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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 37.977 mal)
Muleta
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Antwort #60 - 29.05.2008 um 14:24:41
 
Mikael321 schrieb am 29.05.2008 um 14:14:59:
Mich hat halt deine Aussage nur stutzig gemacht, weil die Aussagen hier im Forum (bisher ) so war : Hochzeit in Dänemark mit Schengen, danach keine AE in Deutschland möglich, da Anrecht auf AE im Ausland entstanden ist . (Dänemark)


genau. Und das gilt für NRW nicht mehr. Vorerst.

Zitat:
Also ist jetzt (NRW) wieder alles beim alten ? Nach Hochzeit in Dänemark, entscheidet wieder die ABH nach Ermessen  ?


nein. Es besteht in solchen Fällen dann in der Regel ein Anspruch - also keine Ermessensentscheidung. Nur wenn der Ehegattennachzug sowieso nur im Ermessen steht, dann tut er das natürlich auch nach einer Hochzeit in Dänemark weiterhin.

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Antwort #61 - 29.05.2008 um 14:40:24
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 14:24:41:
Es besteht in solchen Fällen dann in der Regel ein Anspruch  

Heißt das, durch den Anspruch einer AE aufgrund der Neuregelung es leichter ist, eine AE zu bekommen als vorher?
Dann hätte die Änderung zu einem Ergebnis geführt, welches man sicherlich so nicht wollte.

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Antwort #62 - 29.05.2008 um 14:53:26
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 14:24:41:
nein. Es besteht in solchen Fällen dann in der Regel ein Anspruch -
Auch wenn wir jetzt etwas abdriften, aber was ist dann mit A1 ? Wäre das nicht vorhanden sein, eines A1 Kurs,  denn ein Grund für eine AE Ablehnung ? (Ich würde nein sagen, da A1 nur fürs Visum wichtig ist)


Michael


PS: Der Einwand von Trixi ist natürlich auch berechtigt, obwohl ich weiß das zumindest bei den ABH´s hier im Umkreis, vor der Gesetzesänderung, bei Hochzeit in Dänemark die AE eigentlich immer erteilt wurde.
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Antwort #63 - 29.05.2008 um 15:06:28
 
Mikael321 schrieb am 29.05.2008 um 14:53:26:
Wäre das nicht vorhanden sein, eines A1 Kurs,  denn ein Grund für eine AE Ablehnung ?


Diese Aussage habe ich bereits von einer ABH gehört.

Formell heißt doch der Visumsantrag "Antrag auf Erteilung einer AE". Die Botschaft kann nur ein Visum erteilen und endgültige Erteilung der AE erfolgt durch die ABH.

Weitergreifend könntest du natürlich die Kritik äußern, dass man erst A1 Kenntnisse haben muss und dann kurz drauf ohnedies den I-Kurs besucht, der ohnedies bei den Sprachkenntnissen wieder von Vorne beginnt.

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Antwort #64 - 29.05.2008 um 15:10:58
 
Mal vergleichsweise kurz meine Zusammenfassung:

Im Ausgangsfall war das Schengenvisum trotz des angestrebten Daueraufenthaltes wohl das einzig richtige. Da Geburt und Heirat nur angekündigt waren, wäre eine gemeisame Rückkehr und die Geburt in D. über ein nationales Visum kaum möglich gewesen. Mit  der Geburt inkl. Heirat oder Vaterschaftsanerkennung in D. konnten absehbar alle Voraussetzungen des 39.3 AufenthV erfüllt werden, ansonsten wäre eben nur ein Besuch erfolgt.

Bei Einreise zur Eheschließung müssten hingegen wegen §§ 27 ff. AufenthG eiue Reihe von Voraussetzungen vorliegen, um alle Voraussetzungen des 39.3 AufenthV und damit auch ein Schengenvisum möglich zu machen. (möglich wäre es, s.a. VAH 30.0.2) Die Prüfung dieser Vorausetzungen erfolgt aber sinnvoller Weise getrennt von denen eines Schengenvisums, weil sie kaum einmal allesamt offensichtlich vorliegen dürften. (Dass dann fürs nationale Visum meist eine deutlich höhere Bonität des Verlobten verlangt wird als fürs Schengenvisum, halte ich nach wie vor für illegitim).

Eine Eheschließung nach Einreise mit Schengenvisum ist nicht verboten, auch das Verschweigen dieser Absicht kann (GG) kein Gesetzesverstoß oder Ausweisungsgrund sein. Wenn damit allerdings auch ein Daueraufenthalt angestrebt war, wurde eine falsche Angabe im Visumantrag gemacht und gegen § 6 Abs.4 AufenthG verstoßen, der die Prüfungen der Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG vor der Einreise verlangt. Diese falsche Angabe dürfte für sich genommen auch keine strafrechtliche Relevanz haben oder ein Ausweisungsgrund sein, da mit dem AE-Antrag der beabsichtigte Daueraufenthalt in die Entscheidungsbefugnis der ABH gestellt wird und eine reguläre Ausreise und damit sogar die Richtigkeit der Angaben noch möglich bleibt. Der bloße Wunsch oder Wille kann ja nicht sanktioniert werden.  § 5 Abs.2 AufenthG läßt daher Ausnahmen zu.

Allerdings hat die falsche Angabe das Recht nach  39.3 AufenthV verwirkt, denn eine wesentliche Voraussetzung entstand dadurch vor der Einreise: Die Berechtigung zur Anwesenheit in D. wurde in Umgehung der vorgesehenen Prüfungen bereits durch das falsche Visum hergestellt.
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Antwort #65 - 29.05.2008 um 15:18:29
 
trixie schrieb am 29.05.2008 um 14:40:24:
Heißt das, durch den Anspruch einer AE aufgrund der Neuregelung es leichter ist, eine AE zu bekommen als vorher?


nein, an der Stelle hat sich nichts geändert. Es bestand auch vorher schon ein Anspruch (wollte aber manch einer nicht glauben).

Mikael321 schrieb am 29.05.2008 um 14:53:26:
Auch wenn wir jetzt etwas abdriften, aber was ist dann mit A1 ? Wäre das nicht vorhanden sein, eines A1 Kurs,  denn ein Grund für eine AE Ablehnung ? (Ich würde nein sagen, da A1 nur fürs Visum wichtig ist)


nein, nach derzeit (noch) herrschender Rechtsauffassung sind für einen Anspruch auf die AE gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Deutschkenntnisse erforderlich. Und ohne einen (sonst) bestehenden Anspruch(!) greift § 39 Nr. 3 AufenthV doch sowieso nicht. Ich sehe deshalb überhaupt keinen Ansatzpunkt, weshalb nach derzeit (noch) herrschender Rechtsauffassung auf Deutschkenntnisse verzichtet werden könnte/sollte.

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Antwort #66 - 29.05.2008 um 15:27:36
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 07:39:24:
das kann ich dem AufenthG nicht entnehmen; eine familiäre AE wäre auch dann zu erteilen, wenn z.B. die Familie in wenigen Wochen in ein anderes Land ausreisen will aber bis dahin die fam. Lebensgemeinschaft hergestellt werden soll.


Nein, für Aufenthalte von unter drei Monaten ist der einzige richtige Aufenthaltstitel der einheitliche Sichtvermerk (Schengenvisum), Art. 10 Abs. 1 SDÜ, Ziff. I 1, IV GKI, § 6 Abs. 1-3 AufenthG. Er "kann erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind". Nur für "längerfristige Aufenthalte", für die ein nationales Visum erforderlich ist, richtet sich gem. § 6 Abs. 4 AufenthG die Erteilung nach den für die AE, NE und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von unter drei Monaten richten sich damit auch dann ausschließlich nach Art. 10 Abs. 1, 15 SDÜ, Art. 5 VO 562/2006 (Schengener Grenzkodex), Ziff. V GKI, wenn der Zweck des Kurzaufenthalts die Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft iSd § 27 Abs. 1 AufenthG ist.

Muleta schrieb am 29.05.2008 um 07:39:24:
es sah so aus, als ob Du die Fundstellen aus einem Kommentar hättest - und mir ist kein brauchbarer und vollständiger aufenthaltsrechtlicher Kommentar bekannt, in dem Entscheidungen aus dem Jahr 2006 oder später bereits eingearbeitet sind.  

Warum schreibst Du nicht einen Zwinkernd ?

Muleta schrieb am 29.05.2008 um 07:39:24:
wobei dann zu fragen wäre, ob § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch das Vorzeigen des auf falschen Angaben beruhenden Visums bei der Einreisekontrolle in Deutschland dann verwirklicht wäre.  

Mal abgesehen davon, dass die Schengen-Einreisekontrolle ja nicht notwendigerweise in Deutschland stattfindet, kann ich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten sehen. Zwar behauptet Lorenz, NStZ 2002, 640, 642 das Gegenteil, ohne das aber zu begründen. Nach BGH 2 St 457/04, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-457-04.php, dürfte klar sein, dass sich nicht strafbar macht, wer mit einem durch Falschangaben erschlichenen Visum einreist, solange nicht bei der Grenzkontrolle Falschangaben positiv gemacht, sondern lediglich das Visum vorgelegt wird. Vgl. auch BGH NJW 2005, 2095; OLG Karlsruhe, Vorlagebeschluss (Art. 234 EGV) v. 4.4.08, 3 Ss 79/07.

Im einzelnen:

Der Täter handelt hier nicht "zur Täuschung im Rechtsverkehr". Es "täuscht", wer einem anderen eine unwahre Tatsache als wahr zur Kenntnis bringt. Welchen Erklärungsgehalt die Vorlage des Schengenvisums bei der Einreisekontrolle hat, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Dieser ergibt sich vorliegend aus der VO 562/2006, die das Prüfprogramm bei der Einreisekontrolle enthält. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 7 Abs. 3 Buchst. a Nr. iii, Buchst. c Nr. i VO 562/2006 iVm den Vorschriften der VO 539/2001 wird überprüft, ob der Drittstaatsangehörige im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels, hier: Visums ist. Durch die Vorlage des Schengenvisums bringt der Drittstaatsangehörige der kontrollierenden Person zur Kenntnis, dass dies der Fall ist. Dies ist keine unwahre Tatsache, weil auch das rechtsmissbräuchlich erlangte Schengenvisum wirksam ist (BGH 2 St 457/04, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-457-04.php) und also ein erforderlicher Aufenthaltstitel iSd VO. Dagegen stellt die bloße Vorlage des Schengenvisums nicht zugleich auch eine konkludente Äußerung über den Zweck und die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts dar. Denn die die Kontrolle durchführende Person ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, 7 Abs. 3 Buchst. a Nr. v gehalten, sich über diese Einreisevoraussetzungen unabhängig von dem vorgelegten Visum Gewissheit zu verschaffen. Der einreisewillige Drittstaatsangehörige hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Vorlage bestimmter, in Anhang I der VO 562/2006 bezeichneter Dokumente zu belegen (Art. 5 Abs. 2 VO 562/2006). Das Visum selbst erbringt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen keinen Beweis, auch nicht einen solchen des ersten Anscheins. Daher handelt der Täter durch die Vorlage des Visums auch nicht "zur Täuschung im Rechtsverkehr". Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Merkmal nur zum subjektiven Tatbestand gehört, es also genügt, wenn der Täter eine Täuschung beabsichtigt, diese aber nicht gelingt. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, der Täter habe bei der Einreise den analog zur Täuschungsabsicht des § 267 StGB für erforderlich zu haltenden dolus directus 2. Grades, durch die bloße Vorlage des Visums einen Irrtum bei seinem Gegenüber hervorzurufen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch Laien parallel richtig werten, dass die bloße Vorlage des Visums allenfalls das Einreisebegehren und die Substantiierung der sichtvermerksbezogenen Einreisevoraussetzungen beinhaltet. Falls man (eine rein theoretische Übung) davon ausgehen wollte, der Täter stelle sich irrig vor, die Vorlage des Visums allein würde den die Kontrolle durchführenden Beamten über den Aufenthaltszweck orientieren, wäre das ein Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale und damit nach überzeugender Auff. ebenfalls straflos.

Im Ergebnis gilt daher m.E.: Macht der Täter bei der Einreisekontrolle keine Angaben zu seinem Aufenthaltszweck, sondern legt er lediglich ein echtes und gültiges Visum vor, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf einem Unterlassen. Mangels ausdrücklicher Bestimmung der Strafbarkeit nach § 13 Abs. 1 StGB ist dieses Unterlassen straflos.
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Antwort #67 - 29.05.2008 um 16:44:36
 
tapir schrieb am 29.05.2008 um 15:27:36:
Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von unter drei Monaten richten sich damit auch dann ausschließlich nach Art. 10 Abs. 1, 15 SDÜ, Art. 5 VO 562/2006 (Schengener Grenzkodex), Ziff. V GKI, wenn der Zweck des Kurzaufenthalts die Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft iSd § 27 Abs. 1 AufenthG ist.


ok, insofern wäre die Aufenthaltsdauer bei AE doch relevant. Letzte Zweifel wegen Art. 5 Abs. 4 SGK stelle ich mal zurück.

Zitat:
Nach BGH 2 St 457/04, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-457-04.php, dürfte klar sein, dass sich nicht strafbar macht, wer mit einem durch Falschangaben erschlichenen Visum einreist, solange nicht bei der Grenzkontrolle Falschangaben positiv gemacht, sondern lediglich das Visum vorgelegt wird.


selektiv gelesen? BGH, Urteil vom 27. 4. 2005 - 2 StR 457/04:
"Auch aus Sinn und Zweck der strafrechtlichen Tatbestände ergeben sich gegen die formale Sichtweise keine durchgreifenden Bedenken. Diese Auslegung führt zwar in Fällen der vorliegenden Art zu einer Verneinung der Strafbarkeit nach § 92 I Nrn. 1 und 6 AuslG, der Ausländer macht sich allerdings durch Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Gebrauchen dieser Urkunde nach § 92 II Nr. 2 AuslG bzw. § 95 II Nr. 2 AufenthG strafbar..."

Der Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe, wenngleich er recht überzeugend erscheint, ist erstmal nichts anderes als ein Vorlagebeschluss. Die Sache ist also nicht entschieden.

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Antwort #68 - 29.05.2008 um 17:16:39
 
Muleta schrieb am 29.05.2008 um 16:44:36:
selektiv gelesen? BGH, Urteil vom 27. 4. 2005 - 2 StR 457/04:
"Auch aus Sinn und Zweck der strafrechtlichen Tatbestände ergeben sich gegen die formale Sichtweise keine durchgreifenden Bedenken. Diese Auslegung führt zwar in Fällen der vorliegenden Art zu einer Verneinung der Strafbarkeit nach § 92 I Nrn. 1 und 6 AuslG, der Ausländer macht sich allerdings durch Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Gebrauchen dieser Urkunde nach § 92 II Nr. 2 AuslG bzw. § 95 II Nr. 2 AufenthG strafbar..." 


Daraus ergibt sich aber nicht, in welchen Fällen "zur Täuschung im Rechtsverkehr" gehandelt wird und in welchen nicht. Dies ist eine Tatfrage, die nicht vom BGH abstrakt, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen mag auch das Gebrauchmachen vom erschlichenen Visum bei der Einreise tatbestandsmäßig sein, etwa wenn der mit Zweifeln an seiner Rückkehrbereitschaft konfrontierte Einreisewillige dem die Kontrolle durchführenden Bundespolizisten unter nachdrücklichem Verweis auf das erteilte Schengenvisum an den Kopf wirft, seine Rückkehrbereitschaft sei bereits im Visumverfahren umfassend geprüft worden. Die überschießende Innentendenz kann aber sinnvollerweise dann nicht als vorliegend angenommen werden, wenn der Täter nicht davon ausgeht, dass sein Gegenüber gerade und allein durch das Visum in rechtserheblicher Weise getäuscht wird. Ansonsten wäre sie überflüssig. Dem Willen des Gesetzgebers, nur qualifizierte ("wissentlich"!) Täuschungsabsichten strafbar zu stellen, wird nicht Rechnung getragen, wenn im Ergebnis jedes Gebrauchmachen von dem erschlichenen Visum als tatbestandsmäßig behandelt wird.
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Antwort #69 - 29.05.2008 um 20:18:50
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #70 - 30.05.2008 um 08:42:34
 
suquita schrieb am 26.05.2008 um 15:31:50:
Genehmigt worden ist uns aber nur ein Touristenvisum mit der Begründung: damit können sie in Deutschland auch heiraten!  


Laut den VAH BMI ist das auch problemlos möglich.

Zitat:
30.0.2 Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet – mit einem Deutschen oder mit einem
Ausländer – kann einem Ausländer ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6
Abs. 1 Nr. 2) erteilt werden, wenn auf die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach einer Eheschließung während der Gültigkeit dieses Schengen-Visums ein Anspruch
besteht.


Umso mehr stellt sich mir dann die Frage, warum man dann trotzdem immer von falschen oder unvollständigen Angaben im Visumsantrag spricht, mit der Folge, dass kein Anspruch auf eine AE besteht, wenn das Visum sogar von offizieller Seite für den Heiratszweck "genehmigt" werden kann.

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Antwort #71 - 30.05.2008 um 10:50:31
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 08:42:34:
Laut den VAH BMI ist das auch problemlos möglich.


dazu sage ich das, was ich immer zu den VAH etc. sage: wen interessiert das Gesabbel der Exekutive? Weder handelt es sich dabei um geltendes Recht (was selbst Richter manchmal nicht zu begreifen scheinen), noch handelt es sich um den Willen des Gesetzgebers (der als solcher auch als "Legislative" bezeichnet wird. Stichwort: Gewaltenteilung), noch handelt es sich um einen brauchbar begründeten, sich mit Rechtslage und Rechtssprechung kritisch auseinandersetzenden Kommentar. Das Ding ist also, wenn man es nicht gerade für die eigenen Zwecke ge- oder missbrauchen kann, ein "Nichts".

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #72 - 30.05.2008 um 12:05:03
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 08:42:34:
Umso mehr stellt sich mir dann die Frage, warum man dann trotzdem immer von falschen oder unvollständigen Angaben im Visumsantrag spricht, mit der Folge, dass kein Anspruch auf eine AE besteht, wenn das Visum sogar von offizieller Seite für den Heiratszweck "genehmigt" werden kann. 


Visa sind zweckbestimmte Aufenthaltstitel, durch die Angabe falscher Zwecke können sie mißbräuchlich erworben werden, das ist strafbar.
Wenn ein Schengenvisum erteilt wird, weil absehbar die Voraussetzungen des 39.3 AufenthV erfüllt sein werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht entstehen wird, wurden keine falschen Angaben gemacht und der Titel erfüllt seinen Zweck. Das war bei der TE der Fall und könnte theoretisch (nur deshalb hatte ich die VAH erwähnt) auch bei Eheschließungsabsichten in D. angewandt werden.
Das nationale Visum  existiert ja wohl, weil man die Vorabprüfungen für einen Daueraufenthalt (die haben seit 2004 erheblich zugenommen, die VAH sind einfach alt und efüllen dadurch ihren - begrenzten -Zweck nicht mehr) verfahrenstechnisch trennen will und die Verschiedenheit der Zwecke damit betont.
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Antwort #73 - 30.05.2008 um 12:08:44
 
thom schrieb am 30.05.2008 um 12:05:03:
durch die Angabe falscher Zwecke können sie mißbräuchlich erworben werden, das ist strafbar


Nein, § 3 StGB, siehe oben ## 49, 53.
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Antwort #74 - 30.05.2008 um 13:03:46
 
(Botschaften zählen hier also nicht als Inland?)
Zitat:
das ist strafbar ein Gesetzesverstoß.  

und verwirkt das Recht nach 39.3 AufenthV, wenn dadurch die Vorabprüfungen für einen Daueraufenthalt vor der Einreise umgangen wurden. Wie das zu werten ist, liegt m.E. einfach im Ermessen der ABH.
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