falsch?

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Antwort #86 - 31.05.2008 um 16:58:37
 
Wollte ja eigentlich jetzt mal Pause machen, aber ....  wie fast zu erwarten war, kann ich's einfach nicht lassen Zwinkernd

thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:
Wenn komplett falsche Angaben zum Nachweis der Rückkehrbereitschaft nicht sanktioniert werden, ein bestehendes FZF-Verfahren (das oft schlecht gemacht wird, dann aber selbst verbessert werden muss) umgangen werden kann, wenn dadurch Tatsachen (Ehe) und entspr. Rechte erheblich schneller geschaffen werden können, die eine Scheinehenzuwanderung erheblich erleichtern, dann entstehen für solche Zwecke viele neue Varianten.


Kann ich nicht nachvollziehen.

"Nichtsanktionierung" habe ich ja überhaupt nicht gefordert. Es steht dem Gesetzgeber frei, einen anwendbaren Ordnungswidrigkeits- (oder meinetwegen auch Straf)-Tatbestand zu schaffen, mit dem falsche Angaben gegenüber deutschen Auslandsvertretungen im Visumverfahren geahndet werden können. Meine Unterstützung würde das sofort finden, es wäre eine Kleinigkeit und es ist nicht nachvollziehbar, warum das nicht im Nachgang zur Visaaffäre schon längst geschehen ist.

Das Prüfungsprogramm der Behörden für eine AE nach §§ 28 AufenthG, 39 AufenthV ist völlig identisch ist mit dem Prüfungsprogramm für ein zu diesen Zwecken zu beantragendes Visum, vgl. § 6 Abs. 4 S. 2 AufenthG; siehe auch bereits post von trixie, ## 77, 80. Unterschiede in der Bearbeitungsgeschwindigkeit ergeben sich nicht aus Divergenzen in den materiellen Erteilungsvoraussetzungen, sondern nur dadurch, dass der Antragsteller durch seine Anwesenheit im Bundesgebiet die Kommunikationswege verkürzt und, jedenfalls in der 08/15-Stadt/Kreisverwaltung man keine Termine braucht und evtl. quer durchs Land fahren muss, um mit dem zuständigen Beamten zu sprechen (so aber natürlich bei der Auslandsvertretung).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn eine Ehe im nahen Ausland (Dänemark) oder an einer Botschaft geschlossen wird. Denn auch dann müssen die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach dem Heimatrecht der Eheleute (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) geprüft werden, d.h. im Ergebnis ist dieselbe Prüfung durchzuführen, wie sonst im Befreiungsverfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB (siehe bereits mein post # 83).
Niemand hindert den Gesetzgeber übrigens, Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB abzuschaffen, meine Zustimmung hätte er.
Sowohl durch das Standesamt als auch durch die Ausländerbehörde ist eine etwaige Scheinehe zu prüfen und vorliegendenfalls die AE abzulehnen und auf das Visumverfahren zu verweisen, weil die Voraussetzungen für die AE nicht vorliegen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese ganze Überprüfung im Visumverfahren irgendwie effizienter möglich wäre.

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Der Staat selbst verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er trotz Art. 6 Abs. 1 darauf verweist, es hätte unbedingt, unbedingt ein Verfahren durchgeführt werden müssen, in dem genau dasselbe geprüft wird, das aber ausschließlich aus kapazitären Gründen länger dauert.

Daher stellt die Verweisung auf das Visumverfahren m.E. unter keinem Gesichtspunkt einen geeigneten (d.h. wirksameren) Schutz im Kampf gegen Zwangsehen, Scheinehen, Identitätstäuschung oder sonst irgendein Übel dar, sondern dient einzig dazu, einer Ordnungsvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.

Zitat:
Wenn ein guter Rechtsanwalt, d.h. einfach Geld, diese Varianten der Einreise herstellen kann, gefällt mir sowas sowieso nicht.

Auf Gleichheit im Unrecht kann ich gut verzichten. Außerdem ist ein guter Rechtsanwalt nicht "einfach Geld", sondern ein Organ der Rechtspflege, das im Interesse der Allgemeinheit zur Rechtsfortbildung beiträgt.

thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:
Statt das FZF-Verfahren zu verbessern, wird von entspr. ABHs seine Unzumutbarkeit voarausgesetzt 

Welche Verbesserungen hast Du denn da im Auge? Der personelle und materielle Gestaltungsspielraum einer deutschen Auslandsvertretung im FZF-Verfahren ist mit Blick auf den Einzelplan Auswärtiges Amt des Bundeshaushalts begrenzt.

thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:
Hingenommen wird ggf. auch, dass einerseits den Leuten ein oft sehr mühsames Erlernen der Deutschen Sprache im Ausland zugemutet wird, andererseits das per Schengenvisumheiratnach D. verlegt werden kann. 

Nein, Sprachkentnnisse müssen selbstverständlich und ggf. zuvor im Ausland erworben worden sein, bevor irgendeine FZF-AE erteilt werden kann, egal ob mit Schengen- oder FZF-Visum.

thom schrieb am 31.05.2008 um 11:33:01:
Asylantragsteller leben nicht Monate, sondern oft Jahre hier und mit dem Partner zusammen, bis entschieden wird.

Ja, und? Die nichteheliche Beziehung genießt aber (grdsl) nicht den Schutz des Art. 6!
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Antwort #87 - 31.05.2008 um 18:06:35
 
tapir schrieb am 31.05.2008 um 16:58:37:
"Nichtsanktionierung" habe ich ja überhaupt nicht gefordert. Es steht dem Gesetzgeber frei, einen anwendbaren Ordnungswidrigkeits- (oder meinetwegen auch Straf)-Tatbestand zu schaffen, mit dem falsche Angaben gegenüber deutschen Auslandsvertretungen im Visumverfahren geahndet werden können. Meine Unterstützung würde das sofort finden, es wäre eine Kleinigkeit und es ist nicht nachvollziehbar, warum das nicht im Nachgang zur Visaaffäre schon längst geschehen ist.


Die Visa-Affäre ist eine andere Baustelle, denn sie hatte ihre Ursachen in den "Sitten" der jeweiligen Auslandvertretungen, die zumindest in Moskau auch fröhlich weiter praktiziert werden (vgl. wie so oft: VG Koblenz, B.v. 24.07.2007 - 3 L 1035/07.KO und http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,522163,00.html)

Zitat:
Unterschiede in der Bearbeitungsgeschwindigkeit ergeben sich nicht aus Divergenzen in den materiellen Erteilungsvoraussetzungen, sondern nur dadurch, dass der Antragsteller durch seine Anwesenheit im Bundesgebiet die Kommunikationswege verkürzt und, jedenfalls in der 08/15-Stadt/Kreisverwaltung man keine Termine braucht und evtl. quer durchs Land fahren muss, um mit dem zuständigen Beamten zu sprechen (so aber natürlich bei der Auslandsvertretung).


soso, Du willst also im Rückgriff auf Art. 6 I und II GG Bund und Ländern vorschreiben, wer im Verfahren welche Arbeiten erledigt und daher auch die (Personal-)Kosten dafür tragen muss...

Zitat:
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese ganze Überprüfung im Visumverfahren irgendwie effizienter möglich wäre.


Du sprichst auch dem Gesetzgeber die Kompetenz (Einschätzungsprärogative) ab, diejenige Behörde mit der Prüfung einer Angelegenheit zu betrauen, die offensichtlich auf Grund überragender Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten eine Beurteilung grundsätzlich am besten vornehmen kann (besser sogar, als deutsche Standesämter...)

Zitat:
Umgekehrt wird ein Schuh draus: Der Staat selbst verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er trotz Art. 6 Abs. 1 darauf verweist, es hätte unbedingt, unbedingt ein Verfahren durchgeführt werden müssen, in dem genau dasselbe geprüft wird, das aber ausschließlich aus kapazitären Gründen länger dauert.


Art. 6 vermittelt kein unmittelbares Recht auf Einreise und Aufenthalt, eine Trennung von Eheleuten für einen Zeitraum von einem Jahr ist in der Regel immer zumutbar. Die Frage der Kapazitätsgrenzen an Auslandsvertretungen reduziert sich insofern auf § 75 VwGO.

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Antwort #88 - 31.05.2008 um 18:35:55
 
ryka schrieb am 31.05.2008 um 14:08:42:
Mir ist bekannt, dass es sich bei dem FZF-Visum um ein nationales Visum handelt, aber im Schluss ist es doch auch ein gültiges Schengen-Visum.


Aus einem nationalen Visum wird kein Schengen Visum. Er berechtigt zur Einreise mittels Transits vom Ausland nach Deutschland, aber nicht umgekehrt.

Das war ja vor kurzem in einem Thread ein folgenschwerer Irrtum, den die Freundin eines Users mit einem Tag Zwangsarrest an der Schengen Aussengrenze zu ihrem Heimtaland bezahlen musste.

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Antwort #89 - 31.05.2008 um 18:45:58
 
Muleta schrieb am 31.05.2008 um 18:06:35:
soso, Du willst also im Rückgriff auf Art. 6 I und II GG Bund und Ländern vorschreiben, wer im Verfahren welche Arbeiten erledigt und daher auch die (Personal-)Kosten dafür tragen muss...


Nice try, counsel Zwinkernd ... Aber: Auch im Bund-Länder-Vhltns gilt;: "The costs lie where they fall". Wo sie aber nun zulässigerweise anfallen, ist ja gerade Gegenstand unseres kleinen Disputs hier. Diese Frage kann aber sinnvollerweise nicht danach beantwortet werden, wo die Kosten dann folgerichtigerweise anfallen, sondern umgekehrt sind die Kosten eben dort zu allozieren, wo sie (zulässigerweise) anfallen. Mit der Kostenfolge zu argumentieren dürfte daher eine petitio principii sein.

Muleta schrieb am 31.05.2008 um 18:06:35:
Du sprichst auch dem Gesetzgeber die Kompetenz (Einschätzungsprärogative) ab, diejenige Behörde mit der Prüfung einer Angelegenheit zu betrauen, die offensichtlich auf Grund überragender Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten eine Beurteilung grundsätzlich am besten vornehmen kann (besser sogar, als deutsche Standesämter...) 
 

Durchaus nicht. Allein, der Gesetzgeber hat von einer solchen Einschätzungspärogrative ersichtlich keinen Gebrauch gemacht, wie sich bereits aus § 5 Abs. 2 ergibt. § 72 Abs. 2 lautet: "Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig". Vorliegend streiten wir uns aber um Eheleute im Inland. Würde der Gesetzgeber wünschen, dass Familienzusammenführungen aus dem Ausland stets einer Prüfung von Urkunden und dgl. durch Auslandsvertretungen bedürfen, müsste er dies ausdrücklich sagen.

Im übrigen bin ich mir ohnehin nicht ganz sicher, ob ich Dich richtig verstehe: Wir sprechen doch hier über Menschen, für die die Erteilungsvoraussetzungen unstreitig vorliegen. Das bedeutet insbesondere, dass bei Eheschließungen im Inland die Identität und die Ehefähigkeit bereits geprüft wurden und zwar oftmals sogar unter Einbeziehung der Auslandsvertretung (Legalisation, Urkundenüberprüfung). Selbstverständlich muss sich das Standesamt auch bei einer Eheschließung mit Schengenvisum - ggf. unter Einschaltung der AV - der Voraussetzungen nach § 5 PStG versichern. Es geht hier aber nur um den Personenkreis, für den im Ausland sogleich ein FZF-Visum zu erteilen wäre, ohne weitere Überprüfungen.

Muleta schrieb am 31.05.2008 um 18:06:35:
Art. 6 vermittelt kein unmittelbares Recht auf Einreise und Aufenthalt, eine Trennung von Eheleuten für einen Zeitraum von einem Jahr ist in der Regel immer zumutbar. Die Frage der Kapazitätsgrenzen an Auslandsvertretungen reduziert sich insofern auf § 75 VwGO. 


Nein, eine Trennung der Eheleute auch für einen kurzen Zeitraum ist - wie jeder andere Grundrechtseingriff - nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er auf eine positive Rechtsgrundlage gestützt werden kann, einen verfassungslegitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist sowie keine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt. Wie die Innenbehörde Hamburgs (von der ich auch nicht gedacht hätte, dass ich sie mal gegen einen Vertreter der Anwaltschaft in Schutz nehmen muss), meine ich, dass diese Voraussetzungen bei den typischen Fällen der Eheschließung nach Einreise mit Schengenvisum jedenfalls im Ergebnis nicht erfüllt sein dürften.
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